N; vgl. im Übrigen Urteile vom 8. Mai 2008 - 3 StR 102/08,
R 556/09,
R 316/11,
R 157/16, NStZ 2017, 26 f.). 5 b) Hieran gemessen lag ein Verwenden des Messers zur Beutesicherung vor. Denn der Angeklagte war tatsächlich mit diesem bewaffnet, er drohte dem Tatopfer für den Fall des Widerstands konkludent dessen Einsatz an, und die so Bedrohte erkannte sowohl das konkrete Nötigungsmittel als auch die Gefahr seines Gebrauchs durch den Täter sowie die damit einhergehende Gefahr für ihr Leib oder Leben, sollte sie sich ihm in den Weg stellen. 6 Der Annahme vollendeten Verwendens steht nicht entgegen, dass die Bewohnerin das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Denn sie vernahm die Drohung mit dessen Einsatz akustisch. Das reicht aus; das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Täters, das Opfer auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und es damit zu bedrohen. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entscheidend. Dies ergibt sich aus Folgendem: 7 Der Wortlaut der Vorschrift trägt eine Einschränkung auf Fälle, in denen das Opfer das Tatwerkzeug visuell wahrnimmt, nicht. "Verwenden" bedeutet "sich bedienen/sich zu Nutze machen"; es bezeichnet eine Mittel-Zweck-Relation, aber keine konkrete Art und Weise der Benutzung. 8 Dem entspricht es, dass das verdeckte Tragen eines gefährlichen Gegenstands für ein Verwenden ausreicht, wenn der so Bedrohte die durch das Tatmittel bedingte Ausbeulung unter dem Hemd des Täters registriert und ihn zu Recht für bewaffnet hält, obgleich der gefährliche Gegenstand selbst für ihn nicht sichtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98,
R 102/08,
2 Nr. 1 Verwenden 6). 9 Ebenso genügt der rein taktile Kontakt, beispielsweise der in den Rücken des Opfers gedrückte Schraubendreher, für ein Verwenden, wenn der Beraubte das Tatwerkzeug spürt und die ausgesprochene oder konkludente Drohung mit dem Einsatz desselben realisiert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09,
2 Nr. 1 Verwenden 9). Hierbei ist es sogar unschädlich, wenn das Opfer den verwendeten Gegenstand nicht identifizieren kann, solange es ihn zu Recht für gefährlich hält (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 2 StR 200/17,
2 Nr. 1 Verwenden 11). 10 Für die akustische Wahrnehmung des gefährlichen Werkzeugs durch das Tatopfer gilt nichts anderes. Unmittelbar mit den genannten vergleichbar sind insoweit Fallkonstellationen, in denen der Täter mit der Waffe oder dem gefährlichen Werkzeug selbst ein (Warn-)Geräusch produziert. Der Warnschuss, das Durchladen einer Pistole oder eine knallende Peitsche vermitteln dem Opfer die vom Tatwerkzeug ausgehende Gefahr auch dann, wenn ihm der Blick auf die Waffe oder den Gegenstand verwehrt ist, sei es aufgrund der Lichtverhältnisse, der räumlichen Gegebenheiten oder einer Sehbehinderung. 11 Will der Täter in einer solchen Situation hingegen ein Werkzeug wie ein Messer einsetzen, kann er verbal auf seine Bewaffnung aufmerksam machen, um die raubspezifische besondere Zwangslage beim Opfer zu bewirken. Gelingt ihm dies und der Bedrohte nimmt - wie hier - zutreffend an, dass der Täter tatsächlich über den gefährlichen Gegenstand verfügt und hiervon eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben ausgeht, verwendet der Täter seine Bewaffnung als Drohmittel. Die finale Verknüpfung zwischen der Bedrohung mittels gefährlichen Werkzeugs und der Beuteerlangung oder -sicherung liegt dann in gleichem Maße vor wie bei einem für das Opfer sichtbar eingesetzten Tatmittel. 12 Der Blick auf die Systematik des § 250 StGB bestätigt dieses Ergebnis. Die im Vergleich zum bloßen Beisichführen des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB oder zum Gebrauch einer Scheinwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erhöhte Strafandrohung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat ihren Grund sowohl in der gesteigerten Verletzungsgefahr für das Opfer als auch in der höheren kriminellen Energie desjenigen Täters, der einen anderen Menschen mittels einer objektiv gefährlichen Bewaffnung in Angst und Schrecken versetzt, um an seine Beute zu gelangen oder sich deren Erhalt zu sichern. Beide Straferhöhungsgründe sind in der vorliegenden Konstellation gegeben. Der Angeklagte hätte die Bewohnerin im Fall eines Gerangels im dunklen Haus mit dem offenen Messer nicht nur erheblich verletzen können, sondern er brachte sie durch seinen Ausruf, dass er ein Messer habe, auch gezielt und erfolgreich in die besonders einschüchternde Zwangslage des Opfers eines bewaffneten Überfalls. Damit verwirklichte er ein Tatunrecht, welches das bloße Beisichführen des Messers oder die Bedrohung mit einer Scheinwaffe erheblich übersteigt. Schäfer Wimmer Hoch Anstötz Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE622222020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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