KORE622052020 ECLI:DE:BGH:2019:031219UKZR27.17.0 BGH Kartellsenat 20191203 KZR 27/17 Urteil Art 101 Abs 1 AEUV, § 1 GWB, § 33 S 1 GWB vom 26.08.1998, § 33 Abs 1 S 1 GWB vom 15.07.2005, § 33 Abs 3 S 1 GWB vom 15.07.2005, § 33 Abs 5 GWB vom 15.07.2005, § 286 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 1 S 2 ZPO, § 304 Abs 1 ZPO, § 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 2 BGB vorgehend OLG Karlsruhe,
(040701215)geltend gemacht werden, sowie die Klage der Klägerin zu 2, soweit mit ihr Ansprüche aus Aufträgen mit den Auftragsnummern 11/2002/Bm und 70/2003/Bm geltend gemacht werden, abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch. 2 Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Weichen und Schienen; sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der SHW-Weichenbau GmbH (im Folgenden einheitlich: die Beklagte). 3 Die Klägerin zu 1, ein regionales Nahverkehrsunternehmen, und die Klägerin zu 2, ein Eisenbahnunternehmen, erwarben bis 2010 von der Beklagten, überwiegend aufgrund von Preisanfragen, zum Teil auch auf Grundlage von Ausschreibungen, in 32 Fällen Gleisoberbaumaterialien, insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen. 4 Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Beklagte wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde" ein Bußgeld. Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Bußgeldbescheids verstieß die Beklagte jedenfalls zwischen Mai 2001 und Mai 2011 gemeinschaftlich handelnd u.a. mit den Streithelferinnen gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. 5 Die Klägerinnen behaupten, einem Teil der Verträge lägen Bedingungen zu Grunde, nach denen der Auftragnehmer verpflichtet sei, vorbehaltlich des Nachweises eines Schadens in anderer Höhe, 15 von Hundert der Auftragssumme als Schadensersatz zu zahlen, wenn er aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten aufgrund des Kartells überhöhte Preise zahlen müssen. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 5.124,30 € (Klageantrag zu 1a) und an die Klägerin zu 2 11.565,78 € (Klageantrag zu 2a), jeweils zuzüglich Zinsen, zu bezahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ersetzen, der ihnen jeweils aus näher bezeichneten Aufträgen entstanden ist oder entstehen wird, auch über die mit den Klageanträgen zu 1a und 2a geltend gemachten Beträge hinaus, soweit die Aufträge bereits von diesen erfasst werden (Klageanträge zu 1b, 2b). Für den Fall der Abweisung der Klageanträge zu 1 und 2 haben sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen jeweils sämtliche Schäden nebst Zinsen zu ersetzen, die ihnen aufgrund von Kartellabsprachen aus näher bezeichneten Aufträgen oder wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen im Sinne von § 298 StGB entstanden sind oder entstehen werden (Klageanträge zu 1c, 2c). 6 Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage hinsichtlich der Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz weitergehender Schäden verpflichtet ist. Die geltend gemachten Zinsen hat es nur in beschränktem Umfang zugesprochen. 7 Die Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung geführt, soweit die Klägerin zu 1 Ersatz der aus drei in den Jahren 2002 und 2004 beauftragten Beschaffungsvorgängen resultierenden Schäden begehrt und soweit die Klägerin zu 2 Ersatz der Schäden aus zwei in den Jahren 2002 und 2004 beauftragten Beschaffungen verlangt. Im Übrigen haben die Berufungen beider Parteien jeweils nur hinsichtlich eines Teils des geforderten Zinsschadens Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz weitergehender Schäden nebst Zinsen ab Entstehung des Schadens in Höhe von jährlich vier Prozent für vor dem 1. Juli 2005 erteilte Aufträge und von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für nach diesem Zeitpunkt erteilte Aufträge verpflichtet ist. 8 Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagte - unterstützt von den Streithelferinnen zu 1 und 4 - sowie die Klägerinnen mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen. 9 A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 10 Das Grundurteil in Bezug auf den pauschalierten Schadensersatz sei zulässig. Soweit mit der Klage die Verurteilung zur Zahlung eines bestimmen Betrags begehrt werde, sei der Anspruch nach Grund und Höhe streitig. Der Feststellungsausspruch des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil sei durch die Benennung der einzelnen Beschaffungsvorgänge hinreichend bestimmt. Der Vorrang der Leistungsklage stehe hier nicht entgegen. Die Erhebung einer Feststellungsklage sei aus prozessökonomischen Gründen geboten, weil die Bezifferung des Schadens nur unter Heranziehung eines Sachverständigen erfolgen könne. 