Anfrage der Betroffenen an die Stabsabteilung Recht zugeleitet werden. Bei den Betroffenen handelt es sich im Wesentlichen um das Bistum E. selbst und dem Bistum E.
geordnete Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (z.B. Pfarrgemeinden, Vereine). Die den Anfragen zugrunde liegenden Sachverhalte werden von [dem Kläger] in Zusammenarbeit mit den Betroffenen erarbeitet, vollständig erfasst und basierend darauf insbesondere im Hinblick auf vereins- und vertragsrechtliche Anfragen Gestaltung[s]- und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt." 2 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 ab und verwies zur Begründung darauf, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung gemäß § 46 Abs. 5 BRAO auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränke. Arbeitsvertraglich habe der Kläger aber nicht nur dem Bistum E. Rechtsrat zu erteilen, sondern auch dem Bistum
geordneten Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts. 3 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
unterliege die Verwaltung der bischöflichen Aufsicht. Can. 305 CIC bestimme in § 1, dass alle Vereine von Gläubigen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität unterstünden. 11 Selbst wenn keine Tätigkeit des Klägers in Angelegenheiten seines Arbeitgebers angenommen werden sollte, wäre der Kläger in "zugeordneten" Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO tätig, da die Kirchengemeinden und die kirchlichen Vereine dem Arbeitgeber des Klägers in einer dem § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO vergleichbaren Form
geordnet seien. Hilfsweise sei der Kläger auch unter den Voraussetzungen von § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig. Der Kläger erbringe ausschließlich erlaubte Rechtsdienstleistungen. Körperschaften des öffentlichen Rechts dürften ohne Beschränkung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz andere
geordnete Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtlich beraten. Für den Arbeitgeber der Klägerin sei auch die persönliche Voraussetzung gegeben, Vereinigung oder Gewerkschaft
12 Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, Kirchengemeinden und kirchliche Vereine seien
weltlichem Recht als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Personen mit dem Arbeitgeber des Klägers nicht identisch und somit Dritte im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO. Aus der Glaubensfreiheit und dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes folge nicht, dass staatliches Recht regelmäßig so zu setzen oder auszulegen sei, dass es mit dem Kirchenrecht übereinstimme, wenn staatliches Recht und Kirchenrecht den gleichen Sachverhalt beträfen. Wenn beispielsweise eine katholische Kirchengemeinde mit einem Handwerker einen Werkvertrag schließe, sei
bürgerlichem Recht nur die Kirchengemeinde Partei des Vertrags und Schuldnerin des Werklohns, nicht auch das Bistum. Ebenso seien auch im Rahmen des § 46 Abs. 5 BRAO bei der Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit für Dritte vorliege, die Ebenen des staatlichen und des kirchlichen Rechts voneinander zu unterscheiden. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sei eine berufsrechtliche Angelegenheit. Sie habe als solche keine religiöse Dimension bzw. keinen Bezug zur Religionsausübung. 13 Anwaltliche Tätigkeiten des Klägers mit Bezug zu Kirchengemeinden könnten dann als Rechtsangelegenheiten des Bistums eingestuft werden, wenn diese Tätigkeiten vollumfänglich der Aufsicht des Erzbistums zuzuordnen seien. Dass sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit Rechtsangelegenheiten von Kirchengemeinden Bestandteil dieser Aufsicht seien, könne entgegen dem Anwaltsgerichtshof jedoch nicht angenommen werden. Aus dem CIC gehe nicht hervor, dass von einem Bistum für Kirchengemeinden erbrachte rechtliche Beratungsleistungen stets als behördliche Aufsichtsmaßnahme zu qualifizieren seien. Der Tätigkeitsbeschreibung vom 7./25. Juli 2020 sei zu entnehmen, dass der Kläger den Kirchengemeinden als Ansprechpartner für alle juristischen Fragen zur Verfügung stehe, die in seinen fachlichen Zuständigkeitsbereich fielen. Von einem Tätigwerden im Rahmen der Aufsicht sei dabei keine Rede. Jedenfalls dann, wenn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers ein nicht genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft sei, liege keine aufsichtliche Tätigkeit vor. Bei einem Rechtsrat handele es sich insoweit um eine "Serviceleistung" und der Kläger nehme eine Rechtsangelegenheit der Kirchengemeinde vor. Bei der Beratung des Klägers im Bereich des Urheberrechts handele es sich um eine solche Serviceleistung. 