KORE621342017 ECLI:DE:BGH:2017:270717BIIIZB76.16.0 BGH 3. Zivilsenat 20170727 III ZB 76/16 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO vorgehend OLG Nürnberg, 18. Oktober 2016, Az: 4 U 1695/16vorgehend LG Amberg, 13. Juli 2016, Az: 14 O 314/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Verwendung eines Wandkalenders ohne Unterscheidung der in Bayern nicht allgemein geltenden Feiertage zur Fristberechnung Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Oktober 2016 - 4 U 1695/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2016, welches den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Juli 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit am Dienstag, den 16. August 2016 bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Am Gerichtsort Nürnberg ist Montag, der 15. August 2016 (Mariä Himmelfahrt) kein Feiertag, wohl aber am Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten des Klägers in A. . 2 Das Oberlandesgericht hat den Kläger mit am 24. August 2016 bei seinen Prozessbevollmächtigten eingegangenem Schreiben darüber informiert, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 30. August 2016 - am selben Tag bei Gericht eingegangen - hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er - unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen - vorgetragen, die Versäumung der Frist beruhe auf einem Versehen der berufserfahrenen und zuverlässigen Rechtsfachwirtin und Bürovorsteherin O. . Montag, der 15. August 2016 sei auf dem Wandkalender, anhand dessen die Frist berechnet worden sei, als Feiertag grün gekennzeichnet gewesen. Aufgrund der Fehleinschätzung, dass es sich um einen bayernweit geltenden gesetzlichen Feiertag handele, habe sie das Fristende auf den 16. August 2016 berechnet. Da die Berufungseinlegung im Falle der Kostenübernahme durch den Rechtschutzversicherer bereits abgesprochen gewesen sei, sei die Rechtsfachwirtin angewiesen worden, eigenverantwortlich eine Kostenübernahme durch den Rechtschutzversicherer einzuholen. Nach Eingang der Deckungszusage habe sie die Berufungsschrift im Entwurf vorbereitet und diese erst am 16. August 2016 der Vertreterin der sachbearbeitenden Rechtsanwältin zur Unterschrift vorgelegt. 3 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 4 Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat weder Gründe aufgezeigt, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte, noch erfolgreich dargetan, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berechnung der Berufungsfrist der Rechtsfachwirtin O. hätten überlassen dürfen, da sich der Sachverhalt wegen des nicht bayernweit geltenden Feiertages nicht als einfach zu beurteilen dargestellt habe. Jedenfalls falle ihnen deshalb ein eigenes Verschulden zur Last, weil sie ihren Angestellten für die Fristberechnung einen Wandkalender zur Verfügung gestellt hätten, der die erforderliche Unterscheidung, dass Mariä Himmelfahrt nicht in ganz Bayern Feiertag sei, nicht treffe. Darüber hinaus liege anwaltliches Verschulden auch darin, dass der Anwalt, der seiner Angestellten die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eigenverantwortlich übertragen habe, keine Vorsorge dafür getroffen habe, dass ihm die Akten erneut vorgelegt würden. Zwar sei die Notierung einer Vorfrist für die Frist zur Berufungseinlegung nicht zwingend erforderlich. Etwas anderes gelte aber, wenn von der Angestellten noch weitere Maßnahmen zu treffen seien. Dies sei hier der Fall gewesen, da gegebenenfalls noch eine Rücksprache mit der Rechtschutzversicherung erforderlich gewesen sei. Wäre eine Vorfrist notiert worden, wäre die Akte dem zuständigen Rechtsanwalt spätestens am 11. August 2016 vorgelegt worden; die fehlerhafte Berechnung der Frist hätte rechtzeitig überprüft werden können und müssen. 6 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss weder den Justizgewährungsanspruch des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip noch sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. 7
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