11 Zu Recht habe das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen dem Grunde nach bejaht. Die Klägerinnen seien als unmittelbare Abnehmer anspruchsberechtigt. Die Beteiligung der Beklagten an wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen im Zeitraum von 2001 bis 2011 sei unstreitig. Zudem seien die Feststellungen des Bußgeldbescheids gemäß § 33 Abs. 4 GWB bindend. Angesichts der danach feststehenden Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen spreche der erste Anschein dafür, dass sich die Absprachen allgemein preissteigernd ausgewirkt haben. Ebenso wie beim reinen Preiskartell werde auch beim Kundenschutzkartell der Preiswettbewerb ausgeschaltet. Dies gehe typischerweise mit einer Erhöhung des Preisniveaus einher und gelte insbesondere, wenn mit den Absprachen der Sinn und Zweck einer Ausschreibung konterkariert werde. Bestätigt werde dieser Erfahrungssatz hier durch die etwa zehnjährige Dauer des Kartells. Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises werde auch nicht durch die Pauschalierungsklausel in Frage gestellt. Die Beklagte habe den Anschein nicht zu erschüttern vermocht. 12 Ein Anscheinsbeweis spreche zudem dafür, dass die Beschaffungstätigkeit der Klägerinnen von dem Kartell betroffen gewesen sei. Sei den Absprachen allgemein preissteigernde Wirkung zugekommen, bestehe ein Erfahrungssatz dahin, dass auch die konkret streitigen Beschaffungen auf dem kartellbefangenen Markt von dieser Wirkung betroffen gewesen seien. Zudem gehe es hier nur um Beschaffungsvorgänge, bei denen die Klägerinnen die am Kartell beteiligte Beklagte beauftragt hätten. Werde ein Auftrag an einen Bieter erteilt, der an kundenschützenden Absprachen mit generell preissteigernder Wirkung beteiligt sei, spreche ein Erfahrungssatz dafür, dass die Beschaffung von dem kartellbedingt überhöhten Preisniveau betroffen sei. Nach aller Erfahrung werde sich das Preisniveau bei Aufträgen ohne Ausschreibung an dem Preisniveau orientieren, das sich im Rahmen manipulierter Ausschreibungen gebildet habe. Diesen Anschein habe die Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. 13 Die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Schadensersatz seien jedoch zum Teil verjährt. Dies betreffe die Aufträge der Klägerin zu 1 vom 15. November 2002 und vom 20. August 2004 und die Aufträge der Klägerin zu 2 vom 9. April 2002 und vom 17. Dezember 2003. Bei diesen sei die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen, bevor die Klägerinnen jeweils verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätten. Das laufende Bußgeldverfahren beim Bundeskartellamt habe keine Hemmung der Verjährung nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 GWB in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (GWB 2005) bewirkt, da diese Vorschrift nicht für sogenannte Altfälle gelte, die vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden seien. 14 Da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass den Klägerinnen jeweils ein Schaden entstanden sei, der über die bezifferte Forderung hinausgehe, sei auch die Feststellungsklage begründet. Es sei keineswegs auszuschließen, dass der Schaden 15 Prozent der Auftragssumme übersteige. Für den Erlass des Grundurteils komme es nicht darauf an, ob die Klausel über die Schadenspauschalierung wirksam sei, da diese nur die Anspruchshöhe betreffe. 15 Den Klägerinnen sei kein Mitverschulden anzulasten. Ein solches ergebe sich nicht daraus, dass die Klägerinnen bei kleineren Aufträgen nur die Angebote einiger weniger Unternehmen und bisweilen auch allein der Beklagten eingeholt hätten und die Ausschreibungen nach Vorbringen der Beklagten auf diese zugeschnitten gewesen seien. Aus dem Umstand, dass immer nur die Beklagte das jeweils günstigste Angebot unterbreitet habe, hätten die Klägerinnen nicht auf kartellbedingte Manipulationen schließen müssen. 16 Hinsichtlich der Zinsen sei der Feststellungsantrag nur zum Teil begründet. Die Schadensersatzforderung sei - anders als das Landgericht angenommen habe - nur in Höhe von vier Prozent für Aufträge vor dem 1. Juli 2005 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz einheitlich bereits ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung zu verzinsen. 17 B. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zu ihren Lasten entschieden worden ist (dazu I.). Die Revision der Klägerinnen hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus Beschaffungsvorgängen aus den Jahren 2002 bis 2004 als verjährt angesehen und die Klage insoweit abgewiesen hat; im Übrigen hat sie keinen Erfolg (dazu II.). 18 I. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Schadensersatzansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach nicht zuerkannt und kann eine Ersatzpflicht der Beklagten für weitergehende Schäden nicht festgestellt werden. 19 1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass die Erhebung der Feststellungsklagen neben den geltend gemachten Zahlungsansprüchen zulässig ist. 20
