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BGH 4 StR 337/22

KORE621432023 ECLI:DE:BGH:2023:010223B4STR337.22.0 BGH 4. Strafsenat 20230201 4 StR 337/22 Beschluss vorgehend LG Münster, 13. April 2022, Az: 9 KLs 33/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Rev

§ 260Abs. 4 Satz 1 St

PO gehört (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Januar 2021 – 4 StR 474/20 Rn. 2; Beschluss vom
  2. Juli 2020 – 4 StR 218/20 Rn. 2; Beschluss vom
  3. April 2009 – 3 StR 128/09). 9 Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.
  4. b)

(2)bis
(7)der Urteilsgründe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. 10
  1. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten C. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). III. 11
  2. Hinsichtlich des Angeklagten P. ist lediglich der Urteilstenor – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – zu berichtigen. 12 a) Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten ist nicht aufzunehmen, da sie lediglich das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels umschreibt und damit nicht zur rechtlichen

§ 260Abs. 4 Satz 1 St

PO gehört (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Januar 2021 – 4 StR 474/20 Rn. 2; Beschluss vom
  2. Juli 2020 – 4 StR 218/20 Rn. 2; Beschluss vom
  3. April 2009 – 3 StR 128/09). 13 b) Bei der rechtlichen

§ 260Abs. 4 Satz 1 St

PO muss sich die Schuldform – Verurteilung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – bereits aus dem Urteilstenor ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Februar 2022 – 4 StR 495/21 Rn. 12 mwN; Beschluss vom
  2. August 1983 – 4 StR 452/83 Rn. 14, VRS 65, 359 [zu § 315c und § 316 StGB]). Der Senat ergänzt den Urteilstenor entsprechend, da der Angeklagte P. ausweislich der Urteilsgründe im Fall II.
  3. b) vorsätzlich handelte. 14
  4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 15
  5. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten P. mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 16
  6. Die beantragte Aufhebung des Haftbefehls kommt mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 126 Abs. 3 StPO) nicht in Betracht. Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE621432023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.