unberechtigtem Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. November 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. 1 I. Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband und Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes e.V. den Spielbetrieb der bei ihm im Regionalverband eingerichteten Ligen und Wettbewerbe durch, unter anderem die Regionalliga Nord, die vierthöchste Spielklasse
den drei Bundesligen. Der Kläger ist ein Sportverein in W. , der jedenfalls während der Zeit, in der seine
dem der Beschluss des Präsidiums des Beklagten über den Zwangsabstieg des Klägers durch Urteil des Senats vom
ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 31 BGB zu, weil der Beklagte mit dem Beschluss über den Zwangsabstieg der Klägermannschaft rechtswidrig in das Mitgliedschaftsrecht des Klägers und in seinen ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb eingegriffen habe. Auch wenn man aber dem Vortrag des Klägers folgend unterstelle, dass dieser Beschluss für den Abstieg der Klägermannschaft aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 ursächlich gewesen sei, scheitere der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) jedenfalls an deren Unmöglichkeit (§ 251 Abs. 1 BGB). Folge man der Argumentation des Klägers, habe der Zwangsabstiegsbeschluss bereits für die Restspielzeit der Saison 2013/2014 eine Wettbewerbsverzerrung bewirkt. Hierfür sei zwar ein möglicher Ausgleich
1 BGB durch Zulassung in die Regionalliga Nord für die anschließende Spielzeit 2014/2015 durchaus denkbar gewesen. Diese Spielzeit sei jedoch längst abgelaufen und eine Rekonstruktion scheide insoweit aus. Eine Zulassung zur nächsten Spielzeit, d.h. eine Teilnahme an der Regionalliga Nord unter den jetzigen bzw. künftigen Bedingungen, stelle kein taugliches Schadensäquivalent dar, da die weitere hypothetische Entwicklung nicht ausgeklammert werden dürfe. Diese lasse es keinesfalls als sicher erscheinen, dass sich die Klägermannschaft bei einer Teilnahme an der Spielzeit 2014/2015 in der Regionalliga Nord auch heute noch in derselben Liga befände. Insoweit komme dem Kläger auch kein Anscheinsbeweis zugute. 8 Unabhängig davon komme eine Naturalrestitution durch Zulassung zur nächsten Spielzeit in der Regionalliga Nord auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei gegenüber einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 um ein Aliud handeln würde. Nicht nur die Klägermannschaft sei eine andere als vor vier Jahren, sondern es nähmen auch andere Mannschaften als in 2014/2015 am Ligabetrieb teil. Jede Spielzeit stelle gewissermaßen ein "Unikat" dar und sei nicht reproduzierbar. Darüber hinaus sei eine Wiedereingliederung der Klägermannschaft in die Regionalliga Nord mit dem Regelwerk der Beklagten nicht zu vereinbaren, das - abgesehen von wirtschaftlichen Erfordernissen - zwingende sportliche Kriterien für einen Verbleib oder Aufstieg in diese(r) Liga vorsehe, so dass jede Eingliederung einer Mannschaft außerhalb dieses Systems ein regelwidriger Eingriff wäre. 9 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Zulassung der Klägermannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren in der nächsten Spielzeit zusteht. 10 a) Die Klage ist zulässig. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
der Satzung und der Rechts- und Verfahrensordnung (im Folgenden: RuV) des Beklagten, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1 der Satzung haben die Rechtsorgane des Beklagten die Aufgabe, alle Formen unsportlichen Verhaltens von Mitgliedsverbänden, Vereinen und Vereinsmitgliedern sowie Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen des Beklagten zu ahnden und über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Spielverkehr zu entscheiden. Zu den Aufgaben des Verbandsgerichts gehört
2 der Satzung außerdem die Überprüfung von Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsorgane des Beklagten auf ihre Vereinbarkeit mit Satzung und Ordnungen, die Entscheidung über die Zuständigkeit von Organen des Beklagten und die Überprüfung des satzungsgemäßen Zustandekommens von Beschlüssen des Verbandstags, des Präsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums. Dabei entscheidet das Verbandsgericht
