(1)Primärer Zweck der Bezeichnung der Urkunden, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 StPO abgesehen werden soll, ist sicherzustellen, dass bei den Verfahrensbeteiligten über Gegenstand und Umfang der Beweisverwendung kein Zweifel entstehen kann (vgl. LR/Mosbacher, StPO, 26. Aufl., § 249 Rn. 64). Die Urkunden sind also dergestalt zu bezeichnen, dass sie von den Verfahrensbeteiligten ohne weiteres individualisiert werden können (vgl. SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 249 Rn. 64; s. auch MüKoStPO/Kreicker, § 249 Rn. 54 ["exakt"]). Der Hinweis, dass der außerhalb der Hauptverhandlung in der Sonderform des § 249 Abs. 2 StPO gewonnene Beweisstoff dennoch als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann, richtet sich an die Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713; vom 15. Oktober 2010 - 5 StR 119/10, juris Rn. 7). Können also die Verfahrensbeteiligten nach dem Wortlaut der Anordnung die Urkunden leicht identifizieren, die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, genügt die Anordnung dem Bestimmtheitserfordernis des § 249 Abs. 2 StPO. 21 (
- a)Die als "Kassenbuch ab 2007" und "in der Kasse sichergestellte Journalrolle" bezeichneten Schriftstücke sind in der Anordnung positiv benannt worden. Etwaige Unklarheiten, welche konkreten Urkunden mit diesen (Sammel-)Bezeichnungen gemeint sind, sind von der Revision, die auf diese beiden Punkte der Anordnung nicht weiter eingeht, nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. 22 (
- b)Mit Blick auf die in der Anordnung benannten Ordner und Fallakten hat die Revision vorgetragen, diese hätten im Gerichtsgebäude "tatsächlich und vollständig zur Einsichtnahme" bereitgestanden. Der Angeklagte und seine Verteidiger hätten am 30. März 2017 über einen Zeitraum von fünf Stunden und 30 Minuten Einsicht genommen. Den Ausführungen in dem Beschluss der Strafkammer vom 21. März 2017, dass die in der Anordnung entsprechend bezeichneten Ordner und Fallakten eindeutig beschriftet und daher leicht identifizierbar seien, hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen. 23 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Benennung von Urkundenkonvoluten mit dem negativen Ausschluss nicht erfasster Dokumente in der durch Gerichtsbeschluss bestätigten Vorsitzendenanordnung vom 21. März 2017 als für die Verfahrensbeteiligten hinreichend bestimmt. Bei ihnen, insbesondere dem Angeklagten und seinen Verteidigern, konnte - trotz der im Widerspruch gegen die Anordnung pauschal behaupteten Unzulänglichkeiten derselben - im Konkreten kein Zweifel daran bestehen, welche Urkunden Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Die Anordnung hat somit für die Verfahrensbeteiligten zu einer eindeutigen Benennung der vom Selbstleseverfahren erfassten Schriftstücke geführt. 24
(2)Dass die für § 249 Abs. 2 StPO ausreichende Individualisierung von Erkenntnisquellen außerhalb des Hauptverhandlungsprotokolls abhängig ist, steht ihr nicht entgegen. Insbesondere aus § 273 Abs. 1 StPO, wonach die Sitzungsniederschrift die Bezeichnung der Schriftstücke enthalten muss, von deren Verlesung abgesehen worden ist, folgt nicht, dass auf solche Erkenntnisquellen nicht zugegriffen werden dürfte. 25 (
- a)Im zu beurteilenden Fall enthält das Hauptverhandlungsprotokoll die Anordnung des Vorsitzenden ebenso wie den bestätigenden Gerichtsbeschluss jeweils im vollen Wortlaut. Damit ist durch das Protokoll - unmittelbar und mit der Beweiskraft des § 274 Satz 1 StPO versehen - nachgewiesen, dass ein Selbstleseverfahren angeordnet worden ist. Ebenso ist bewiesen, dass die entsprechenden Urkunden für die Verfahrensbeteiligten leicht identifizierbar bezeichnet worden sind. 26 Anhand der Ordner und Fallakten lässt sich unschwer nachvollziehen, dass die Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz ohne weiteres imstande waren festzustellen, welche Urkunden von der Selbstleseanordnung erfasst waren. Die Ordner und Fallakten sind, wie die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 21. März 2017 zu Recht ausgeführt hat, eindeutig beschriftet; die von der Selbstleseanordnung betroffenen Urkunden konnten daher leicht identifiziert werden. Hierfür war - anders als von der Revision gefordert - nicht zwingend erforderlich, in der Anordnung den Gesamtinhalt der Ordner und Fallakten oder den Stand der Aktenbände mitzuteilen. 27 Dass das Landgericht die dem Selbstleseverfahren unterfallenden Urkundenkonvolute in den sieben Tagen zwischen dessen Anordnung und Durchführung noch verändert hätte, kann ausgeschlossen werden. 28 (
