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BGH 6 StR 101/23

KORE621692023 ECLI:DE:BGH:2023:040423B6STR101.23.0 BGH

  1. Strafsenat 20230404 6 StR 101/23 Beschluss vorgehend LG Braunschweig,
  2. Oktober 2022, Az: 8 KLs 78/20 DEU Bundesrepublik Deutschland
  3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
  4. Oktober 2022 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
  5. November 2020 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt ist.
  6. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  7. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in vier Fällen, wegen schweren Raubes, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die umfassende Nachprüfung des Urteils hat lediglich bei der Bildung der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: „Das Landgericht hat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 2,50 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom
  8. September 2021 in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen, obwohl die Geldstrafe ausweislich der Urteilsfeststellungen für eine Tat vom
  9. November 2020 verhängt wurde. Diese Tat wurde folglich nach der letzten noch nicht erledigten Verurteilung – dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
  10. November 2020 – begangen. (…) Damit liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung dieser Strafe nicht vor (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das noch nicht vollstreckte Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
  11. November 2020 entfaltete eine Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  12. September 2012 – 3 StR 220/12 – und vom
  13. September 2019 – 4 StR 40/19). Ohne die rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Geldstrafe von 120 Tagessätzen hätte die Strafkammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt, die elf Jahre acht Monate nicht unterschritten hätte; dass sie die Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte, ist auszuschließen. Der Senat kann den Ausspruch über die Gesamtstrafe in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dementsprechend ändern (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom
  14. November 2020 – 6 StR 286/20 –). Dadurch ist jede Benachteiligung des Angeklagten ausgeschlossen.“ 3 Dem schließt sich der Senat an und ändert den Gesamtstrafenausspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE621692023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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