V als erste und letzte Instanz. 12 Danach bestand zwar eine vorrangige Zuständigkeit der Verbandsgerichtsbarkeit gemäß § 36 Abs. 2 der Satzung für die Überprüfung des Präsidiumsbeschlusses des Beklagten über den Zwangsabstieg des Klägers, die der Kläger im Vorprozess auch berücksichtigt hat. Diese Zuständigkeit ist aber auf die Überprüfung des Beschlusses beschränkt und erstreckt sich nicht mehr auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bei Nichtigkeit des Beschlusses. Hierbei handelt es sich auch weder um die Ahndung eines Satzungsverstoßes noch um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Spielverkehr gemäß § 36 Abs. 1 der Satzung. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht es vorliegend nicht um einen "normalen" Antrag auf (Wieder-)Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord, der zudem zunächst vor der Zulassungskommission des Beklagten zu stellen wäre, sondern um die davon unabhängige Frage, ob dem Kläger infolge rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten überhaupt ein Schadensersatzanspruch auf eine entsprechende Wiederzulassung zusteht. Erst bei Bejahung dieser Frage wäre in einem weiteren Zulassungsverfahren durch den Beklagten zu klären, ob der Kläger auch die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. 13 b) Die Klage ist jedoch nicht begründet. 14 Der Kläger hat gegen den Beklagten zwar einen Anspruch auf Schadensersatz
1, § 31 BGB. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten infolge des rechtswidrigen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht des Klägers durch den Zwangsabstieg als Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Zulassung der Klägermannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga Nord zur kommenden Spielzeit zusteht. 15 aa)
1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; dies wäre in den meisten Fällen auch kaum zu erreichen. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 25 mwN). 16
1 BGB zwar verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er heute stünde, wenn er zum Ende der Spielzeit 2013/2014 nicht abgestiegen wäre, sondern in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass der Kläger einen Anspruch auf Wiederzulassung zum Spielbetrieb für die kommende Spielzeit in der Regionalliga Nord hat. Ein solcher Anspruch stünde ihm vielmehr nur dann zu, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Kläger bei einer Teilnahme an der Regionalliga Nord in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in dieser Liga spielen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. 18
dem hierfür maßgeblichen Regelwerk des Beklagten um keinen festen, spielzeitunabhängigen Status, der als solcher unabhängig von der jeweiligen Spielzeit jeweils wieder für die Zukunft, d.h. die nächste anstehende Spielzeit hergestellt werden könnte. Vielmehr besteht diese Spielberechtigung danach von vornherein jeweils nur für eine bestimmte Spielzeit und ist mit deren Ablauf beendet. Ob eine Mannschaft auch in der darauffolgenden Spielzeit weiter zur Teilnahme am Spielbetrieb dieser Liga berechtigt ist, hängt allein davon ab, ob sie
den jeweils zu dieser Spielzeit vorliegenden Umständen (sportliche und wirtschaftliche Qualifikation, aber auch Auf- und Abstiege der anderen Mannschaften bzw. aus anderen Ligen) die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Diese Abhängigkeit der Spielberechtigung von den konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Spielzeit lässt auch bei großzügiger Gesamtbetrachtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 325 f.) die Annahme einer Wiederherstellung des Zustands vor dem Zwangsabstieg des Klägers zum Ende der Spielzeit 2013/2014 durch Zulassung zur Teilnahme in der Regionalliga Nord zur kommenden Spielzeit nur dann zu, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger bei einer Teilnahme in der Regionalliga Nord an der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in dieser Liga spielen würde. 20 (a) Voraussetzungen und Inhalt einer Spielberechtigung bzw. Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Nord ergeben sich aus der Spielordnung des Beklagten. Diese ist, da sie wegen der wechselnden Mitglieder des Beklagten und der an den von ihm ausgerichteten Ligen teilnehmenden Mannschaften aus dem Empfängerhorizont verstanden werden muss,
objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom
1 der Spielordnung müssen Vereine, die am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teilnehmen wollen, neben der sportlichen Qualifikation ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Erfüllung von bestimmten Auflagen
weisen. Einzelheiten regeln die Anhänge 1 bis 4 der Spielordnung, die Bestandteil dieser Ordnung sind.