- a)Der Senat hat bereits entschieden, dass die gewählte Kombination aus Zahlungsantrag und Feststellungsantrag in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, weil es dem Kläger nicht verwehrt ist, einen Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines entsprechend der Pauschalierungsklausel bezifferten Betrags mit einem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weitergehenden Schadens zu verbinden (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 = WuW 2019, 474 Rn. 22 f - Schienenkartell). 21
- b)Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Feststellungsklagen als zulässig angesehen. 22
- aa)Ein hinreichendes Feststellungsinteresse der Klägerinnen ist gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Befugnis zur Erhebung einer Feststellungsklage nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass die Klägerinnen zur Bezifferung ihres Schadens auf sachverständige Hilfe angewiesen sind und die Bezifferung des Anspruchs daher mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 18 - Grauzementkartell II, NZKart 2019, 101 Rn. 27 - Schienenkartell). Jedoch weist der Streitfall wegen der in der Vergangenheit unklaren Rechtslage in Bezug auf die zeitliche Anwendbarkeit des § 33 Abs. 5 GWB 2005 Besonderheiten auf, die - wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. BGH, WRP 2018, 941 Rn. 19 ff. - Grauzementkartell II, NZKart 2019, 101 Rn. 32 - Schienenkartell) - hier eine andere Beurteilung rechtfertigen. 23
- bb)Die Feststellungsanträge sind auch hinreichend bestimmt. Die Klägerinnen haben in der Klageschrift vorgetragen, dass die Beschaffungsvorgänge, auf die sie ihre Klage stützen, zum Teil durch Zuwendungen öffentlicher Stellen gefördert wurden, und erklärt, sie machten auch Schäden geltend, die den Zuwendungsgebern möglicherweise zustünden. Wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, haben die Klägerinnen jedoch später klargestellt, dass sie mit den Feststellungsanträgen zu 1b und 2b nur die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz solcher Schäden begehren, die ihnen selbst entstanden sind oder in der Zukunft noch entstehen werden. Dies ergibt sich aus der Fassung ihrer Klageanträge sowie daraus, dass sie nur hilfsweise Anträge gestellt haben, wonach sie die Erstattung solcher Schäden verfolgen, die ihnen und dem Land Baden-Württemberg als ihrem Zuwendungsgeber entstanden sind. Nachdem das Berufungsgericht den Klageanträgen zu 1b und 2b entsprochen hat, sind mögliche Schadensersatzansprüche des Zuwendungsgebers nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Auch im Übrigen fehlt es nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der in den Anträgen genannten Vertragsbeziehungen. 24 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die Klagen mit dem Zahlungsantrag zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt sind, hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 25
- a)Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erlass eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO auch dann in Betracht kommt, wenn über die Frage der Wirksamkeit der Pauschalierungsklausel nicht entschieden wird (vgl. dazu BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 41 ff. - Schienenkartell). Das Berufungsgericht hat den Tenor zu den Klageanträgen zu 1a, 2a zwar dahin gefasst, dass die Klagen betreffend den mit diesen Anträgen geltend gemachten pauschalierten Schadensersatz dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind, hat das Berufungsgericht damit jedoch keine Aussage über die Wirksamkeit der Pauschalierungsklausel getroffen. 26
- b)Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Kartellrechts sei dem Grunde nach zu bejahen, weil jeweils ein Beweis des ersten Anscheins dafürspreche, dass den Klägerinnen aus den Beschaffungsvorgängen, auf die sie ihre Schadensersatzforderung stützen, ein Schaden entstanden ist und dass diese Beschaffungsvorgänge kartellbefangen waren, hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 27
