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BGH 1 StR 604/17

KORE622202019 ECLI:DE:BGH:2019:280219U1STR604.17.0 BGH 1. Strafsenat 20190228 1 StR 604/17 Urteil § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO vorgehend LG Frankfurt, 20. Juni 2017, Az: 5-02 KLs 6/17 DE

§ 344Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 1 mw

N). 42 Wird in der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat. Denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelt (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, 541). Die Revision der Staatsanwaltschaft versäumt es hier, darzulegen, wozu die Zeugin H. bereits ausgesagt hat. Sie trägt lediglich vor, die Zeugin sei noch nicht abschließend zu allen Themenkomplexen, zu denen sie im Zusammenhang mit den angeklagten Taten Angaben hätte machen können, gehört worden, und benennt die ihrer Auffassung nach noch aufklärungsbedürftigen Umstände. Sie teilt aber nicht mit, dass die Zeugin H. in ihrer Vernehmung bekundet hatte, sich im Januar 2016 bei einer A. prostituiert zu haben, und legt im Rahmen dieser Rüge auch den von einer Sitzungsstaatsanwältin zur Vernehmung der Zeugin H. verfassten Gedächtnisvermerk (RB S. 59) nicht vor. 43 cc) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. 44 Als völlig ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit ihm das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die absolute Ungeeignetheit des Beweismittels muss sich dabei aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. Mai 2009 - 1 StR 218/09, NStZ 2010, 52 und vom
  3. März 2008 - 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352, jeweils mwN). 45 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Beweisantrages rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich unter sorgfältiger Berücksichtigung der besonderen Umstände die durch Tatsachen belegte Überzeugung verschafft, dass die Zeugin H. nicht mehr zu verwertbaren sachdienlichen Angaben bereit sein werde. Das Landgericht hat deshalb die Zeugin rechtsfehlerfrei als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Oktober 1981 - 3 StR 140/81 (S), juris). 46 In Fällen einer angekündigten Aussageverweigerung muss der Tatrichter alle gebotenen Schritte unternehmen, um sich von der Irrtumsfreiheit, Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weigerung zu überzeugen (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Juli 1998 - 2 StR 173/98,

§ 244Abs.

3 Satz 2 Ungeeignetheit 18). Diesem Erfordernis ist das Landgericht nachgekommen. Zwar liegt hier nicht der Fall vor, dass ein Zeuge bereits bei mehreren Vernehmungsversuchen an verschiedenen Verhandlungstagen die Aussage verweigert hatte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 aaO). Vielmehr hat die Zeugin H. aus der Vernehmung heraus angegeben, nichts weiter auszusagen. Das Landgericht durfte hier aber deshalb von einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung einer weiteren Aussage der Zeugin ausgehen, weil diese in Kenntnis aller Umstände auch unter dem Eindruck eines bereits verhängten Ordnungsgeldes stehend definitiv entschieden hatte, selbst dann nicht weiter auszusagen, wenn noch ein höheres Ordnungsgeld verhängt würde. 47 Das Landgericht war auch nicht gehalten, gemäß § 70 Abs. 2 StPO gegen die Zeugin Beugehaft zu verhängen. Allerdings wird es bei der Prüfung, ob die Weigerung ernsthaft und endgültig ist, für den Tatrichter regelmäßig erforderlich sein, bei bedeutsamen Beweisthemen und gewichtigen Tatvorwürfen zulässige Erzwingungsmaßregeln nicht nur zu verhängen, sondern auch zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 aaO). Die Ermessensentscheidung, im vorliegenden Fall keine Beugehaft gegen die Zeugin zu verhängen, ist jedoch rechtsfehlerfrei. Das Landgericht durfte neben der Entschiedenheit der Aussageverweigerung auch den Umständen Gewicht beimessen, dass die Bedeutung der Aussage der Zeugin angesichts der bereits erfolgten Vernehmung durch den Vorsitzenden und die ergänzenden Angaben der Zeugin Wy. gemindert war und zudem die Aussagen der drei weiteren als Geschädigte vernommenen Zeuginnen Rückschlüsse auf die Verhältnisse und Umstände im Fall der Zeugin H. ermöglichten. Mit entsprechender Begründung hatte das Landgericht bereits zuvor den Antrag auf erneute Ladung der Zeugin zurückgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass die Zeugin durch den Vorsitzenden umfangreich vernommen worden sei und die Zeugin Wy. als Begleiterin der Angeklagten und der Zeugin H. bei der Prostitutionsreise im April/Mai 2016 zu den Arbeitsbedingungen und der persönlichen Beziehung zwischen der Angeklagten und der Zeugin H. ausgesagt habe. Damit hat das Landgericht in zulässiger Weise von der Verhängung von Beugehaft abgesehen. 48

