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BGH 4 StR 264/19

KORE622322020 ECLI:DE:BGH:2020:210420B4STR264.19.0 BGH 4. Strafsenat 20200421 4 StR 264/19 Beschluss § 46 StGB, § 323a StGB vorgehend LG Essen, 11. Februar 2019, Az: 26 KLs 55/18 DEU Bundesrepublik De

§ 323aAbs. 2 Strafzumessung 5; vom 9. Februar 1996 - 2 St

R 17/96,

§ 323aAbs. 2 Strafzumessung 7; Schönke/Schröder/Hecker, St

GB,

  1. Aufl., § 323a Rn. 29; SSW StGB/Schöch,
  2. Aufl., § 323a Rn. 36; kritisch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,
  3. Aufl., Rn. 1712 ff.; Fischer, StGB,
  4. Aufl., § 323a Rn. 22 f.; NK StGB/Paeffgen,
  5. Aufl., § 323a Rn. 90 ff., ders. NStZ 1993, 66, 67 ff.; a.A. LK StGB/Popp,
  6. Aufl., § 323a Rn. 163). Daher können im Rahmen der Strafzumessung das äußere Tatbild und die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat wie Art, Umfang, Schwere, Gefährlichkeit oder Folgen der Tat Berücksichtigung finden (vgl. nur BGH, Urteil vom
  7. September 1992 - 5 StR 379/92, BGHSt 38, 356, 361). Demgegenüber dürfen Motive des Täters und Verhaltensweisen, die allein der Rauschtat anhaften, nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom
  8. November 1970 - 2 StR 476/70, BGHSt 23, 375, 376; vom
  9. Mai 1997 - 2 StR 115/97, NStZ-RR 1997, 300; Beschluss vom
  10. April 1988 - 3 StR 113/88,

§ 323aAbs.

2 Strafzumessung 1). 8 bb) Gemessen hieran begegnet die strafschärfende Erwägung, die Rauschtat sei „von besonderer Brutalität gekennzeichnet“ gewesen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Formulierung lässt ebenso wie die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe den Umstand, dass das Tatopfer kurz vor Begehung der Rauschtat erwacht und in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt gewesen sei, „gezielt“ zur Begehung der Vergewaltigung ausgenutzt, besorgen, dass das Landgericht ihm die Rauschtat als solche zur Last gelegt hat. Dies ist rechtlich durchgreifend bedenklich. Ungeachtet dessen fehlt es im Übrigen auch an Feststellungen und sie tragenden Beweiserwägungen dazu, dass der Angeklagte die Situation der Zeugin tatsächlich gezielt zur Tatbegehung ausgenutzt hat. 9 3. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesen rechtlich bedenklichen Erwägungen nicht auszuschließen. Er hebt auch den Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Bartel Rommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE622322020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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