KORE621782023 ECLI:DE:BGH:2023:150323U2STR462.21.0 BGH 2. Strafsenat 20230315 2 StR 462/21 Urteil § 13 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 225 Abs 1 Nr 1 StGB, § 225 Abs 3 Nr 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend BGH, 28. September 2022, Az: 2 StR 462/21, Beschlussvorgehend LG Köln, 31. Mai 2021, Az: 111 Ks 21/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Versuchter Verdeckungsmord: Vorliegen der "anderen" Straftat "Misshandlung Schutzbefohlener" 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2021 in den Strafaussprüchen aufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Misshandlung einer Schutzbefohlenen zu Freiheitsstrafen verurteilt, die Angeklagte F. zu neun Jahren, den Angeklagten S. zu sieben Jahren. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge, diejenige der Angeklagten F. auch mit Verfahrensbeschwerden. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. I. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Am 21. November 2014 gebar die Angeklagte F. ihre Tochter A. , das spätere Tatopfer, zu der sie von Anfang an keine Bindung aufbauen konnte. Ab dem zweiten Lebensjahr kümmerte sich die Angeklagte immer weniger um A. , ließ diese häufig und lange allein in ihrem Zimmer im Bett liegen. A. erhielt zu wenig Nahrung und zu wenig persönliche Zuwendung in Form von Ansprache, Beschäftigung und Anregungen, wodurch sie abmagerte, sich ihr Längenwachstum verlangsamte und sich ihre kognitiven, sprachlichen, motorischen und feinmotorischen Fähigkeiten nicht altersgerecht entwickelten. Die Angeklagte erkannte diese negative Entwicklung. Ihr war auch bewusst, dass A. unter Hungergefühlen und der Zurückweisung litt. Die durch die Unterversorgung und Vernachlässigung entstehenden körperlichen und seelischen Schäden nahm sie angesichts ihrer ablehnenden Haltung gegenüber A. in Kauf. 4 Bei einer U7a-Untersuchung im November 2017 zeigte A. einen weiteren erheblichen Gewichtsabfall. Im Juli 2018 erfolgte – auf Intervention des Kindergartens, den A. sporadisch besuchte – eine diagnostische Abklärung in einem Sozialpädiatrischen Zentrum. Hierbei gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, der Kindsvater sei kleinwüchsig gewesen, um die Vernachlässigung A. s zu vertuschen. Im Dezember 2018 (U8-Untersuchung) wurden für Gewicht und Größe von A. Werte festgestellt, die im Vergleich zu anderen Mädchen in ihrem Alter unter der 3% Perzentile lagen. 5 Im Februar 2019 zog der Angeklagte S. bei der Angeklagten F. ein und nahm zunehmend auch die Stellung eines Familienvaters ein. Den Kontakt zu A. empfand er jedoch als unbefriedigend, er empfand sie als lästig und überließ daher der Angeklagten F. die Versorgung, deren Unzulänglichkeit und deren negative Folgen für das Kind er aber erkannte und billigend in Kauf nahm. Spätestens seit Mai 2020 – die Angeklagte F. war vom Angeklagten S. schwanger – war dem Angeklagten bewusst, dass er für das Wohl aller Familienangehörigen im Sinne einer Garantenstellung verantwortlich war. 6 In der Folgezeit kümmerten sich die Angeklagten noch weniger um A. , sie musste täglich lange Zeit im Bett ihres wahrscheinlich abgedunkelten Zimmers verbringen, bekam keine regelmäßigen und ausreichenden Mahlzeiten und kaum Zuwendung und Zusprache; es kam immer wieder zu Kotverschmierungen der Matratze, da A. sich selbst die Windel auszog und mit ihrem Kot spielte. Ab etwa Mitte Juni 2020 versorgten die Angeklagten A. nur noch in sehr eingeschränktem Umfang mit Nahrungsmitteln, was zu einem weiteren erheblichen Gewichtsverlust und einem alarmierenden, massiven körperlichem Abbau führte. Dies erkannten die Angeklagten auch. Indes änderten sie weder die Versorgung von A. noch suchten sie ärztliche oder sonstige Hilfe. Am 11. Juni 2020 riefen die Angeklagten wegen einer oberflächlichen Hautverletzung, deren Ursache nicht feststellbar war, einen Rettungswagen. Die gerufenen Sanitäter sahen keine Notwendigkeit, A. in ein Krankenhaus zu bringen und beließen sie „entsprechend dem Wunsch der Angeklagten in der Wohnung“. 