KORE622362018 ECLI:DE:BGH:2017:071217B2STR252.17.0 BGH 2. Strafsenat 20171207 2 StR 252/17 Beschluss § 32 StGB, § 224 StGB vorgehend LG Frankfurt, 20. Dezember 2016, Az: 5/21 Ks 7/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Gefährliche Körperverletzung: Notwehrhandlung durch lebensgefährlichen Messereinsatz; Notwehreinschränkung bei rechtswidrigem Vorverhalten Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nebenkläger W. einem Freund des Angeklagten, dem Zeugen J. , im Oktober 2015 gestattet, in seiner Wohnung, einer im Eigentum des Zeugen M. stehenden früheren Pizzeria, eine Marihuanaplantage zu betreiben. J. hatte daraufhin in den Räumlichkeiten des Nebenklägers Zelte aufgestellt und Cannabispflanzen aufgezogen. Ob und welches (Eigen-)Interesse der Angeklagte am Betrieb der Marihuanaplantage hatte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen. Jedenfalls waren im Dezember 2015 Meinungsverschiedenheiten über die Frage entstanden, wer die durch den Betrieb der Plantage angefallenen Stromkosten zu tragen habe. Bei einem Treffen am Abend des 20. Dezember 2015, an welchem der Angeklagte, der Nebenkläger und der Zeuge J. sowie ein Nachbar des Nebenklägers, der Zeuge A. , teilgenommen hatten, war es zu einer aggressiv geführten Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Nebenkläger Drohungen ausgesprochen und diese mit einem Holzknüppel unterstrichen hatte; er hatte damit gedroht, die Polizei zu verständigen, wenn die Plantage nicht abgebaut würde. Die Beteiligten hatten daraufhin eine Vereinbarung über das weitere Vorgehen getroffen, deren Einzelheiten nicht festzustellen waren; jedenfalls war man übereingekommen, sich am folgenden Morgen erneut in der Pizzeria zu treffen; dabei sollte die Marihuanaplantage abgebaut werden. Vermutlich war auch eine Vereinbarung über die Bezahlung der Stromkosten oder eine Sicherheitsleistung hierfür getroffen worden, deren Einzelheiten unbekannt geblieben sind. 3 Vereinbarungsgemäß begaben sich am Tattag, dem 21. Dezember 2015, der Angeklagte sowie die Zeugen J. und S. sowie vier weitere Personen zur Pizzeria. Als sie dort gegen 8.20 Uhr eintrafen, befand sich der Nebenkläger nicht vor Ort. Er hatte sich von dem Zeugen M. zu seiner Arbeitsstelle fahren lassen und seinen Nachbarn, den Zeugen A. , unter der Androhung, ihn anderenfalls „zu ficken“, damit beauftragt, für die Einhaltung der Vereinbarungen zu sorgen. Der Angeklagte rief den Nebenkläger an und teilte ihm mit, dass sie nunmehr vor Ort seien. Nachdem der Zeuge M. zurückgekehrt war, öffnete dieser dem als Wortführer auftretenden Angeklagten, der sich nach dem Verbleib des Nebenklägers erkundigte, sowie dessen Begleitern die Räumlichkeiten der Pizzeria und schloss sie in dem Gebäude ein. Gegen 9.40 Uhr schrieb der Zeuge A. dem Nebenkläger eine Kurznachricht und bat ihn eindringlich, sofort zu kommen; dabei teilte er ihm mit, dass „hier“ „sieben Leute“ seien und er „nix machen“ könne. 4 Während der Zeuge M. den Nebenkläger an seiner Arbeitsstelle in Z. abholte, wies der Zeuge A. den Beteiligten einen Weg aus den Räumlichkeiten der Pizzeria ins Freie. Der Angeklagte sowie die Zeugen J. und S. standen im Begriff, Teile der Marihuanaplantage in ihre Fahrzeuge einzuladen, als der Nebenkläger erschien. Dieser lief aggressiv auf den Zeugen S. zu und rief „ich bringe euch alle um“; dabei stach er mit einem Teppichmesser, welches er in der Hand hielt, nach S. , der gerade noch zur Seite springen konnte und dabei zu Boden fiel. Der Nebenkläger schrie, fluchte und drohte weiter damit, alle umzubringen. Der Angeklagte, der wahrgenommen hatte, dass der Nebenkläger den Zeugen S. mit dem Messer nur knapp verfehlt hatte, nahm diese Drohung aufgrund der „Wut und Stärke“ des