- aa)Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass auf die bis zum 1. Juli 2005 erteilten Aufträge als Anspruchsgrundlage § 33 Satz 1 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (GWB 1999), für später erteilte Aufträge § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell). 28
- bb)Mit Recht hat das Berufungsgericht einen schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen § 1 GWB festgestellt und dabei angenommen, dass nach den gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 für den nachfolgenden Schadensersatzprozess bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts im Bußgeldbescheid die Beklagte über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt war. Dies wird von der Revision auch nicht beanstandet. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts hat die Beklagte auch gegen Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) verstoßen. 29 Danach praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 auf dem Privatmarkt in Deutschland Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen. Die Streithelferinnen zu 2 und 4 bzw. deren Vorgängergesellschaften waren in allen Regionen und über den gesamten Zeitraum beteiligt. Die Beklagte nahm in diesem Zeitraum im Bereich Schienen und Schwellen regional bei Ausschreibungen an Absprachen teil. Die genannten Absprachen beruhten maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte "Altkunden" oder "Stammkunden" zugeordnet waren und diese Zuordnung von den Kartellteilnehmern grundsätzlich respektiert wurde. Hierzu verzichteten die anderen Kartellteilnehmer auf die Abgabe von Angeboten oder reichten diese erst nach Ablauf der Angebotsfrist oder zu überhöhten Preisen ein, so dass der Auftrag dem vorbestimmten Unternehmen zufallen konnte. Die Absprachen wurden vorwiegend über telefonische Kontakte und persönliche Treffen sowie E-Mails umgesetzt. Aufgrund der über Jahre praktizierten Absprachen und gewachsenen Kundenbeziehungen war allen Beteiligten klar, wer jeweils den ausgeschriebenen Auftrag erhalten sollte. Dem betreffenden, als "Spielführer“ bezeichneten Unternehmen kam eine organisatorische und koordinierende Funktion für den Auftrag zu. Diese beinhaltete u.a., den anderen Unternehmen, überwiegend in getarnter Form, die Preise der Schutzangebote oder den vom "Spielführer" angestrebten Zuschlagspreis mitzuteilen. Zum Ausgleich für die Abgabe von Schutzangeboten wurden die Kartellteilnehmer meist durch Unteraufträge oder sonstige Kompensationsgeschäfte entschädigt. Der Ausgleich erfolgte aber nicht nur projektbezogen, vielmehr basierte das System auf einem projektübergreifenden Verständnis und Vertrauensverhältnis der Kartellteilnehmer untereinander. Als Gegenleistung für die Abgabe eines Schutzangebots konnte der Schützende grundsätzlich davon ausgehen, dass er bei einem anderen Projekt von den Kartellteilnehmern geschützt würde. Der Ablauf war insgesamt so etabliert, dass es häufig keiner ausdrücklichen Absprache bezogen auf ein konkretes Projekt bedurfte. Im Bereich Weichen war die Beklagte an Absprachen beteiligt, die bis Ende 2008 vor allem bei Sitzungen des Arbeitskreises Marketing des Fachverbands Weichenbau beziehungsweise innerhalb des Verbands der Bahnindustrie getroffen wurden. 30
- cc)Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, den Klägerinnen sei aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - Schienenkartell) - überhaupt ein Schaden entstanden. Die Annahme, der Beweis des ersten Anscheins streite dafür, dass sich die Kartellabsprache allgemein sowie im Hinblick auf die in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge preissteigernd ausgewirkt habe, und die Beklagte habe die daraus folgende Vermutung eines kartellbedingten Schadens nicht erschüttert, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang. 31 Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises fehlt es - wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es hier in Rede steht, an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anscheinsbeweis sei durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert, trägt deshalb die Feststellung einer dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls zu der Überzeugung gelangt wäre, dass den Klägerinnen ein Schaden entstanden ist. 32
- c)Fehlt es damit an verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die den Schluss tragen, dass den Klägerinnen ein Schaden entstanden ist, hat auch der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts keinen Bestand. 33 II. Die Revision der Klägerinnen hat nur insoweit Erfolg, als sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge mit den Auftragsnummern 021706335, 021706334, 9/2004