14 Soweit der Kläger anwaltliche Tätigkeiten ausübe, deren Gegenstand Rechte oder Pflichten eines dem Erzbistum zugeordneten Vereins seien, werde er grundsätzlich in Rechtsangelegenheiten dieses Vereins tätig, wenn die jeweilige Tätigkeit nicht vollumfänglich der dem Bistum obliegenden Aufsicht zuzuordnen sei. Dass sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit kirchlichen Vereinigungen Bestandteil dieser Aufsicht seien, sei nicht anzunehmen. Wenn der Kläger einer kirchlichen Vereinigung auf deren Anfrage zu einer vereins-, gesellschafts- oder vertragsrechtlichen Angelegenheit Rechtsrat erteile, sei dies keine Aufsichtsmaßnahme. Gleiches gelte, wenn er im Hinblick auf vereins- und vertragsrechtliche Anfragen Gestaltungs- und Lösungsmöglichkeiten aufzeige. 15 § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO sei nicht einschlägig, weil weder die Kirchengemeinden noch die kirchlichen Vereine "Mitglieder" des Bistums seien. Die Pfarreien seien als Teilgliederungen der Diözese zu verstehen und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Solche Teilgliederungen seien aber keine Mitglieder. Die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO seien eng auszulegen und nicht analogiefähig. Auch im vorliegenden Fall komme eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Jedenfalls in den Bereichen, auf die sich die rechtsberatende Tätigkeit des Klägers erstrecke, könne nicht durchgehend von einem Gleichlauf der Interessen ausgegangen werden. Es bestehe vielmehr die Gefahr von Interessenkonflikten, die die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdeten. 16 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. I. 17 Die aufgrund der Zulassung durch den Senat
GO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt lagen bereits ab dem Zeitpunkt des Bescheids vom
2 bis 5 BRAO entspricht. 20 Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass die Beratung des Klägers sich gemäß § 46 Abs. 5 BRAO auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkte. Hinsichtlich der kirchlichen Vereine wird der Kläger nur im Rahmen der Aufsicht des Bistums und somit in einer Rechtsangelegenheit seines Arbeitgebers tätig. In Bezug auf die Kirchengemeinden geht die Tätigkeit des Klägers zwar über eine bloße Aufsichtstätigkeit hinaus. Allerdings handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine
5 Satz 2 Nr. 2 BRAO erlaubte Rechtsdienstleistung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern. 21 a)
2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO muss der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern um eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung (vgl. Senat, Urteile vom
der bis einschließlich
dem objektiven Inhalt der Tätigkeit, nicht
dem Erscheinungsbild
außen (vgl. Senat, Beschluss vom
8, § 46a Abs. 1 Nr. 2 BRAO]). Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind oder dem eines Dritten (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020, aaO Rn. 19). 23 b)
diesen Grundsätzen wird der Kläger gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig, soweit er im Rahmen der Aufsichtsbefugnisse des Bistums handelt. Soweit er darüber hinaus Kirchengemeinden berät, handelt es sich um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO. 24 aa) Soweit der Kläger Aufgaben im Rahmen der Aufsicht des Bistums über die Kirchengemeinden und kirchlichen Vereine ausübt, wird er nur in Rechtsangelegenheiten des Bistums und somit seines Arbeitgebers tätig. 25
ständiger Rechtsprechung des Senats stellt eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen (vgl. Senat, Urteile vom
dem objektiven Inhalt um eine Rechtsangelegenheit des Bistums, da sie der rechtlichen Leitungs- und Kontrollfunktion des Bistums dienen. 26
Maßgabe des Rechtes und der Statuten zu beaufsichtigen; sie unterstehen auch der Leitung eben dieser Autorität gemäß den Bestimmungen der folgenden Canones. 27 Die Aufsicht des Bistums umfasst insoweit die Prüfung, ob kirchenrechtliche Vorgaben eingehalten werden und deshalb eine bischöfliche Genehmigung erteilt werden kann, sowie den Ausspruch ihrer Erteilung oder Versagung. Soweit der Kläger diese aufsichtsrechtliche Prüfung durchführt und einen Entscheidungsvorschlag des Bischofs vorbereitet, wird er für seinen Arbeitgeber tätig. Auch soweit der Kläger den Vereinen Auskunft darüber erteilt, inwieweit eine Änderung der Satzung zur Erteilung der Genehmigung führen würde, bewegt er sich noch im Rahmen der Aufsicht, da dies einer sachgerechten Durchführung des Genehmigungsverfahrens dient. Der Kläger wird - was die Anhörung durch den Senat ergeben hat - in Bezug auf die Vereine nur aufsichtlich tätig. 28
