BGH, Beschluss vom 21.04.2020 – 4 StR 264/19 – Bestrafung wegen Vollrausches: Besonderheiten bei der Strafzumessung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des…
KORE622322020 ECLI:DE:BGH:2020:210420B4STR264.19.0 BGH 4. Strafsenat 20200421 4 StR 264/19 Beschluss § 46 StGB, § 323a StGB vorgehend LG Essen, 11. Februar 2019, Az: 26 KLs 55/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Bestrafung wegen Vollrausches: Besonderheiten bei der Strafzumessung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Februar 2019 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die er zunächst unbeschränkt eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
2 1. Die Revision ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die knapp gehaltenen Feststellungen bieten auch im Fall II.2. der Urteilsgründe eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung des Strafausspruchs. Zwar enthalten die Urteilsgründe keine ausdrücklichen Feststellungen zum Schweregrad der vom Angeklagten bewusst herbeigeführten Berauschung durch erheblichen Alkoholkonsum. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung infolge der ‒ vorsätzlich herbeigeführten ‒ Berauschung sicher erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert und nicht ausschließbar vollständig aufgehoben war. Der Senat kann daher ‒ erneut ‒ offenlassen, ob das Tatbestandsmerkmal des Rausches im Sinne des § 323a StGB auch vorliegen kann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Begehung der (Rausch)Tat möglicherweise schuldunfähig, möglicherweise aber auch voll schuldfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 54; vgl. MüKo StGB/Geisler, 3. Aufl., § 323a Rn. 18 ff.; SK StGB/Wolters, 9. Aufl., § 323a Rn. 18 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 323a StGB Rn. 11a ff.).
3 2. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Strafzumessung im Fall II.2. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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5 Das Landgericht hat hinsichtlich der Rauschtat(en) strafschärfend auf die sie prägende besondere physische wie psychische Brutalität abgestellt und erschwerend gewertet, dass „die Tatausführungen sämtlich in der Wohnung des Tatopfers stattfanden und „das Verhalten des Angeklagten damit empfindlich in den privaten [...] Lebensbereich“ des Tatopfers eingriffen. Schließlich hat es strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „seine dominante Rolle“ und das in ihn gesetzte Vertrauen des Tatopfers in hohem Maße missbraucht und „gezielt ausgenutzt“ habe, dass die Zeugin bis zum Beginn der - im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit begangenen - Vergewaltigung geschlafen habe.
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BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 385/18, StV 2019, 226, 228). Ein „folgenloser“ Rausch bleibt ohne strafrechtliche Konsequenzen. Demgegenüber wird derjenige wegen der Berauschung mit Strafe belegt, der in diesem Zustand einen Straftatbestand verwirklicht und hierfür nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018, aaO, mwN). Weil der Berauschte hinsichtlich der Rauschtat nicht ausschließbar ohne Schuld handelte, darf ihm die Begehung der Rauschtat als solche nicht zur Last gelegt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. November 1970 - 2 StR 476/70, BGHSt 23, 375, 376). Diese Besonderheiten fordern im Rahmen der Strafzumessung Beachtung.
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9 3. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesen rechtlich bedenklichen Erwägungen nicht auszuschließen. Er hebt auch den Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen.
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