KORE621552023 ECLI:DE:BGH:2023:090323U3STR246.22.0 BGH 3. Strafsenat 20230309 3 StR 246/22 Urteil § 46 Abs 2 S 2 StGB, § 7 Abs 4 Alt 1 VStGB vorgehend OLG München, 25. Oktober 2021, Az: 8 St 9/18 DEU
§ 250Abs.
3 Strafrahmenwahl 2 Rn. 4), unangemessen hart wäre. Im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen ist dabei, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt (s. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350; Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, NStZ-RR 2016, 107, 108) und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (s. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 239/16, juris Rn. 56; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 490/16, wistra 2018, 209 Rn. 65; ferner zum Ganzen MüKoStGB/Miebach/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 115 f.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1107 ff., jeweils mwN); allerdings gelten einige Umstände zwingend als für die Strafzumessung zugunsten oder zu Lasten des Täters bestimmend (vgl. etwa die Nachweise aus der Rspr. bei LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 316). 14 Das Revisionsgericht kann in die Strafzumessung einschließlich der Strafrahmenwahl nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen ist das Tatgericht lediglich gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (s. BGH, Urteile vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15; vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292). Ein Rechtsfehler liegt dagegen vor, wenn aus den Urteilsgründen erkennbar hervorgeht, dass es einen wesentlichen, die Tat prägenden Umstand nicht bedacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, wistra 2008, 58, 59 mwN). 15
- b)Nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben erweist sich die Strafrahmenwahl als rechtsfehlerhaft. 16
- aa)Zweifelhaft ist bereits, ob das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 7 Abs. 4 Alternative 1 VStGB überhaupt die gebotene Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände vorgenommen hat. Zwar hat es eingangs der Prüfung angegeben, es sehe „unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände einen minder schweren Fall ... als gegeben an“ (UA S. 59). Die anschließende Wertung, der zu beurteilende Fall weiche erheblich „vom Durchschnitt der dem Regelstrafrahmen zu unterwerfenden Fälle“ ab (UA S. 59), hat es jedoch nur lückenhaft dargelegt. 17 Bei der Erörterung der hierfür maßgebenden Gesichtspunkte ist der Staatsschutzsenat insbesondere nur auf zwei Umstände eingegangen, die der Annahme eines minder schweren Falls hätten entgegenstehen können: das Nachtatverhalten in Form der im Jahr 2018 von der Angeklagten beabsichtigten erneuten Ausreise in das IS-Gebiet sowie die tateinheitliche Verwirklichung weiterer Straftatbestände. Nicht erkennbar in den Blick genommen hat er dagegen die von ihm für die Strafzumessung im engeren Sinne als bestimmend erachteten strafschärfenden Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 StPO), dass sich der Zeitraum der Versklavung über eineinhalb Monate erstreckte und sein Ende für die Opfer nicht absehbar war. Aus welchem Grund diese Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls einer Erörterung nicht bedurft haben, andere potenziell straferschwerende dagegen schon, erschließt sich nicht. 18
- bb)Einen Rechtsfehler weisen jedenfalls die Ausführungen zur Würdigung der Straftaten auf, die in Tateinheit zu dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge stehen, vor allem der durch Unterlassen begangenen Beihilfe zum Versuch des Mordes, des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Tötung und des Kriegsverbrechens gegen Personen durch Tötung (UA S. 62 f.). Ausweislich der Urteilsgründe hat der Staatsschutzsenat diese Delikte als für die Beurteilung des minder schweren Falls nach § 7 Abs. 4 Alternative 1 VStGB bedeutungslos befunden. Er hat somit verkannt, dass die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch ein und dieselbe Tat im materiellrechtlichen Sinne grundsätzlich strafschärfend wirkt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um die Beteiligung an versuchten Tötungsdelikten handelt. 19
