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BGH 1 StR 22/23

KORE621642023 ECLI:DE:BGH:2023:080323B1STR22.23.0 BGH 1. Strafsenat 20230308 1 StR 22/23 Beschluss § 73 Abs 1 Alt 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 13a Abs 1 Nr 4 UStG, § 14c Abs 2 S 2 UStG, § 16 Abs 2 S 1 US

§ 73cSatz 1 Erlangtes 6 Rn. 8-10; anders noch BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 – 1 St

R 555/19 Rn. 13 und vom 5. Juni 2019 – 1 StR 208/19,

§ 73cSatz 1 Erlangtes 1 Rn. 4, 12 a

E, 14 ff.; vgl. auch Wulf, Stbg 2020, 223, 228 f.). 8 b) Die Urteilsgründe sind widersprüchlich, ob der Angeklagte mit seinem Einzelunternehmen bzw. die Einziehungsbeteiligte tatsächlich steuerbare Ausgangsumsätze ausführte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 UStG) oder sich ihre Steuerschulden nur aus der Ausgabe von Scheinrechnungen bzw. dem Ausstellenlassen von Scheingutschriften jeweils unter Umsatzsteuerausweis ergaben. So werden das Einzelunternehmen und die GmbH auf UA S. 15 als Zwischenhändler eingeordnet, die Umsätze mit den Abnehmern ‚tätigten‘ (etwa UA S. 8, 32); der Angeklagte, der kein Strohmann gewesen sei, habe „die wesentlichen Entscheidungen getroffen“ (UA S. 17). Auf UA S. 4 werden die beiden Unternehmen hingegen als „missing trader“ eingeordnet und der Angeklagte habe „nie tatsächliche Lieferungen von Kupferkathoden gesehen“ (UA S. 48) bzw. „empfangen“ (UA S. 50), wobei offenbleibt, ob sich diese Feststellung nur auf die Scheingeschäfte mit den Rechnungsschreibern auf der Eingangsumsatzseite bezieht. In der rechtlichen Würdigung wird die Steuerschuldnerschaft allein mit § 13a Abs. 1 Nr. 4, § 14c Abs. 2 UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG aF begründet (UA S. 50). Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht beurteilen, ob der Angeklagte mit ausreichender Verfügungsmacht an seine drei Abnehmer lieferte und damit leistender Unternehmer war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom

  1. Juli 2022 – 1 StR 134/22 Rn. 8) oder sich nur bei der Herstellung der falschen Gutschrifts- bzw. Rechnungslage am „Umsatzsteuerbetrug“ beteiligte. 9 In den Fällen 12 bis 19 der Urteilsgründe sind zudem – anders als bei weitergereichten Vermögensgegenständen – die Vervielfältigung ersparter Aufwendungen und damit nachfolgend eine Gesamtschuld grundsätzlich – mit Ausnahme etwa der Konstellation mehrerer über ein Einzelunternehmen Verfügungsberechtigter (dazu BGH, Beschluss vom
  2. Juni 2021 – 1 StR 127/21 Rn. 16-18, 26) – nicht denkbar (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom
  3. November 2022 – 1 StR 323/22 Rn. 8 mwN): Entweder schlagen sich die Steuerersparnisse allein im Vermögen der Einziehungsbeteiligten nieder oder – sollte tatsächlich allein der Angeklagte im Außenverhältnis der Verpflichtete gewesen sein und die Einziehungsbeteiligte im Einverständnis mit den Abnehmern nur „vorgeschobener Mantel“ (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Januar 2020 – 1 StR 529/19,

§ 73Erlangtes 33 Rn.

16) – in dessen Vermögen; mit dem „Niederschlagen“ sind die Ersparnisse sogleich verbraucht. 10

  1. c)Auf die von den Abnehmern in Höhe des – tatplangemäß nicht an den Fiskus abgeführten – Umsatzsteueranteils vereinnahmten Gelder kann die Einziehung von vornherein nicht gestützt werden. Diese sind nicht „durch“ die Steuerstraftaten erlangt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB), und zwar bereits nicht in zeitlicher Hinsicht. Die Steuerersparnisse werden erst im anschließenden Festsetzungsverfahren erzielt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 Variante 3, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO; § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG); mithin fehlt es an der Kausalität zwischen der Tat und dem daraus erzielten Vermögensvorteil (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 1 StR 376/22 Rn. 7, 11). 11
  2. d)Der Senat schließt aus, dass sich der unter 2.
  3. b)ausgeführte Rechtsfehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Denn es steht fest, dass dem Fiskus durch den unberechtigten Vorsteuerabzug, den Schwerpunkt des Unrechts auch in den Fällen 5 bis 11 der Urteilsgründe, im Steuerschuldverhältnis zum Angeklagten Umsatzsteuer zumindest in Höhe von insgesamt 9.223.815,51 € vorenthalten worden ist; sowohl die verhängten Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe erweisen sich unabhängig von der exakten Einordnung des Angeklagten in die „Umsatzsteuerbetrugskette“ bereits wegen des Ausmaßes der Steuerhinterziehung als äußerst maßvoll. 12 2. Die Sache bedarf nach alledem zur Einziehung der neuen Aufklärung und Bewertung. Sollte der Angeklagte nur in die Rechnungs-, nicht aber in die Lieferkette eingespannt gewesen sein, sind gegebenenfalls seine vereinnahmten Provisionen in Höhe von 200 € pro Lieferung oder gar seine tatsächlich erzielten Geschäftsführergehälter als Tatlohn (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB) einzuziehen. Jäger Bellay Fischer Bär Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE621642023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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