Nr. 1.5 des in Anhang 1 enthaltenen Regionalliga-Statuts setzt die Teilnahme an der Regionalliga Nord die Zulassung zum Spielbetrieb durch die Zulassungskommission des Beklagten voraus, die
Satz 2 der Regelung jeweils (nur) für ein Spieljahr gilt. 22 (c) Die für eine Zulassung erforderliche sportliche Qualifikation ergibt sich
Nr. 2.1 des Regionalliga-Statuts "für das jeweilige Spieljahr" aus den Abschlusstabellen der Regionalliga Nord und der höchsten Ligen der Landesverbände.
3 und Abs. 7 der Spielordnung steigen grundsätzlich die drei letztplatzierten Mannschaften in der Abschlusstabelle der Regionalliga Nord der Herren ab und die drei bestplatzierten Mannschaften in den Abschlusstabellen der höchsten Ligen der Landesverbände (bzw. Sieger und Zweit-platzierte einer Aufstiegsrunde) auf. Entscheidend für die sportliche Quali-fikation ist damit der sportliche Verlauf und das Ergebnis der abgeschlossenen Spielzeit, die von den eigenen, nicht reproduzierbaren und sich in dieser Konstellation auch nicht wiederholenden Umständen dieser Spielzeit abhängen. 23 Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus der Auf- und Abstiegsregelung in § 6 Abs. 3 und 7 der Spielordnung ergibt, dass es sich bei der Regionalliga Nord um einen auf mehrere Jahre angelegten Spielbetrieb handelt, bei dem die einzelnen Spielzeiten keine eigenständigen, voneinander völlig unabhängigen Wettkämpfe darstellen, sondern in eine Abfolge von mehreren Spielzeiten eingegliedert sind und zudem durch die in der Liga jeweils verbleibenden 15 (von insgesamt 18) Mannschaften eine gewisse Kontinuität besteht. Das ändert aber nichts daran, dass trotz dieser Kontinuität keine automatische "Fortschreibung" der bisherigen Spielberechtigung in der nächsten Spielzeit stattfindet, sondern eine weitere Teilnahmeberechtigung die (erneute) Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen voraussetzt. Vielmehr spricht zudem gerade der Umstand, dass es sich bei den einzelnen Spielzeiten nicht um voneinander unabhängige Wettkämpfe handelt, an denen jeweils wieder sämtliche Mannschaften unabhängig von ihren Spielergebnissen in der vorangegangenen Spielzeit teilnehmen könnten, sondern die Berechtigung zur Teilnahme an der nächsten Spielzeit stets von dem Ergebnis der letzten Spielzeit abhängt, dass sich die wieder herzustellende Rechts- und Vermögensposition "Spielberechtigung", in die durch den Präsidiumsbeschluss des Beklagten eingegriffen worden ist, nicht von der konkreten Spielzeit trennen lässt. 24 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Zahl der auf- und absteigenden Mannschaften
4, Abs. 5 und Abs. 9 ff. der Spiel-ordnung auch aus anderen als sportlichen Gründen (z.B. nicht anzurechnende Absteiger aus den höheren Ligen, Insolvenz, freiwillige Beendigung der Teilnahme, Verzicht) verändern und dies u.U. auch zu einer Veränderung der grundsätzlichen Staffelstärke von 18 Mannschaften führen kann. Auch diese anderen Gründe sind jeweils nur in der jeweiligen Spielzeit gegeben und bestimmen damit die Zusammensetzung in dieser konkreten Spielzeit, unabhängig davon, ob es sich um sportliche Ereignisse handelt oder nicht. 25 (d) Damit trägt auch der vom Kläger angeführte Vergleich mit dem Ausschluss als Mitglied eines Vereins, Verbands oder einer Gesellschaft nicht. Dass in einem solchen Fall ein unberechtigter Ausschluss durch Wiederherstellung der Mitgliedschaft rückgängig zu machen ist, unabhängig davon, ob der vom Ausschluss Betroffene den Verein/Verband oder die Gesellschaft möglicherweise über Jahre nicht mitgestalten und dieser sich in dieser Zeit auch grundlegend verändern konnte, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wie oben ausgeführt, geht es hier nicht um die Wiederherstellung eines vergleichbaren festen Status, der, wenn er einmal begründet worden ist, grundsätzlich unverändert fortbesteht, sondern um den Ersatz für eine zu Unrecht entzogene Berechtigung, die sich bereits von ihrer Konzeption her nur auf eine bestimmte Spielzeit bezog und deren weiterer Fortbestand von dem Verlauf und dem Ergebnis dieser Spielzeit abhing. 26