7 Ab dem 1. August 2020 erkannten die Angeklagten aufgrund des nunmehr kritischen Gewichtsverlustes und der erheblichen Verschlechterung des Zustands von A. (sie konnte nicht mehr selbst laufen oder stehen), dass deren Gesundheitszustand infolge der chronischen und massiven Unterernährung mittlerweile lebensbedrohlich war und jederzeit mit dem Tod des Kindes gerechnet werden musste. Den Angeklagten war auch bewusst, dass A. bei ihren Bewegungen erhebliche Schmerzen erlitt. Die Hinzuziehung ärztlicher Hilfe zogen sie nicht in Betracht, aus Sorge, dass die schlechte Versorgung des Kindes behördenbekannt würde und eine Inobhutnahme auch des erwarteten dritten Kindes nach sich ziehen könnte. Den Tod A. s nahmen sie dabei – im Gegensatz zu der vorangegangenen Zeit, in der A. zwar dünn, aber nicht lebensbedrohlich abgemagert erschien und in der Lage war, sich selbständig fortzubewegen – nunmehr billigend in Kauf. Zudem fügten sie A. auch weiterhin seelisches Leid zu, indem sie sie über Stunden in ihrem Kinderbett im abgedunkelten Zimmer ließen ohne Ansprache oder sonstige Zuwendung. Ihnen war bewusst, dass A. hierunter litt, dies war ihnen jedoch gleichgültig. 8 Am 1. August 2020 schickte die Angeklagte F. ihrer Mutter zwei mittels Filter bearbeitete Fotos, die A. zeigen, wobei der Abmagerungszustand („Haut und Knochen“) deutlich sichtbar ist. Wahrheitswidrig behauptete sie, mit A. beim Arzt gewesen zu sein, es bestehe Verdacht auf Muskeldystrophie, welche sie ausführlich und als tödlich verlaufende Krankheit darstellte. Über den Zustand von A. machte die Angeklagte F. auch am 10. August 2020 gegenüber der Familienhelferin und am 21. August 2020 gegenüber einer Mitarbeiterin des Kindergartens falsche Angaben. An diesem Tag behaupteten die Angeklagten bei einem Hausbesuch des Jugendamtes, das Kind sei nicht zuhause, obgleich sie es innerhalb der Wohnung vor den Mitarbeitern des Jugendamtes versteckt hielten. 9 A. wurde schließlich auf Intervention des vom Kindergarten eingeschalteten Jugendamtes am 27. August 2020 zu einem Kinderarzt gebracht und von dort ob ihres lebensbedrohlichen Zustands umgehend in ein Krankenhaus. A. wurde nach medizinischer Versorgung in einer heilpädagogischen Einrichtung untergebracht. Ob sie die auf die Mangelversorgung zurückzuführenden körperlichen und kognitiven Entwicklungsverzögerungen jemals aufholen kann, ist unklar. 10 2. Die Strafkammer hat das Verhalten der Angeklagten als gemeinschaftlich begangenen versuchten Mord durch Unterlassen in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) gewürdigt. Die Angeklagten hätten mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, wobei die Strafkammer den Zeitpunkt für dessen Vorliegen „zu ihrer zweifelsfreien Überzeugung“ erst ab dem 1. August 2020 angenommen hat. Die Angeklagten handelten überdies – mit Blick auf die Schmerzen von A. – nicht nur grausam, sondern „spätestens seit dem 1. August 2020 mit der Absicht […], die vorausgegangene Misshandlung der ihnen als Schutzbefohlene unterstellten A. zu verdecken“; indes hätten die Angeklagten weder heimtückisch noch aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Tateinheitlich hierzu hätten die Angeklagten durch ihr Verhalten in dem von der Anklage umfassten Zeitraum A. gequält und roh misshandelt – die Angeklagte F. sie überdies böswillig vernachlässigt – und hierdurch in die Gefahr des Todes gebracht. II. 11 Die von der Revision der Angeklagten F. erhobenen Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch. 12 1. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht genüge getan, weil es weder eine Mitarbeiterin des Kinderarztes, bei der die Angeklagte F. einen Termin für den 2. September 2020 vereinbart hatte, ermittelt noch diese gehört habe (RB S. 9), genügt die Rüge nicht den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 13 Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache, ein bestimmtes Beweismittel und die Umstände angibt, aufgrund derer sich der Tatrichter zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 34/13 mwN). Der Revisionsbegründung ist keine dieser Voraussetzungen zu entnehmen: Sie teilt schon keine bestimmte Tatsache mit, die sich aus einer Zeugenbefragung ergeben hätte, noch gibt sie Umstände an, warum sich die Strafkammer zu der vermissten Beweiserhebung über die erhobenen Beweise hinaus hätte gedrängt sehen müssen. 14 2. Die Revision der Angeklagten F. beanstandet des Weiteren eine Verletzung des § 261 StPO, weil das Landgericht im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Chatnachrichten in den Urteilsgründen nicht gewürdigt habe, sich folglich „erkennbar nicht mit sämtlichen Umständen des hier vorliegenden Falles auseinandergesetzt“ habe (RB S. 18). 15 Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Revisionsvorbringen, das angegriffene Urteil lasse „an keiner Stelle erkennen, dass sich das Landgericht mit diesen Nachrichten der Angeklagten befasst und diese gewertet hat“, trifft nicht zu. Zu den von der Revision aus dem Chatverlauf in Bezug genommenen Aussagen des Angeklagten S. („du machst für beide Kinder genau das selbe“, „Du kannst doch nix dafür das nix bei der kleinen drin bleibt“) befassen sich die Urteilsgründe ausdrücklich mit der Frage, ob A. in gleichem Umfang wie ihr im Jahr 2016 geborener Bruder versorgt wurde und ob sie sich ständig erbrach, wenn man sie fütterte. Dass sich die sachverständig beratene Strafkammer davon überzeugte, dass beides entgegen den Behauptungen im Chatverlauf nicht der Fall war, verletzt die Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung ebenso wenig wie der Umstand, dass die Strafkammer hiervon ausgehend keinen Anlass sah, den von der Revision als übergangen monierten Auszug aus dem Chatverlauf näher als geschehen zu erörtern. III. 16 Die auf die Sachrüge beider Angeklagter gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt nur zum Strafausspruch einen durchgreifenden Mangel auf. Das Landgericht hat die Verwirklichung zweier Mordmerkmale – grausame Tatbegehung und Verdeckungsabsicht – strafschärfend berücksichtigt, das Vorliegen einer Verdeckungsabsicht indes nicht rechtsfehlerfrei dargetan. 17 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes durch grausame Tatbegehung. 18 Die auch insoweit sachverständig beratene Strafkammer hat nachvollziehbar und anhand zumindest möglicher Schlüsse einen bedingten Tötungsvorsatz der beiden Angeklagten für den Zeitraum ab 1. August 2020 belegt. Sie hat ferner rechtsfehlerfrei dargetan, dass A. in diesem Zeitraum aufgrund der ihr vorenthaltenen Nahrung an erheblichen Schmerzen litt; sie hat sich – sachverständig beraten – die Überzeugung davon verschafft, dass A. einen Muskelabbau erlitt, so dass sie jedenfalls über einen längeren Zeitraum bis zum 27. August 2020 schon bei einfachster Bewegung Schmerz verspürte und nicht stehen und laufen konnte. Dieser den Angeklagten bekannte und bewusste Zustand A. s – sie verzog bei jeder Bewegung schmerzhaft das Gesicht – belegt hinreichend eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung der Angeklagten und deren Billigung von Tatumständen, welche es bedingen, dass dem Opfer durch die Tötungshandlung besondere Schmerzen oder Qualen im Sinne des Mordmerkmals „grausam“ (§ 211 Abs. 2 StGB; dazu vgl. MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 136 mwN) zugefügt werden. 19 2. Der Schuldspruch hat auch insoweit Bestand, als die Angeklagten, deren Fürsorge und Obhut die im gemeinsamen Haushalt lebende A. unterstand, wegen tateinheitlich verwirklichter schwerer Misshandlung einer Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1 StGB verurteilt sind. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.