Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf Grund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie die Bekundungen von Zeugen - wie hier der Zeugin H. - zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (
V 1993, 519; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 1 StR 448/18). Die durch die Strafkammer mitgeteilten Einlassungen der Angeklagten (UA S. 18 f.) waren als Berechnungsgrundlage - auch in Gesamtschau mit den Angaben der Zeugin H. (UA S. 18) - nicht offensichtlich ungeeignet. Zumindest die Angeklagten [L. ] hatten Art und Gesamtmenge des konsumierten Alkohols sowie eine noch eingrenzbare Konsumzeit ('im Verlaufe des Abends') angegeben. Vor diesem Hintergrund ist die nur auf das Vorhandensein vager Angaben zur Trinkmenge gestützte Begründung der insofern zwar sachverständig beratenen Strafkammer, mit der sie die Möglichkeit der schätzungsweisen Feststellung des Blutalkoholgehalts ablehnt, nicht tragfähig, zumal sie sich nicht dazu verhält, warum ihr eingedenk ausreichender Anknüpfungstatsachen eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration verwehrt war. Die Ausführungen im Urteil lassen indes besorgen (UA S. 19), dass das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, nicht in den Blick genommen hat, dass dem Blutalkoholgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zukommt (st. Rspr.; vgl.
Angesichts der konsumierten erheblichen Mengen an Alkohol (eine Flasche Wodka; [hinsichtlich des Angeklagten K. ungefähr 15 Mischgetränke mit jeweils etwa zwei Zentilitern im Verlaufe des Aufenthalts in der Gaststätte]) durfte dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben. Die vom Tatgericht aufgeführten Umstände wie korrektes Erfassen der entsprechenden Situationen und dementsprechendes Handeln wie [die mit hoher Geschwindigkeit erfolgte Flucht sowie] mäßigendes Einwirken auf den Angeklagten K. (UA S. 19 f.) schließen die Möglichkeit einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht aus. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Vorgehen des Täters hat in erster Linie Beweiswert für die Frage der Einsichtsfähigkeit des Täters, steht einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit aber nicht entgegen (
Da eine Schuldunfähigkeit der Angeklagten auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen sicher nicht vorliegt, ist der Schuldspruch hiervon nicht betroffen." 5 Dem schließt sich der Senat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles an. 6 Jedenfalls im Hinblick auf die detaillierten Angaben der Zeugin H. betreffend die Dauer des Aufenthalts der Angeklagten in der Gaststätte und die dortigen Trinkmengen war eine Rückrechnung zumindest zu diesem Teil des relevanten Konsumzeitraums möglich und erfolgversprechend. Die darüber hinausgehenden landgerichtlichen Feststellungen zu der Frage des vorangegangenen Alkoholkonsums der Angeklagten sind unklar. Dass die Angaben der Angeklagten L. , sie hätten im Verlauf des Abends jeweils eine Flasche Wodka konsumiert, als unglaubhaft angesehen worden sind, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich, von welchem vorherigen Alkoholkonsum des Angeklagten K. , der nach Angaben der Zeugin H. ebenso wie die Mitangeklagten während des Aufenthalts in dem Lokal ungefähr 15 Mischgetränke mit jeweils etwa zwei Zentilitern hochprozentigen Alkohols konsumierte, die Strafkammer konkret ausgegangen ist. Zwar trifft es zu, dass ein Tatgericht nicht gehalten ist, seiner rechtlichen Würdigung Umstände zugunsten des Angeklagten zugrunde zu legen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom
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