  1. b)Die Rüge, die Staatsanwaltschaft sei in ihrem Fragerecht aus § 240 Abs. 2 StPO verletzt worden, weil die Zeugin H. ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft entlassen worden sei, ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 49 Die Revision nennt statt konkreter Fragen, zu denen die Zeugin H. noch hätte befragt werden sollen, lediglich Themenkomplexe. Sie legt auch nicht dar, welche Antworten von der Zeugin zu erwarten waren und wie sich diese Antworten auf das Beweisergebnis ausgewirkt hätten. Angesichts der Weigerung der Zeugin, weiter auszusagen, hätte es zudem der Darlegung von Umständen bedurft, aufgrund derer eine Aussagebereitschaft hinsichtlich der durch die Staatsanwaltschaft an sie gerichteten Fragen zu erwarten gewesen wäre. 50
  2. c)Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, sich im Urteil mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnungen der R. GmbH erschöpfend auseinanderzusetzen, ist unbegründet. 51 Die Revision macht geltend, bei umfassender Berücksichtigung dieser Rechnungen über die Kosten der Profile der Prostituierten hätte sich ergeben, dass die Angeklagte den Zeuginnen H. und M. höhere Beträge als geschehen hätte auskehren müssen, was für die Frage einer finanziellen Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 StGB von Bedeutung sei. 52 Damit zeigt sie indes keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf. Das Landgericht hat sich mit den Rechnungen der R. GmbH in dem erforderlichen Umfang auseinandergesetzt. Die Rechnungen wurden in die - hier zulässige und gebotene - Schätzung der Einkünfte und Umsätze der Angeklagten aus dem Prostitutionsgewerbe eingestellt. Das Landgericht durfte insoweit bei der von ihm vorgenommenen Schätzung den Angaben des als Zeugen gehörten Finanzbeamten P. , die in den Urteilsgründen näher dargelegt sind, folgen. Hierbei durfte es insbesondere berücksichtigen, dass die Zahl der Freier geschwankt habe und auch je nach Stadt unterschiedlich groß gewesen sei. Diesen Umstand lässt die Revision der Staatsanwaltschaft außer Betracht, die jeweils von zehn Freiern täglich ausgeht und zudem sämtliche für die Zeiträume der Prostitutionsreisen geschalteten Profile ausnahmslos der Zeugin H. bzw. der Nebenklägerin M. zuweist. 53 2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Der Teilfreispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. 54
  3. a)Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil. 55
  4. aa)Ein freisprechendes Urteil muss aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten, dass dem Revisionsgericht eine sachlichrechtliche Prüfung ermöglicht wird. Hierbei muss das Tatgericht, wenn - wie hier - ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen wird, zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Dabei hat es vor allem diejenigen Gesichtspunkte zu erörtern, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die entweder festgestellt oder nicht festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04, wistra 2005, 311 und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 50/16, juris Rn. 9, jeweils mwN). 56
  5. bb)Diese Anforderungen erfüllt das angefochtene Urteil. Es nennt, untergliedert nach den einzelnen Tatvorwürfen, hinsichtlich derer ein Freispruch erfolgte, jeweils den Tatvorwurf, die diesbezüglich getroffenen Feststellungen sowie die Erwägungen, aufgrund derer keine Verurteilung erfolgen konnte. Bezüglich der getroffenen Feststellungen war das Landgericht nicht gehindert, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen, die Grundlage der Verurteilung wegen der Körperverletzungsdelikte waren, Bezug zu nehmen. 57
  6. b)Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 58 Entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft ist die Beweiswürdigung weder lückenhaft noch widersprüchlich. Die von der Strafkammer gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2016 - 3 StR 436/15, juris Rn. 20). Es ist auch nicht geboten, für jede einzelne Feststellung einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen; denn dies stellt sich letztlich als überflüssige Beweisdokumentation dar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - 3 StR 469/17, juris, mwN). Wie bereits bei der Verfahrensrüge betreffend die Rechnungen der R. GmbH dargelegt, ist auch die Beweiswürdigung hinsichtlich der bei den Prostitutionsreisen angefallenen Einnahmen und Ausgaben rechtsfehlerfrei. 59
  7. c)Der Teilfreispruch wird von den Feststellungen getragen. 60
