KORE621502020 ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR644.19.0 BGH 5. Strafsenat 20200414 5 StR 644/19 Beschluss § 400 StPO, § 176 Abs 3 StGB vorgehend LG Dresden, 12. August 2019, Az: 611 Js 13383/19 - 2 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Sexueller Missbrauch von Kindern: Zulässigkeit der Nebenklägerrevision wegen Nichtanwendung einer Strafzumessungsregel Die Revision des Nebenklägers Fu. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. August 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.750 € nebst Zinsen an den Nebenkläger Fu. bei Absehen von einer Entscheidung über den weitergehenden Schmerzensgeldantrag verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm wegen des an ihm am 6. März 2019 begangenen sexuellen Missbrauchs entstehen, zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers bleibt ohne Erfolg. 2 1. Soweit hier von Bedeutung hat das Landgericht folgende Feststellungen zum äußeren Geschehen getroffen (Taten 2.5 und 2.6): 3 Auf eine Einladung des Angeklagten begab sich der zu dieser Zeit 11-jährige Nebenkläger Fu. zusammen mit dem 13-jährigen Nebenkläger V. am 6. März 2019 in die nahe ihrer Schule gelegene Wohnung des Angeklagten. Nachdem der Angeklagte den Jungen zunächst seine Räumlichkeiten gezeigt hatte, erklärte er, dass er gern „FKK mache“ und fragte die Jungen, ob sie dazu bereit wären. Sodann forderte der Angeklagte den Nebenkläger V. auf, seine Hose herunterzuziehen, was dieser ablehnte. Anschließend begab sich der Angeklagte mit dem Nebenkläger Fu. ins Badezimmer und verschloss die Tür. Dort zog der Angeklagte seine Hose ein Stück herunter, holte sein Geschlechtsteil hervor, ergriff die Hand des Jungen und führte sie an sein Geschlechtsteil. Nachdem sie so einige Sekunden verharrt hatten, zog der Angeklagte die Hose wieder hoch und verließ mit dem Jungen das Badezimmer. 4 Vor dem Verlassen der Wohnung küsste der Angeklagte beide Jungen auf die Wange und forderte sie zur Verschwiegenheit auf, da er anderenfalls ins Gefängnis müsse. 5 Zu den Tatfolgen hat das Landgericht auf der Grundlage der Vernehmung des Zeugen T. Fu. , des Vaters des Nebenklägers, festgestellt, dass der Nebenkläger seit einem oder eineinhalb Jahren in einer Psychotherapie - „jetzt auch wegen der Tat“ - behandelt werde. Er sei bereits zuvor wegen einer Angststörung beim Psychologen gewesen. Das Schuljahr habe er freiwillig wiederholt. Bis zur Verhaftung des Angeklagten habe sein Sohn aus Angst vor dessen Rache das Haus nicht verlassen wollen. 6 2. Mit der Aufklärungsrüge und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts beanstandet die Revision, das Landgericht habe die vom Nebenkläger Fu. im Adhäsionsantrag vom 19. Juli 2019 benannte Zeugin T. anhören oder ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um die psychischen Folgen der Tat und die negativen Auswirkungen auf die Entwicklung des Nebenklägers einschätzen zu können. Dessen ungeachtet sei der Angeklagte bereits auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB, jedenfalls wegen eines besonders schweren Falls des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 3 StGB zu verurteilen. 7 3. Die Revision bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos. Ergänzend bemerkt der Senat: 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.