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BGH AnwZ (Brfg) 2/18

KORE622192018 ECLI:DE:BGH:2018:030418BANWZ.BRFG.2.18.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20180403 AnwZ (Brfg) 2/18 Beschluss § 73 Abs 3 S 2 BRAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 29. September 2017, A

). Die Generalstaatsanwaltschaft kann zudem nach Prüfung des Sachverhalts und gegebenenfalls weiteren Ermittlungen zu dem Schluss gelangen, dass das Rügerecht des Kammervorstandes (§ 74 BRAO) zur Ahndung der Pflichtverletzung ausreicht. Sie kann in diesem Fall von der Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens (§ 121 BRAO) absehen und stattdessen das Verfahren mit bindender Wirkung wieder an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgeben (vgl. Lauda in Gaier/Wolf/Göcken,

Rn. 19; Reelsen in Feuerich/Weyland,

§ 122Rn.

13). Ein "Abschluss des Verfahrens" i.S.v. § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO mit einer dem Beschwerdeführer mitzuteilenden (abschließenden) Entscheidung liegt daher in Fällen einer Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft erst bei einem Abschluss des gesamten Verfahrens vor, das heißt bei Abschluss entweder des Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft, des von der Generalstaatsanwaltschaft eingeleiteten anwaltsgerichtlichen Verfahrens (zu einem solchen Fall vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2015 - AnwZ (Brfg) 44/15, juris Rn. 1, 12: Der Mitteilungspflicht nach § 73 Abs. 3 BRAO wird genügt, wenn die Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer das Ergebnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens mitteilt; so auch Weyland in Feuerich/Weyland,

§ 76Rn.

33a; a.A. Lauda in Gaier/Wolf/Göcken,

§ 73Rn.

49a) oder, falls die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgibt, bei Abschluss des dort fortgeführten Verfahrens. Eine Mitteilung (erst) zu diesen Zeitpunkten dient der Transparenz des Beschwerdeverfahrens. Sie wahrt die Pflicht des Vorstandes nach § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO. III. 6 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist auch deshalb abzulehnen, weil hinsichtlich der Klägerin als juristischer Person die Voraussetzungen des - gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO anwendbaren - § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Prozesskosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung würde auch nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen. Limperg Lohmann Remmert Lauer Merk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE622192018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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