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BGH X ZR 78/22

KORE622122023 ECLI:DE:BGH:2023:280323UXZR78.22.0 BGH 10. Zivilsenat 20230328 X ZR 78/22 Urteil § 651g BGB, § 651h Abs 1 BGB, § 651h Abs 3 BGB, § 651h Abs 5 BGB, Art 12 Abs 2 EURL 2015/2302, Art 14 Abs

Art. 12Abs.

2 der Richtlinie sowohl am Bestimmungsort als auch am Wohnort des Reisenden auftreten. Auch in dieser Konstellation ist eine Erbringung der vorgesehenen Leistung am Bestimmungsort nicht möglich. Dass diese Leistungen auch an anderen Orten nicht erbracht werden können, ist demgegenüber unerheblich (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 28). 36 Der Umstand, dass die von einer Pandemie für den Reisenden ausgehenden Risiken im Falle einer Durchführung der Reise nicht höher sind als bei ihrer Nichtdurchführung, mag in einzelnen Konstellationen zwar dazu führen, dass es an einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs.

Art. 12Abs.

2 der Richtlinie fehlt. 37 Ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen. Je nach Lage des Falles kann eine erhebliche Beeinträchtigung etwa zu verneinen sein, wenn die Teilnahme an der Reise mit keinem unzumutbaren Infektionsrisiko verbunden ist. Ein solches Risiko kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn ein engerer Kontakt mit anderen Reisenden oder sonstigen Personen nicht zu erwarten ist, zum Beispiel bei Unterkunft in Ferienhäusern oder -wohnungen und Anreise mit einem Mietwagen (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 37). 38 Ist die Durchführung der Reise mit nicht zumutbaren Risiken verbunden, steht dem Reiseveranstalter demgegenüber nicht schon deshalb ein Entschädigungsanspruch zu, weil der Reisende vergleichbaren Risiken auch dann ausgesetzt wäre, wenn die Reiseleistungen an seinem Wohnort erbracht würden. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob es dem Reisenden zuzumuten ist, an der Reise trotz der damit verbundenen Beeinträchtigungen teilzunehmen. Sofern dies zu verneinen ist, kommt dem Umstand, welche Risiken dem Reisenden zu Hause drohen, keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 38). 39 (b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat - im Zusammenhang mit einer Minderung des Reisepreises - entschieden, dass es für die Annahme einer Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen unerheblich ist, inwiefern auch am Wohnort des Reisenden entsprechende Einschränkungen angeordnet waren (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-396/21, NJW 2023, 507 Rn. 33). 40 Im Einklang damit ist auch die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie durch pandemiebedingte Gefahren nicht dadurch ausgeschlossen, dass den Reisenden an ihrem Heimatort ebenfalls Gefährdungen durch Folgen der Pandemie drohten. 41

(3)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem die Vorerkrankung des Ehemanns der Klägerin im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen. 42 (a) Auch in diesem Zusammenhang braucht nicht abschließend geklärt zu werden, inwieweit bei der Beurteilung der Frage, ob die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt ist, individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden zu berücksichtigen sind. In die Abwägung einzubeziehen sind solche Besonderheiten jedenfalls dann, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs.

Art. 12Abs.

2 der Richtlinie Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (so zum Alter des Reisenden als risikoerhöhendem Faktor BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 63). 43 (b) Eine solche Konstellation liegt im Streitfall vor. 44 Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Buchung die Vorerkrankung des Ehemanns der Klägerin einer Teilnahme an der Reise nicht entgegengestanden hätte. Die Pandemie und die daraus resultierenden Risiken haben demgegenüber dazu geführt, dass der Ehemann der Klägerin zu einer Personengruppe gehört, für die die Reise mit besonderen Gefahren verbunden war. Mit der Berücksichtigung dieser Veränderung wird nicht auf individuelle Verhältnisse abgestellt, die allein der Risikosphäre der Klägerin und ihres Ehemannes zuzurechnen sind, sondern auf objektive Umstände, die den Charakter der Reise verändert haben und deshalb in die durch § 651h Abs.

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2 der Richtlinie definierte Risikosphäre der Beklagten fallen. 45

  1. c)Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat selbst entscheiden, dass unter Einbeziehung der genannten Gesichtspunkte in die Prognose schon zum Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer erheblichen Beeinträchtigung der von ihr gebuchten Reise durch die Pandemie auszugehen war. 46 Zwar gehörte nur der Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Vorerkrankung zu der besonders gefährdeten Risikogruppe. Angesichts der Buchung der Reise für die gesamte Familie mit einem minderjährigen Kind und der erheblichen Gesundheitsgefährdung eines Familienmitglieds konnten aber alle drei Angehörigen entschädigungsfrei von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten. 47
  2. d)Danach kommt es auf die Frage, ob die Schließung des gebuchten Hotels, auf die das Berufungsgericht maßgeblich abgestellt hat, eine erhebliche Beeinträchtigung der gebuchten Reise bedeutet (dazu BGH, NJW 2022, 3711 Rn. 34), nicht an. 48 III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. 49 Auf die Frage nach der Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände bei der Prognose im Rahmen des § 651h Abs. 3 BGB, die der Senat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1134; Rechtssache C-584/22), kommt es bei dieser Sachlage nicht an. 50 Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen sind zum Teil bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt und im Übrigen angesichts von Systematik und Zweck von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.). 51 Dass die Fragen in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden und einzelne Gerichte vergleichbare Fragen bereits dem Gerichtshof vorgelegt haben, begründet für sich gesehen keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit dieses Verständnisses. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Deichfuß Kober-Dehm Marx Rombach Rensen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE622122023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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