  8. aa)Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen begründen keine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF. 61 Nach den Feststellungen sind die Nebenklägerin S. sowie die Zeuginnen W. und H. nicht im Sinne von § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht worden, weil sie zu dieser bereits zuvor unabhängig von der Einwirkung der Angeklagten entschlossen waren. Der Umstand, dass von der Angeklagten hinsichtlich bestehender Schulden Rückforderungsansprüche geltend gemacht wurden, reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Ein omnimodo facturus könnte selbst dann nicht mehr „vom Täter“ zu einer bestimmten Handlung gebracht werden, wenn er von diesem bedrängt würde (vgl. LK-StGB/Kudlich, 12. Aufl., § 232 Rn. 25). Soweit die Revision geltend macht, die Zeuginnen seien nicht aus freiem Entschluss (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 2 StR 571/06, StraFo 2007, 340) der Prostitution nachgegangen, setzt sie sich in Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Die Zeugin H. hatte nach den Feststellungen zwar „keine rechte Neigung“ mehr, sich weiter zu prostituieren, hatte aber nach der Schließung der „St. Bar“ keine andere Idee als die, den Betrag für die Rückzahlung der Schulden bei der Angeklagten durch Prostitution zu verdienen. Die Annahme der Revision, die Angeklagte habe eine finanzielle Abhängigkeit der Zeugin bei gleichzeitiger Rückforderung der Schulden zu einem Zeitpunkt geschaffen, zu dem diese nicht mehr in der „St. Bar“ arbeiten konnte, was für die Fortsetzung der Prostitution zumindest mitursächlich gewesen sei, beruht auf urteilsfremden Erwägungen. 62
  9. bb)Die Feststellungen begründen auch keine Strafbarkeit der Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB. 63 Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232, 233). Solches hat das Landgericht für die Nebenklägerin M. und die Zeugin H. nicht festgestellt. 64 Zwar stellt ein Einvernehmen mit der Prostituierten für sich allein das Merkmal der Ausbeutung nicht in Frage (vgl. BGH aaO). Das Landgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagte über die bloße Partizipation am Erlös hinaus ein Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis, d.h. eine überlegene Stellung gegenüber abhängigen Prostituierten, ausgenutzt hat. Soweit die Angeklagte für die Zeuginnen M. und H. Kontakte zu dem Freier „I. “, zu dem 83-jährigen Freier und für die Prostitution in K. Kontakte hergestellt hat, konnten die Prostituierten den hierfür erlangten Erlös behalten. Nach den Feststellungen nahm die Angeklagte auch während der Prostitutionsreisen keine überlegene Stellung gegenüber den Zeuginnen M. und H. ein. Die Aufgaben auf den Prostitutionsreisen waren jeweils im Einvernehmen mit den Zeuginnen arbeitsteilig aufgeteilt und nur auf einen kurzen Zeitraum angelegt. 65 Das Landgericht hat - auf der Grundlage einer saldierenden Betrachtung (vgl. dazu Renzikowski in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 181a StGB, Rn. 25) - auch keine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage auf Seiten der Zeuginnen M. und H. festgestellt. Vielmehr trat sogar eine Verbesserung der Vermögenslage der Zeuginnen ein, weil diese infolge der Prostitutionsreisen von Schulden befreit wurden, die sie zuvor bei der Angeklagten angesammelt hatten. V. 66 Die Revision der Nebenklägerin M. hat keinen Erfolg. 67 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist dahin auszulegen, dass die Nebenklägerin allein beanstandet, die Angeklagte sei rechtsfehlerhaft nicht auch wegen des sie zur Nebenklage berechtigenden Tatvorwurfs der Zuhälterei verurteilt worden. 68 2. Die von der Nebenklägerin erhobene Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher bereits nicht zulässig erhoben. 69 Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Nebenklägerin die Verletzung ihrer Rechte als Nebenklägerin und macht einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren geltend. Die Revision rügt, die Nebenklägerin habe trotz beantragter umfassender Akteneinsicht nur partielle Akteneinsicht in die polizeilichen Vernehmungsprotokolle erhalten, zudem seien ihr entgegen §§ 201, 203 StPO weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss übermittelt worden. Darüber hinaus sei ihr die Einsichtnahme in „wesentliche entscheidungserhebliche Mitschnitte“ aus Telefonüberwachungsmaßnahmen über Gespräche zwischen der Angeklagten und ihr verwehrt worden. 70 Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09,

