KORE621772023 ECLI:DE:BGH:2023:290323U2STR343.22.0 BGH 2. Strafsenat 20230329 2 StR 343/22 Urteil § 64 S 1 StGB vorgehend LG Aachen, 14. April 2022, Az: 69 KLs 20/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Gefahrbeurteilung für Unterbringung in Entziehungsanstalt 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. April 2022 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung der Angeklagten G. und T. in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten T. wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen schweren Raubes und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten T. wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten T. freigesprochen. Von der Unterbringung in der Entziehungsanstalt hat es bei beiden Angeklagten abgesehen. Die auf die Maßregelentscheidung beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg; auch das im Übrigen unbegründete Rechtsmittel des Angeklagten T. führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zur Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB. I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten am 12. Mai 2021 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans den Nebenkläger L. in seiner Wohnung, um an Geld oder Drogen zu kommen, die sie dort vermuteten. Sie schlugen und fesselten ihn mit mitgebrachten Kabelbindern und einem herumliegenden Handykabel. Nachdem der Zeuge L. auf die Aufforderung nach Herausgabe von Drogen, Geld oder Schmuck entgegnet hatte, Geld oder Drogen nicht bei sich zu haben, und zudem in akute Atemnot geraten war, flüchteten beide Angeklagte aus der Wohnung. Sie nahmen lediglich aufgefundenes Bargeld in Höhe von etwa 30 €, einigen nicht werthaltigen Schmuck sowie eine Uhr mit. Mit dem entwendeten Bargeld kauften die Angeklagten anschließend Heroin in den Niederlanden, das sie unmittelbar nach dem Erwerb konsumierten. 3 2. Zu einem Zeitpunkt vor dem 27. Mai 2021 verschaffte sich der Angeklagte G. eine Schusswaffe. Ebenfalls vor dem 27. Mai 2021 entschloss er sich, den Zeugen K. in seiner Druckerei zu überfallen, um so an Bargeld zu gelangen. Nach dem gemeinsamen Konsum von Heroin im Laufe des Tages fuhren beide Angeklagte am 27. Mai 2021 gegen 19.00 Uhr zur Anschrift des Zeugen K. . Während T. im Auto sitzen blieb, verließ G. das Fahrzeug und begab sich mit der Schusswaffe und mitgebrachten Kabelbindern und Klebeband zur Türe des Wohnhauses. Dort klingelte er und gab sich als Paketbote aus. Er betrat die Wohnung und hielt die geladene Waffe auf den Zeugen, der diese zur Seite und den Angeklagten mit der Faust schlug. Im Zuge der folgenden Auseinandersetzung fielen beide zu Boden. Als der Zeuge realisierte, dass der Angeklagte eine Schusswaffe bei sich führte, lief er aus dem Haus. G. folgte ihm und stieg auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs ein, das von dem Angeklagten T. weggefahren wurde. Es gelang den Angeklagten, den sie mit dem Auto verfolgenden Zeugen K. abzuschütteln. Eine eingeleitete Nahbereichsfahndung führte zur Festnahme der Angeklagten. Eine Beteiligung des Angeklagten T. an dem Überfall des Zeugen K. konnte das Landgericht nicht feststellen. 4 3. Die Angeklagten handelten im Hinblick auf ihren Drogenkonsum nicht ausschließbar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Hinsichtlich beider Tatgeschehen war die bei beiden Angeklagten festgestellte Abhängigkeit von Heroin auch handlungsleitend. 5 4. Eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer nicht angeordnet. Eine Gefahr der Begehung rechtswidriger Taten infolge eines Hangs zum Konsum berauschender Mittel im Übermaß liege hinsichtlich beider Angeklagter nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen, der grundsätzlich eine Gefahr der Begehung rechtswidriger Taten angenommen habe, habe die Strafkammer begründeten Anlass zur Annahme, dass es in Zukunft nicht zur Begehung von rechtswidrigen Taten infolge eines Hangs zum Konsum berauschender Mittel kommen werde. Dies werde maßgeblich dadurch unterstrichen, dass die Angeklagten während der Dauer der Haftverschonung keine Betäubungsmittel konsumiert hätten und auch nach der erneuten Verhaftung nicht auf eine erneute Substitution angewiesen gewesen wären. Die Prognose einer fortdauernden Abstinenz werde hinsichtlich beider Angeklagter dadurch verbessert, dass diese jeweils nicht seit überragend langer Zeit kontinuierlich konsumiert hätten. Zudem seien sie im Hinblick auf ihre Betäubungsmittelabhängigkeit einsichtig. Es bestehe zwar eine nicht zu vernachlässigende Historie im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln; es sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorliegend abgeurteilten Taten erstmalig um Taten nach dem zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs handele. Tragfähige Gesichtspunkte, dass die Angeklagten einer Beeinflussung durch eine Inhaftierung nicht zugänglich seien, seien nicht erkennbar. Zudem bestünden bei dem Angeklagten G. durch den fortdauernden Kontakt zur eigenen Familie auch verfestigende Umstände. Ausweislich des Berichts des Bewährungshelfers sei der Angeklagte T. zudem bereit, Hilfe bei der Aufarbeitung seiner Verhältnisse anzunehmen. Bei einer Gesamtbetrachtung erkenne die Strafkammer zwar weiterhin noch eine allgemeine Wiederholungsmöglichkeit, nicht aber eine für die Anordnung erforderliche begründete, konkret zu besorgende Wiederholungswahrscheinlichkeit. II. 6 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. 7 1.Die Rechtsmittel sind wirksam auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschränkt. Die Entscheidung des Landgerichts kann insoweit losgelöst vom Schuld- bzw. Strafausspruch überprüft werden. Einen Zusammenhang zwischen Strafausspruch und Maßregelentscheidung hat die Strafkammer nicht hergestellt. 8 2. Das Landgericht hat die Nichtanordnung der Maßregel hinsichtlich beider Angeklagter im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf das Fehlen einer „konkret zu besorgenden Wiederholungswahrscheinlichkeit“ gestützt und damit die Gefahr zukünftiger hangbedingt begangener rechtswidriger Taten verneint. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9
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