(1)Die Darlegungen zur tateinheitlichen Verwirklichung der weiteren Straftatbestände werden damit eingeleitet, dass dieser Umstand nicht gegen die Annahme eines minder schweren Falls spreche. Hiermit wird dem Gesichtspunkt zu Unrecht von vorneherein der straferschwerende Charakter abgesprochen. Die Formulierung bringt gerade nicht zum Ausdruck, dass das Oberlandesgericht ihm, was rechtlich unbedenklich wäre, im Rahmen der Gesamtabwägung zwar eine strafschärfende Wirkung, aber im Ergebnis kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. 20
(2)Auch den nachfolgenden Angaben lässt sich Abweichendes nicht entnehmen. Dort ist dargetan, hinsichtlich der durch Unterlassen begangenen Beihilfe zur versuchten vorsätzlichen Tötung seien vertypte Strafmilderungsgründe zu beachten (§ 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 StGB), so dass die Strafuntergrenze für die Tatbestände der § 211 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, selbst wenn von den fakultativen Strafrahmenverschiebungen kein Gebrauch gemacht würde, „jeweils“ auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu bemessen sei; dies liege „weit unterhalb des Regelstrafrahmens aus § 7 Abs. 3 und Abs. 4 VStGB“ (UA S. 62 f.). 21 Was das Oberlandesgericht hiermit hat aussagen wollen, bleibt im Unklaren. Ungeachtet dessen, ob es das Mindestmaß der Strafe zutreffend berechnet hat, lassen die Ausführungen - auch im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - nicht erkennen, dass es trotz der einleitenden Formulierung gleichwohl von einer strafschärfenden Wirkung der weiteren idealkonkurrierenden Delikte ausgegangen ist und anschließend lediglich das in die Gesamtabwägung eingestellte Gewicht dieses Straferschwerungsgrundes als gemindert bewertet hat. Soweit der Staatsschutzsenat darauf abgestellt hat, dass diese weiteren Strafgesetze infolge vorzunehmender Milderungen als Strafuntergrenze anstatt der in § 7 Abs. 4 Alternative 1 VStGB geregelten nur eine solche von drei Jahren vorsähen, ist die anschließende darauf beruhende Wertung, dieses Mindeststrafmaß bleibe „weit“ hinter derjenigen von fünf Jahren Freiheitstrafe zurück, nicht nachvollziehbar (vgl. etwa § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). 22 Bereits aus der Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB ergibt sich, dass das Tatgericht der Strafzumessung im Fall der Tateinheit die Gesetzesnorm mit der schwersten Sanktionsandrohung zugrunde zu legen hat. Allein daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, die tateinheitliche Verwirklichung weiterer Straftatbestände könne nicht für die Anwendung des Regelstrafrahmens der für die Strafzumessung maßgebenden Vorschrift sprechen. 23 Hinzu kommt, dass der Staatsschutzsenat die Sanktionsandrohung des § 7 Abs. 4 Alternative 1 VStGB ebenfalls als Regel- anstelle als Sonderstrafrahmen eingestuft hat. Wenngleich es nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommt, deutet auch die unzutreffende Bezeichnung auf ein Fehlverständnis der Vorschriften über minder schwere Fälle hin. 24
(3)Nach alledem ist zu besorgen, dass sich das Oberlandesgericht bereits deshalb rechtsfehlerhaft gehindert gesehen hat, die in Idealkonkurrenz hinzutretenden Straftaten als einen der Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 7 Abs. 4 Alternative 1 VStGB widersprechenden Gesichtspunkt zu werten, weil es für keine von ihnen dieselbe Strafuntergrenze hat zugrunde legen können. 25 cc) Zumindest bedenklich ist außerdem, dass die naheliegend als menschenverachtend zu beurteilende Handlungsmotivation der Angeklagten bei der Strafrahmenwahl - ebenso wie bei der Strafzumessung im engeren Sinne - als die Tat zu ihren Ungunsten prägender Gesichtspunkt unerörtert geblieben ist. 26