§ 344Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 1 mw

N) nicht. Die Revision trägt die Tatsachen, die die seitens der Vertreterin der Nebenklägerin beantragte Akteneinsicht einschließlich der Überlassung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses betreffen, nur unvollständig vor. Sie teilt den mit Verfügung des Vorsitzenden vom

  1. Mai 2017 abgelehnten Antrag der Nebenklägervertreterin auf Gewährung von Akteneinsicht vom
  2. Mai 2017 ebenso wenig mit wie deren weiteren Antrag vom
  3. Mai 2017 auf Übermittlung der Anklageschrift, Überlassung des Eröffnungsbeschlusses und der Besetzungsmitteilung des Gerichts und einer vollständigen Ablichtung der Protokolle der polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmung der Nebenklägerin M. sowie diese betreffende Durchsuchungsberichte. Das Schreiben des Vorsitzenden vom
  4. Juni 2017, mit dem diesem Antrag teilweise stattgegeben wurde, teilt die Revision ebenfalls nicht mit; sie gibt auch nicht an, welche Vernehmungsprotokolle mit welchem Inhalt daraufhin übermittelt und ob weitere Aktenbestandteile vom Landgericht zur Verfügung gestellt wurden. Der Mitteilung dieser Tatsachen hätte es schon deshalb bedurft, weil - wie die Angeklagte selbst vorträgt - das Akteneinsichtsgesuch zunächst wegen Geheimschutzinteressen der Angeklagten und von möglicherweise Geschädigten (vgl. § 406e Abs. 2 StPO) zurückgewiesen worden war; der Beschluss des Landgerichts vom
  5. Mai 2017 weist hierzu ausdrücklich auf die in den Akten enthaltenen Daten zum steuerlichen Verhalten der Angeklagten sowie zu intimen Daten einer Vielzahl weiterer Personen hin, darunter solcher der Zeuginnen S. , W. , H. und Wy. . Ohne Kenntnis von diesen Tatsachen kann der Senat nicht prüfen, ob die behaupteten Verfahrensfehler vorliegen. Soweit mit der Verfahrensrüge geltend gemacht wird, der Nebenklägerin sei die Einsichtnahme in aufgezeichnete Telefongespräche verwehrt worden, fehlt es für die Zulässigkeit der Beanstandung zudem an der Darlegung des wesentlichen Inhalts dieser Gespräche. Soweit die Revision beanstandet, der Nebenklägerin seien die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss nicht mitgeteilt worden, fehlt es schließlich an der erforderlichen Mitteilung, dass sowohl die Anklageschrift als auch der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung verlesen wurden. 71
  6. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Zuhälterei betreffend die Nebenklägerin M. aus tatsächlichen Gründen ist rechtlich nicht zu beanstanden. 72 Den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügen die Urteilsgründe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen keine Verurteilung der Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zum Nachteil der Nebenklägerin M. gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen. 73 Entgegen der Auffassung der Revision der Nebenklägerin - insoweit über das Vorbringen der Staatsanwaltschaft hinaus - rechtfertigen die Feststellungen auch keine Verurteilung wegen dirigierender Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht. Das Verhalten muss vielmehr geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom
  7. April 2002 - 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232 mwN). 74 Dies war hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen wurden die Prostitutionsreisen einvernehmlich durchgeführt, nachdem die Nebenklägerin M. , der das Geschäftsmodell der Angeklagten bekannt geworden war, dieser vorgeschlagen hatte, gemeinsam auf Prostitutionsreise zu gehen. Die ohrfeigenähnlichen Schläge, die die Angeklagte der Nebenklägerin auf diesen Reisen versetzte, dienten nicht dazu, die Nebenklägerin, die ohnehin durchgehend zur Prostitution bereit war, im Hinblick auf die Prostitution gefügig zu machen oder zu halten. Vielmehr reagierte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die zu Gewaltausbrüchen neigende Angeklagte auf diese Weise lediglich spontan ihren Jähzorn ab. Die Angeklagte hat somit die Nebenklägerin M. weder überwacht noch Zeit, Ort, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt noch Maßnahmen getroffen, die die Nebenklägerin davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben. Soweit die Revision geltend macht, die Nebenklägerin M. habe mangels anderweitiger Erwerbsquellen gar keine andere Möglichkeit gehabt, als die bei der Angeklagten angehäuften Schulden in der festgestellten Weise bei der Angeklagten abzuarbeiten, ergibt sich daraus nichts anderes. VI. 75 Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin M. gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil ist zu verwerfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. 76 Das Landgericht hat der Angeklagten lediglich die Hälfte der Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagte wurde lediglich wegen eines Teils der die Nebenklägerin M. betreffenden Taten verurteilt. Mithin war ihr auch nur ein dem entsprechender Anteil der Kosten aufzuerlegen (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). VII. 77 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Auch angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision der Angeklagten in Form der Abänderung des Schuldspruchs wegen unrichtiger Bezeichnung zweier Fälle der gefährlichen Körperverletzung als schwere Körperverletzung, ist es nicht unbillig im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten. Raum Jäger Bellay Fischer Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE622202019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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