- b)Der Revision ist zwar zuzugeben, dass es aufgrund des Vorgehens der Strafkammer allein anhand der Sitzungsniederschrift nicht möglich ist, die Schriftstücke zu bestimmen, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Solches wird jedoch weder von § 249 Abs. 2 StPO noch von § 273 Abs. 1 StPO gefordert: 29 Auch im Fall einer positiven Benennung einer Urkunde ist eine Feststellung, welche Urkunde konkret gemeint ist, ausschließlich anhand der Sitzungsniederschrift nicht möglich. Erforderlich ist vielmehr zumindest die Heranziehung des Schriftstücks selbst, um die Übereinstimmung festzustellen. Für den Fall der auszugsweisen Verlesung einer Urkunde wird auch eine Kenntlichmachung der verlesenen Teile auf dem Dokument durch die Anbringung von Klammern empfohlen (so BGH, Beschluss vom 21. November 2006 - 1 StR 477/06, NStZ-RR 2007, 52); dies dürfte im Einzelfall auch genügen. 30 Darüber hinaus entspricht es allgemeiner Meinung, dass Feststellungen im Hauptverhandlungsprotokoll auslegungsfähig sind und für die Auslegung auch außerhalb desselben liegende Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen (s. BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - 2 StR 492/03, NStZ-RR 2004, 237; zur freibeweislichen Klärung in Fällen der teilweisen Verlesung von Urkunden vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03, NStZ 2004, 279; vom 8. Juni 2010 - 1 StR 181/10, juris); hierzu gehören insbesondere die Akten. Die Beweiskraft des Protokolls wird hierdurch nicht beseitigt (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 274 Rn. 11; MüKoStPO/Valerius, § 274 Rn. 25). III. 31 Der Senat braucht nicht über die Erfolgsaussichten einer - hier nicht erhobenen - Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) zu entscheiden, mit der geltend gemacht wird, im Urteil sei eine bestimmte Urkunde verwertet worden, auf die sich das Selbstleseverfahren nicht erstreckt habe. Wie dargelegt (s. oben II. 3. a)), hat der Beschwerdeführer kein Schriftstück konkret bezeichnet, das nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen, von der Strafkammer aber dennoch ihrer Überzeugungsbildung zugrunde gelegt worden sei. 32 Im Rahmen der Prüfung einer Inbegriffsrüge könnte allerdings in einem Fall wie dem hiesigen vom Revisionsgericht die Selbstlesung einer bestimmten Urkunde gegebenenfalls nicht mehr zuverlässig festgestellt werden; denn die in die Hauptverhandlung mittels Urkundenbeweis eingeführten Aktenteile (Beweismittelbände etc.), die den Verfahrensbeteiligten auf der Grundlage der entsprechenden Anordnung im Selbstleseverfahren zugänglich waren, könnten in der regelmäßig erheblichen Zeitspanne nach dessen Durchführung verändert worden sein. Die dem Revisionsgericht vorgelegten Akten entsprächen dann ihrer Ordnung und ihrem Umfang nach nicht mehr denjenigen, auf die sich die Selbstleseanordnung bezogen hat. 33 Sollte in einem solchen Fall eine sichere Identifizierung der Urkunde unmöglich sein, etwa weil eine nachträgliche Veränderung nicht als solche kenntlich gemacht worden ist, so wäre insbesondere zu erwägen, ob eine Inbegriffsrüge trotz Nichterwiesenheit dieser Verfahrenstatsache gleichwohl - ausnahmsweise - begründet wäre, weil die konkrete Ausgestaltung der Selbstleseanordnung im alleinigen Verantwortungsbereich der Justiz läge (s. LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 337 Rn. 12; BeckOK StPO/Wiedner, § 337 Rn. 48). Schäfer Spaniol Wimmer Berg RiBGH Hoch isterkrankt und deshalbgehindert zuunterschreiben. Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE621732019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public