(1)Menschenverachtende Beweggründe und Ziele sind - wie fremdenfeindliche (s. BGH, Urteil vom 20. August 2020 - 3 StR 40/20,
§ 60Absehen, fehlerhaft 1 Rn. 13/14) - regelmäßig strafzumessungsrechtlich beachtlich. Dies bestimmt § 46 St
GB als zentrale Norm für die Ahndung rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens; dessen Absatz 2 Satz 2 führt seit dem
- August 2015 klarstellend (s. BT-Drucks. 18/3007 S. 7, 14) eine derartige Tatmotivation explizit auf. 27 Das dort normierte Auffangmerkmal der sonstigen menschenverachtenden Beweggründe und Ziele soll nach dem Willen des Gesetzgebers weitere anerkannte Diskriminierungsverbote erfassen. Es soll bei einer in der Tat zum Ausdruck gekommenen (s. BGH, Urteil vom
- August 2020 - 3 StR 40/20,
§ 60Absehen, fehlerhaft 1 Rn. 13/14; Mü
KoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 211) Gesinnung des Täters greifen, welche die vermeintliche Andersartigkeit einer Personengruppe als Rechtfertigung dazu missbraucht, Menschenrechte der Opfer zu negieren und ihre Menschenwürde zu verletzen. In den Gesetzesmaterialien exemplarisch genannt sind unter anderem „gegen die religiöse Orientierung“ gerichtete Handlungsmotive oder -zwecke (BT-Drucks. 18/3007 S. 15). 28
(2)Es drängt sich auf, in Fall 2 die Handlungsmotivation der Angeklagten zur Versklavung der beiden Jesidinnen als menschenverachtend zu bewerten. Dies ergibt sich vor allem aus den folgenden Urteilsfeststellungen: 29 Die Angeklagte hatte die Überzeugung gewonnen, der „richtige“ Islam sei der ganz konservative, und es nach Ausrufung des „Kalifats“ durch den IS als religiöse Pflicht angesehen, in dessen Herrschaftsgebiet überzusiedeln und sich ihm anzuschließen. Indem sie gemeinschaftlich mit dem ihr nach islamischem Ritus angetrauten Vereinigungsmitglied die Nebenklägerin und deren Tochter als Sklavinnen „hielt“, förderte sie zugleich bewusst und gewollt die IS-Politik der Vernichtung der jesidischen Religion und der Versklavung „des jesidischen Volkes“ (UA S. 14). Vor diesem Hintergrund nötigten die Angeklagte und A. die Nebenklägerin sowie deren Tochter mehrmals täglich, islamische Gebetsriten zu befolgen. R. zwangen sie einen falschen, muslimischen Namen auf, mit dem selbst ihre Mutter sie ansprechen musste. Die von A. ausgeführten Misshandlungen waren der Angeklagten zum Teil bekannt; sie beruhten teilweise auf ihrer Initiative. Nach dem Tod des Mädchens hielt die Angeklagte der trauernden Nebenklägerin eine Pistole an den Kopf und drohte ihr, sie zu erschießen, wenn sie nicht aufhöre zu weinen. 30
(3)Zu in den religiösen Vorstellungen der Angeklagten wurzelnden, gegen die Gruppe der Jesiden gerichteten, menschenverachtenden Beweggründen oder Zielen der Angeklagten verhält sich das angefochtene Urteil nicht. 31 Auf ihr „fundamentalistisch geprägtes Islamverständnis“ ist das Oberlandesgericht im Rahmen der Strafzumessung allein insoweit eingegangen, als es strafmildernd gewertet hat, dass sie sich „zumindest“ subjektiv gehalten sah, sich A. s Willen unterzuordnen (UA S. 62). Darauf, dass die von ihr zu verantwortende Verletzung grundlegender Rechte Andersgläubiger naheliegend in diesem spezifischen Glaubensverständnis wurzelte, gehen die Urteilsgründe nicht ein. Unbeschadet dessen lässt sich die Wertung, die Angeklagte habe sich dem ihr nach islamischem Ritus angetrauten Mann bloß gefügt, schwerlich mit ihrem Verhalten nach dem Tod des Mädchens in Einklang bringen. Denn offensichtlich ungerührt von diesem Ereignis setzte sie eigenhändig eine Schusswaffe ein, um das Weinen der Mutter zu unterbinden, und missachtete damit deren essentielle emotionale Bedürfnisse. 