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BGH 3 StR 469/18

KORE621842019 ECLI:DE:BGH:2019:050219B3STR469.18.0 BGH 3. Strafsenat 20190205 3 StR 469/18 Beschluss § 258 Abs 2 Halbs 2 StPO, § 337 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO vorgehend LG Verden, 7. März 2018, Az: 7

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 14), bei einer Ersetzung eines Pflichtverteidigers (BGH, Beschluss vom 17. September 1981 - 4 St

R 496/81, juris Rn. 11) oder bei der Kundgabe eines Negativattests im Sinne des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO. Ein Verfahrensvorgang, der Einfluss auf die Sachentscheidung haben kann, ist demgegenüber jede Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt sowie jede Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15,

§ 258Abs.

3 Wiedereintritt 19). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge erörtert werden (BGH, Beschluss vom

  1. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN). 9 Gleichermaßen verhält es sich, falls - wie hier - "die Sach- und Rechtslage erörtert" wird (so bereits BGH, Beschluss vom
  2. Juli 2012 - 5 StR 253/12, NStZ 2012, 587). Wenngleich eine "Erörterung" der Sach- und Rechtslage nicht notwendigerweise die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) zum Gegenstand haben muss, so versteht es sich doch von selbst, dass sich die Erörterung "der Sach- und Rechtslage" auf Fragen bezieht, die für die Sachentscheidung bedeutsam sind. Die in der Hauptverhandlung relevante Sach- und Rechtslage wird durch den Anklagevorwurf und die dadurch aufgeworfenen Fragen bestimmt, insbesondere diejenigen, die den Schuld- und Strafausspruch betreffen. 10 Danach war das Gericht hier durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten wieder in die Verhandlung eingetreten, so dass dem Angeklagten anschließend erneut das letzte Wort hätte erteilt werden müssen. 11
  3. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, der die Anklagevorwürfe in Abrede gestellt hatte, nunmehr Angaben gemacht hätte, die sich zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten. 12
  4. Die Sache bedarf bereits deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Es kommt mithin nicht darauf an, dass auch die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO durchgedrungen wäre und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs geführt hätte. Insoweit beanstandet die Revision zu Recht, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilt zu haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom
  5. November 1993 - 4 StR 584/93,

§ 265Abs. 2 Hinweispflicht 6; vom 16. Juni 2004 - 1 St

R 166/04, NStZ-RR 2004, 297; vom 2. September 2009 - 5 StR 311/09,

§ 265Abs.

2 Hinweispflicht 10). 13 6. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 14 Soweit das Landgericht bei der Einziehung des Wertes der Taterträge unter anderem berücksichtigt hat, dass der Angeklagte durch die Tat "Schmuck im Wert von 41.325 Euro" erlangte, lässt sich den Urteilsgründen weder ein Beleg dafür entnehmen, dass der Schmuck diesen Wert hatte, noch ist erkennbar, auf welcher Grundlage die Strafkammer den Wert des Schmucks gegebenenfalls gemäß § 73d Abs. 2 StGB geschätzt hat. Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann Berg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE621842019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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