KORE621432023 ECLI:DE:BGH:2023:010223B4STR337.22.0 BGH 4. Strafsenat 20230201 4 StR 337/22 Beschluss vorgehend LG Münster, 13. April 2022, Az: 9 KLs 33/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Rev
§ 260Abs. 4 Satz 1 St
PO gehört (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2021 – 4 StR 474/20 Rn. 2; Beschluss vom
- Juli 2020 – 4 StR 218/20 Rn. 2; Beschluss vom
- April 2009 – 3 StR 128/09). 9 Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.
- b)
(2)bis
(7)der Urteilsgründe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. 10
- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten C. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). III. 11
- Hinsichtlich des Angeklagten P. ist lediglich der Urteilstenor – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – zu berichtigen. 12 a) Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten ist nicht aufzunehmen, da sie lediglich das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels umschreibt und damit nicht zur rechtlichen
§ 260Abs. 4 Satz 1 St
PO gehört (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2021 – 4 StR 474/20 Rn. 2; Beschluss vom
- Juli 2020 – 4 StR 218/20 Rn. 2; Beschluss vom
- April 2009 – 3 StR 128/09). 13 b) Bei der rechtlichen
§ 260Abs. 4 Satz 1 St
PO muss sich die Schuldform – Verurteilung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – bereits aus dem Urteilstenor ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2022 – 4 StR 495/21 Rn. 12 mwN; Beschluss vom
- August 1983 – 4 StR 452/83 Rn. 14, VRS 65, 359 [zu § 315c und § 316 StGB]). Der Senat ergänzt den Urteilstenor entsprechend, da der Angeklagte P. ausweislich der Urteilsgründe im Fall II.
- b) vorsätzlich handelte. 14
- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 15
- Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten P. mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 16
- Die beantragte Aufhebung des Haftbefehls kommt mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 126 Abs. 3 StPO) nicht in Betracht. Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE621432023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public