32 Daraus, dass im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls zugunsten der Angeklagten gewürdigt ist, für sie sei „die Tötung“ der Fünfjährigen nicht durch das „Gesamtvorgehen des IS gegen das jesidische Volk“ motiviert gewesen, ist - anders als die Verteidigung geltend gemacht hat - nicht zu folgern, der Staatsschutzsenat habe die Tatmotivation auch im Übrigen und zu Lasten der Angeklagten wirkend bedacht. Denn diese Erwägung bringt lediglich zum Ausdruck, dass sie die Todesfolge anders als die Versklavung nicht als Teil des von ihr gebilligten ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung ansah. Dies lässt - zumal im Hinblick darauf, dass sie die Erfolgsqualifikation des § 7 Abs. 3 VStGB ohnehin nur fahrlässig verwirklichte - nicht einen derart weitgehenden Schluss zu. 33
(4)Bei der Bemessung der Strafe wegen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge steht das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB der Berücksichtigung menschenverachtender Beweggründe und Ziele nicht entgegen. Eine solche Tatmotivation, wie sie sich für die Angeklagte aufdrängt, gehört nicht zum Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VStGB. Die Vorschrift des § 7 VStGB sieht - mit Ausnahme der Einzeltat nach dessen Absatz 1 Nr. 10 - keine bestimmten subjektiven Unrechtsmerkmale vor, die den in § 46 Abs. 2 StGB angeführten Handlungsmotiven oder -zwecken entsprechen (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger,
- Aufl., § 7 VStGB Rn. 45). 34 Die in Rede stehende Handlungsmotivation der Angeklagten erweist sich ebenso wenig als ein typischer subjektiver Tatumstand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung (zur Bedeutung des Regeltatbilds für § 46 Abs. 3 StGB vgl. LK/Schneider, StGB,
- Aufl., § 46 Rn. 258; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,
- Aufl., Rn. 705 ff.; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB,
- Aufl., § 46 Rn. 45c, jeweils mwN). Zwar stellen Formen der Sklaverei oder moderne sklavereiähnliche Praktiken (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger,
- Aufl., § 7 VStGB Rn. 58) im Rahmen eines systematischen oder ausgedehnten Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung die Humanität als solche - den Mindeststandard der Regeln mitmenschlicher Existenz - in Frage (s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht,
- Aufl., Rn. 971 mwN); generell erreichen Menschlichkeitsverbrechen ihre völkerstrafrechtliche Dimension durch die Intensität der Verletzung fundamentaler, menschenrechtlich geschützter Individualrechte (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger aaO, Rn. 6). Jedoch ergeben sich nicht schon hieraus regelhaft menschenverachtende Beweggründe oder Ziele im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB. 35 Vielmehr erfassen diese gesetzlichen Merkmale, wie oben unter
(1)ausgeführt, den bewussten Verstoß gegen anerkannte Diskriminierungsverbote. Für die Angeklagte war naheliegend gerade die religiöse Orientierung der zwei Jesidinnen maßgebend sowohl für das Ob als auch das Wie der Tatbegehung. Letzteres zeigt sich besonders deutlich an der praktizierten zwangsweisen „Umerziehung“ der beiden Opfer zum Islam. Die Angeklagte kannte und billigte sogar die vom Verbrechen des Völkermordes (§ 6 VStGB) vorausgesetzte Absicht der den Angriff auf die Jesiden der Sindschar-Region anordnenden Führungskräfte des IS, diese religiöse Gruppe als solche zu zerstören. 36
(5)Das dargelegte Verständnis entspricht der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). 37 Der IStGH hat wiederholt die Regel 145 Abs. 2 Buchst. b (v) seiner - ihn bindenden (vgl. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht,
