R 17/96,
GB,
2 Strafzumessung 1). 8 bb) Gemessen hieran begegnet die strafschärfende Erwägung, die Rauschtat sei „von besonderer Brutalität gekennzeichnet“ gewesen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Formulierung lässt ebenso wie die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe den Umstand, dass das Tatopfer kurz vor Begehung der Rauschtat erwacht und in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt gewesen sei, „gezielt“ zur Begehung der Vergewaltigung ausgenutzt, besorgen, dass das Landgericht ihm die Rauschtat als solche zur Last gelegt hat. Dies ist rechtlich durchgreifend bedenklich. Ungeachtet dessen fehlt es im Übrigen auch an Feststellungen und sie tragenden Beweiserwägungen dazu, dass der Angeklagte die Situation der Zeugin tatsächlich gezielt zur Tatbegehung ausgenutzt hat. 9 3. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesen rechtlich bedenklichen Erwägungen nicht auszuschließen. Er hebt auch den Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Bartel Rommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE622322020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.