KORE622172018 ECLI:DE:BGH:2018:060318B3STR342.17.0 BGH 3. Strafsenat 20180306 3 StR 342/17 Beschluss § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 261 StPO, § 267 Abs 1 S 1 StPO vorgehend LG Bückeburg, 25. Januar 2017, Az: 4 Ks 2/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit: Beweis einer Indiz- oder Hilfstatsache Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf die weiteren Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge kommt es daher nicht mehr an. 2 Die Revision beanstandet zu Recht, die Strafkammer habe einen Beweisantrag mit fehlerhafter Begründung abgelehnt. 3 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine Ehefrau mit einer Holzlatte mehrfach von hinten gegen Kopf und Oberkörper schlug. Als sie reglos, aber noch lebend am Boden lag, ging der Angeklagte vom unmittelbaren Tatort, der in dem Zwischentrakt zwischen Wohnhaus und einem gewerblich genutzten Ausstellungsgebäude lag, durch eine feuerhemmende Tür in den zum Wohnhaus führenden Flur, holte von dort zwei Mülltüten, stülpte diese seiner Frau über den Kopf und fixierte sie mit einer elastischen Schnur und einem Karabinerhaken an deren Hals. Seiner Absicht entsprechend erstickte das Tatopfer schließlich entweder infolge einer Drosselung ihres Halses oder aufgrund einer Rückatmung in die Mülltüten. 4 Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Seine Überzeugung zum konkret festgestellten Tatablauf hat das Landgericht auf die Angaben der Zeugin L. gestützt, die nach ihrer Schilderung bei der Tat anwesend war und sich vor der feuerhemmenden Tür aufhielt. Dabei hat es in dem Umstand, dass sich auf der Schwelle der Tür Blutspuren des Tatopfers befanden, die dort von einem Körperteil oder Gegenstand senkrecht auf den Boden getropft sein müssen, keinen die Glaubhaftigkeit in Frage stellenden Widerspruch zu den Schilderungen der Zeugin gesehen. Dies hat das Landgericht damit begründet, dass diese Spuren nicht zwingend auf einen Kampf zwischen Tatopfer und Täter unmittelbar vor der Tür oder auf einen dort vorgenommenen ersten Angriff mit einer Holzlatte zurückzuführen seien. Denn es sei ebenso gut möglich, dass die Blutabtropfspuren nicht unmittelbar aus einer Wunde der Verstorbenen, sondern von einem Gegenstand (dem Tatwerkzeug) oder den Händen oder Armen des Angeklagten auf den Boden tropften, als er die Schwelle der Tür überschritt, um die Mülltüten zu holen. 5 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein Blutspritzeranalysegutachten unter anderem zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass weitere Blutabtropfspuren auf dem Weg vom Auffindeort der Toten zu der feuerhemmenden Tür sowie vor deren Schwelle vorhanden gewesen wären, wenn das Blut auf der Schwelle von dem Täter oder einem Gegenstand in seiner Hand heruntergetropft wäre, und auch hinter der Schwelle, wenn der Täter durch die Tür gegangen wäre. Mit Einholung des beantragten Gutachtens sollte außerdem im Ergebnis bewiesen werden, dass das Tatopfer direkt an der Tür von dem Täter mit einem Schlag von vorn gegen den Kopf angegriffen wurde und die Blutstropfen unmittelbar von der Getöteten auf die Schwelle herabfielen, was mit den Angaben der Zeugin nicht zu vereinbaren war. 6 Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweistatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, weil ebenso "denkbar wäre", dass sich an dem Täter oder einem Gegenstand nur so geringe Mengen an Blut befanden, dass lediglich die Blutspuren auf der Schwelle der feuerhemmenden Tür und keine weiteren Blutabtropfspuren entstanden sind. 7 2. Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.