weis eines hypothetischen Kausalverlaufs im Sinne einer Reserveursache, wofür der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trüge (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15, NJW 2016, 3785 Rn. 9), noch um den
weis der Unmöglichkeit der Naturalrestitution, den im Fall eines auf § 249 BGB gestützten Anspruchs ebenfalls der Schädiger zu führen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 17/07, NJW-RR 2008, 969 Rn. 14). Dass die Einräumung einer Spielberechtigung für die Spielzeit 2014/2015 unmöglich ist, ist bereits aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs offensichtlich, zumal sich auch die Zusammensetzung der Regionalliga Nord seitdem verändert hat. Die Frage, ob der Kläger bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde, ist indes keine Frage der Unmöglichkeit, sondern betrifft die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, d.h. ob die heutige Nichtzulassung/-teilnahme an der Regionalliga Nord auch noch als (Folge-)Schaden der primären Rechtsverletzung durch den Ausschluss von der Teilnahme an der Spielzeit 2014/2015 anzusehen ist. Hierfür trägt
allgemeinen Regeln der Kläger als Geschädigter die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 10 mwN). 29 (b) Diesen
weis hat der Kläger - wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat - nicht erbracht. 30 Anders als etwa bei einer Vereins- oder Verbandsmitgliedschaft kann angesichts der Abhängigkeit der Spielberechtigung für die Regionalliga Nord für die jeweilige Spielzeit von den konkreten Umständen der vorangegangenen Spielzeit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Spielberechtigung aus der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch bestehen würde, sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme eines fortlaufenden sportlichen Erfolgs des Klägers, der jedenfalls den Klassenerhalt sichern würde, über mehrere Spielzeiten hinweg, rechtfertigen könnten. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. 31 Insofern kann sich der Kläger auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, da es weder eine Lebenserfahrung gibt, dass eine Mannschaft aller Wahrscheinlichkeit
in einer Liga verbleibt, deren Qualifikation sie einmal erlangt hat, noch vom Kläger vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass seine Mannschaft in den Spielzeiten vor 2013/2014 stets einen nicht abstiegsgefährdeten Tabellenplatz erreicht hätte. 32 Da keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Verbleibs der Klägermannschaft in der Regionalliga Nord angenommen werden könnte, liegen auch die Voraussetzungen einer Beweiserleichterung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom
der Spielzeit 2014/2015 zu, sondern nur dann, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er ohne diesen Zwangsabstiegsbeschluss auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Insofern steht der Kläger nicht anders als ein Verletzter, der auch dann, wenn der Schädiger widerrechtlich seine Erstattungspflicht über einen längeren Zeitraum bestreitet, darlegen und ggf. mit den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO beweisen muss, dass eine von ihm geltend gemachte Spätfolge auch auf die ursprüngliche schädigende Handlung zurückzuführen ist. 34 3. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) geboten. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.