2 der Richtlinie sowohl am Bestimmungsort als auch am Wohnort des Reisenden auftreten. Auch in dieser Konstellation ist eine Erbringung der vorgesehenen Leistung am Bestimmungsort nicht möglich. Dass diese Leistungen auch an anderen Orten nicht erbracht werden können, ist demgegenüber unerheblich (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 28). 36 Der Umstand, dass die von einer Pandemie für den Reisenden ausgehenden Risiken im Falle einer Durchführung der Reise nicht höher sind als bei ihrer Nichtdurchführung, mag in einzelnen Konstellationen zwar dazu führen, dass es an einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs.
2 der Richtlinie fehlt. 37 Ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen. Je nach Lage des Falles kann eine erhebliche Beeinträchtigung etwa zu verneinen sein, wenn die Teilnahme an der Reise mit keinem unzumutbaren Infektionsrisiko verbunden ist. Ein solches Risiko kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn ein engerer Kontakt mit anderen Reisenden oder sonstigen Personen nicht zu erwarten ist, zum Beispiel bei Unterkunft in Ferienhäusern oder -wohnungen und Anreise mit einem Mietwagen (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 37). 38 Ist die Durchführung der Reise mit nicht zumutbaren Risiken verbunden, steht dem Reiseveranstalter demgegenüber nicht schon deshalb ein Entschädigungsanspruch zu, weil der Reisende vergleichbaren Risiken auch dann ausgesetzt wäre, wenn die Reiseleistungen an seinem Wohnort erbracht würden. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob es dem Reisenden zuzumuten ist, an der Reise trotz der damit verbundenen Beeinträchtigungen teilzunehmen. Sofern dies zu verneinen ist, kommt dem Umstand, welche Risiken dem Reisenden zu Hause drohen, keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 38). 39 (b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat - im Zusammenhang mit einer Minderung des Reisepreises - entschieden, dass es für die Annahme einer Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen unerheblich ist, inwiefern auch am Wohnort des Reisenden entsprechende Einschränkungen angeordnet waren (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-396/21, NJW 2023, 507 Rn. 33). 40 Im Einklang damit ist auch die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie durch pandemiebedingte Gefahren nicht dadurch ausgeschlossen, dass den Reisenden an ihrem Heimatort ebenfalls Gefährdungen durch Folgen der Pandemie drohten. 41
2 der Richtlinie Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (so zum Alter des Reisenden als risikoerhöhendem Faktor BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 63). 43 (b) Eine solche Konstellation liegt im Streitfall vor. 44 Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Buchung die Vorerkrankung des Ehemanns der Klägerin einer Teilnahme an der Reise nicht entgegengestanden hätte. Die Pandemie und die daraus resultierenden Risiken haben demgegenüber dazu geführt, dass der Ehemann der Klägerin zu einer Personengruppe gehört, für die die Reise mit besonderen Gefahren verbunden war. Mit der Berücksichtigung dieser Veränderung wird nicht auf individuelle Verhältnisse abgestellt, die allein der Risikosphäre der Klägerin und ihres Ehemannes zuzurechnen sind, sondern auf objektive Umstände, die den Charakter der Reise verändert haben und deshalb in die durch § 651h Abs.
2 der Richtlinie definierte Risikosphäre der Beklagten fallen. 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.