- Aufl., Rn. 238 mwN) - Verfahrens- und Beweisordnung („Rules of Procedure and Evidence“) i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 IStGH-Statut) angewendet. Nach diesen Vorschriften hat er, falls angezeigt, als Straferschwerungsgrund zu berücksichtigen, dass der Täter die völkerstrafrechtliche Tat aus einem Motiv begeht, das Diskriminierung, etwa wegen der Religion, einschließt (zur ähnlichen Würdigung des Beweggrundes der religiösen Diskriminierung durch den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vgl. Zeccola, Die Strafzumessung im Völkerstrafrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Ad-hoc-Tribunale der Vereinten Nationen, 2018, S. 113 f.). Die strafschärfende Wirkung hat der IStGH allerdings dann abgelehnt, wenn die Diskriminierung zum Tatbestand eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit zählt; dies gelte namentlich für dasjenige der Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. h IStGH-Statut, nicht dagegen für dasjenige der Versklavung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c IStGH-Statut (s. Urteile vom
- Mai 2021 - 2021 ICC-02/04-01/15 - Ongwen, Rn. 145, 168; vom
- Dezember 2022 - 2021 ICC-02/04-01/15 A2 - Ongwen, Rn. 336 ff., 359). 38
(6)All dies lässt es geboten erscheinen, im Rahmen der Strafzumessung eine menschenverachtende Tatmotivation der Angeklagten zu erörtern. Mit Blick darauf, dass sich die Strafrahmenwahl bereits aus den oben unter
- bb)dargelegten Gründen als rechtsfehlerhaft erweist, bedarf es allerdings keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Strafausspruch auch deshalb aufzuheben wäre (vgl. außerdem BT-Drucks. 18/4357 S. 5 f.). 39
- c)Die in Fall 2 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Jahren beruht auf dem rechtlichen Mangel (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht ohne ihn keinen minder schweren Fall gemäß § 7 Abs. 4 Alternative 1 VStGB angenommen hätte. In diesem Fall wäre unter Zugrundelegung des Regelstrafrahmens nach § 7 Abs. 3 Alternative 1 VStGB auf eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren zu erkennen gewesen. 40 3. Infolgedessen unterliegt der Einzelstrafausspruch in Fall 2 der Aufhebung. Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass sie ebenfalls aufzuheben ist. 41 Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind beanstandungsfrei getroffen und bleiben von den aufgezeigten rechtsfehlerhaften oder zumindest rechtlich bedenklichen Wertungen unberührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen. III. 42 Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache erneuter Entscheidung. Für die künftige Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: 43 Nicht beizutreten ist der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung, der Staatsschutzsenat sei bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 7 Abs. 4 Alternative 1 VStGB gehalten gewesen, in den Urteilsgründen, da ein „normativer oder statistischer Regel- oder Normalfall“ des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge nicht existiere, einen derartigen Durchschnittsfall als Bezugspunkt der Strafrahmenwahl zu „erarbeiten“ und zu „definieren“. Wie bei anderen Delikten ist dies von Rechts wegen nicht zu verlangen. 44 Die Entscheidung über die Anwendung des Regel- oder des Sonderstrafrahmens ist ein Vorgang tatrichterlicher Wertung; dabei kommt es darauf an, ob der Fall insgesamt - nicht allein die Tat - minder schwer wiegt (s. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - 3 StR 145/91, NStZ 1991, 529, 530 mwN). So ist in der Gesamtabwägung nicht nur Bedacht auf die die Deliktsverwirklichung kennzeichnenden Erschwerungs- und Milderungsgründe zu nehmen, wobei, wie oben unter II. 2.
- a)dargelegt, über die Bewertungsrichtung grundsätzlich das Tatgericht entscheidet, sondern etwa auch auf die der Tatbegehung nachfolgenden je nach dem Einzelfall bedeutsamen Umstände wie Geständnis, Stabilisierung der Lebensverhältnisse, Aufklärungshilfe oder besonders einschneidende Wirkungen von Tatfolgen oder Verfahren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. November 2020 - 4 StR 201/20, NStZ-RR 2021, 11, 12; ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1108 f.). Schäfer Paul Berg Hohoff Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE621552023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public