5 Satz 2 Nr. 2 BRAO erlaubte Rechtsdienstleistung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern. In den in § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen wollte der Gesetzgeber von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 56). 30
Art. 137 Abs. 5 WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts und als solche rechts- und vermögensfähig (vgl. BVerfGE 53, 366, 386 f.; BSG, NZS 1999, 253, 254; BSGE 39, 24, 27; Backert, in BeckOK BGB, § 89 Rn. 3 [Stand:
5 Satz 2 Nr. 2 BRAO gehören zu den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft
RDG oder
1 Nr. 2 RDG handelt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 33 (a) Zu den Vereinigungen
1 Nr. 2 RDG zählen juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse. Ihnen sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die sie im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen (Senat, Urteil vom
Can. 381 § 1 Halbsatz 1 CIC in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist. Im Bereich der Vermögensverwaltung hat gemäß Can. 1276 § 1 CIC der Ordinarius - dazu gehören auch die Diözesanbischöfe (vgl. Can. 134 § 1 CIC) - gewissenhaft die Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen, das den ihm unterstellten öffentlichen juristischen Personen gehört. 37 Gemäß Can. 515 § 1 CIC ist die Pfarrei eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird. Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs (vgl. Can. 515 § 2 CIC; ggf.
Anhörung des Priesterrats). Der Pfarrer ist zwar der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei; er nimmt die Seelsorge aber für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr (vgl. Can. 519 CIC). Der Hirtendienst des Pfarrers ist somit Teilhabe am Hirtendienst des Bischofs; er hängt im Vollzug der Pfarrseelsorge vom Bischof ab (Schwendenwein, Die Katholische Kirche, 2003, S. 449). 38 Dies bringt letztlich zum Ausdruck, dass es sich - wie auch der Kläger in der Anhörung ausgeführt hat - um "eine" Kirche handeln soll und somit um eine Einheit, die nur ein Interesse verfolgt und auch nur einen Willen bildet und durchsetzt. Somit ist eine Gefahr von Interessenkonflikten nicht zu besorgen (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 31), so dass die Kirchengemeinde als "Mitglied" im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO anzusehen ist. 39
den Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung und den ergänzenden Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass der Anteil anwaltlicher Tätigkeiten jedenfalls mehr als 65% seiner Gesamttätigkeit ausmacht. 43 Der Kläger hat auf Seite 12 f. des Schriftsatzes vom 23. Mai 2022 ausgeführt, dass den Schwerpunkt seiner Tätigkeit die Prüfung und Gestaltung von Verträgen für das Bistum, die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Einrichtungen des Bistums, die
lassangelegenheiten des Bistums und die Prüfung urheberrechtlicher Fragestellungen für das Bistum sowie die allgemeine Rechtsberatung der Abteilungen des Bistums bildeten. Dies hat er durch die Auswertung der von ihm erstellten Dokumente und der von ihm bearbeiteten E-Mails näher dargestellt. 44
3 und 4 BRAO. Diese ist vertraglich gewährleistet.
Ziffer III. der von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung bearbeitet der Kläger Sachverhalte und juristische Fragestellungen fachlich unabhängig, selbständig und eigenverantwortlich. Ihm gegenüber bestehen danach keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen. 48
4 Satz 2 BRAO ist allerdings, worauf die Beigeladene zu Recht hinweist, die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung auch tatsächlich zu gewährleisten. Insoweit ist erforderlich, dass die fachliche Unabhängigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses tatsächlich gelebt wird (vgl. BT-Drucks. 18/5201 S. 29; Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 79/18, NJW-RR 2019, 829 Rn. 7). 49 Soweit die Beigeladene darauf verweist, dass die Synodalstatuten des Bistums E. Vorgaben für die Bewertung und Bearbeitung bestimmter Rechtsfragen enthalten könnten, findet dies keine Bestätigung in den vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Synodalstatuten. Auch sind keine sonstigen allgemeinen Richtlinien, Arbeitsanweisungen oder Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, an die der Kläger gebunden wäre, ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs (Seite 13 f.) verwiesen. II. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde
2 Satz 2 BRAO festgesetzt. Schoppmeyer Grüneberg Ettl Lauer Niggemeyer-Müller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE621372024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.