Nebenklägers ernst und geriet in Todesangst. Der Nebenkläger lief nunmehr - weiterhin mit dem Messer in der Hand - auf den Angeklagten zu; dieser floh zwischen zwei im Hof abgestellte Kraftfahrzeuge und zog das von ihm mitgeführte Messer aus der Hosentasche. Der Nebenkläger wandte sich - durch den Zeugen S. abgelenkt, der sich inzwischen vom Boden erhoben hatte, dem Nebenkläger gefolgt war und diesem etwas zugerufen hatte - zu diesem um; in diesem Moment stach der Angeklagte dem Nebenkläger das Messer mit Wucht in den oberen Rücken, um den Angriff auf S. zu beenden. Dabei erkannte er, dass der Stich lebensgefährlich war, nahm dies jedoch billigend in Kauf. Der Nebenkläger hielt kurz inne und ließ das Teppichmesser fallen. Sodann rannte er auf den Zeugen J. zu. Der Angeklagte folgte ihm und versetzte ihm einen Messerstich in das Bein. Daraufhin floh der Nebenkläger in das Innere des Gebäudes und suchte dort Hilfe, während der Angeklagte mit seinen Begleitern den Tatort verließ. 5 Der Nebenkläger erlitt durch den Messerstich in den Rücken eine akut lebensgefährliche, bis auf den knöchernen Brustkorb reichende Stichverletzung, die zu einer Verletzung des Rippenfells und der Lunge führte; aufgrund des hohen Blutverlustes sowie der Ausbildung eines Pneumothoraxes war eine sofortige Notoperation des Nebenklägers erforderlich, durch die sein Leben gerettet werden konnte. 6 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich zwar in einer Notwehr- bzw. Nothilfelage hinsichtlich des vom Nebenkläger mit dem Teppichmesser angegriffenen Zeugen S. befand und mit Verteidigungswillen handelte. Es hat jedoch angenommen, dass die Verteidigungshandlung des Angeklagten, der lebensgefährliche Stich in den Rücken des Angreifers, nicht erforderlich gewesen sei. Fraglich sei bereits, ob das Notwehrrecht des Angeklagten nicht eingeschränkt gewesen sei, weil ihm aufgrund der Geschehnisse und der vom Nebenkläger ausgesprochenen heftigen Drohungen am Vorabend bewusst gewesen sei, dass es beim Eintreffen des Nebenklägers zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könne. Darüber hinaus sei dem Angeklagten bewusst gewesen, dass „er gegen die getroffene Absprache verstoßen hatte“. Da er die aggressiv-impulsive Art des Nebenklägers gekannt habe, habe er mit einem sofortigen Angriff des Nebenklägers rechnen müssen. Hinzu trete, dass der Angeklagte sich zum Tatzeitpunkt in Begleitung zweier Freunde befunden habe, während der Nebenkläger alleine gewesen sei. Auch habe der Angeklagte gewusst, dass sich in der Pizzeria mindestens fünf weitere Helfer befanden, die auf entsprechende Rufe hätten herbeieilen können. In dieser Situation sei der Angeklagte verpflichtet gewesen, den Messereinsatz anzudrohen. Zwar sei der Nebenkläger „mit einer Art Teppichmesser bewaffnet“ gewesen. „Die Gesamtumstände der Überzahl der Angegriffenen und dass der Nebenkläger dem Angeklagten den Rücken zukehrte, erforderten es in dieser Situation, einen Messereinsatz anzudrohen“ (UA S. 38). Jedenfalls aber sei der Angeklagte nicht dazu berechtigt gewesen, den Nebenkläger in den Rücken zu stechen, sondern hätte den Stich „in den messerführenden Arm, die Beine oder das Gesäß des Nebenklägers setzen müssen.“ Es sei nicht erkennbar, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Der Nebenkläger habe zum Zeitpunkt der Stichführung aufrecht und mit dem Rücken zum Angeklagten gestanden, so dass dieser nicht mit einer Ausweichbewegung des Angreifers habe rechnen müssen und zu einer bewussten Platzierung des Stichs in der Lage gewesen sei. II. 7 Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Nothilfe (§ 32 StGB) abgelehnt hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 8 1.
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