KORE622372023 ECLI:DE:BGH:2023:130423U5STR533.22.0 BGH 5. Strafsenat 20230413 5 StR 533/22 Urteil vorgehend LG Hamburg, 19. Juli 2022, Az: 601 Ks 10/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es – unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und gegen den Angeklagten Ma. eine solche von zwei Jahren und sieben Monaten verhängt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Am 12. März 2021 hielten sich mehrere Männer – darunter die Angeklagten und der Nebenkläger – vor einem Café auf, die sich in kleinen Gruppen unterhielten und Kaffee tranken. Ohne ersichtlichen Grund versuchte der Nebenkläger, den Angeklagten M. mit einer Metallstange zu schlagen. Einer der herumstehenden Männer konnte den Schlag abwehren und den Nebenkläger zu Boden stoßen. M. entriss dem Angreifer das Schlagwerkzeug, während der Angeklagte Ma. und eine weitere Person auf diesen eintraten. Dennoch gelang es dem Nebenkläger, wieder aufzustehen. Es kam nun zu einem Gerangel, bei dem sich zwei Gruppen gegenübersahen, wobei die Angeklagten zur einen und der Nebenkläger zur anderen gehörten. Nachdem sich die Situation beruhigt und der Konflikt (auch) aus Sicht der Angeklagten ein Ende gefunden hatte, entfernte sich die Gruppe um den Nebenkläger in Richtung eines nahegelegenen S-Bahnhofes. 4 Währenddessen rief der Nebenkläger dem Angeklagten M. zu: „Ich ficke Deine Frau, ich ficke Deine Tochter.“ Gefolgt von anderen vor dem Café stehenden Männern stürmte der darüber erzürnte M. auf den Nebenkläger zu. Die beiden Gruppen bewegten sich zunächst hinter eine Litfaßsäule und dann zu einem Taxistand vor dem Bahnhof. In Verletzungsabsicht schlug M. den Nebenkläger mit der Hand, während der Angeklagte Ma. ihm durch einen Schlag mit der Metallstange auf den Kopf eine Platzwunde zufügte. Auch andere Mitglieder der Gruppe um die Angeklagten schlugen auf den Nebenkläger ein. Der Geschädigte erlitt durch die Gewalthandlungen ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Brüchen des Schädelbasisknochens und eine Hirnblutung. Zudem verlagerten sich infolge eines Bruchs des Stirnknochens Knochensplitter in die Hirnhaut. Die Verletzungen waren potentiell lebensgefährlich. Der Nebenkläger wurde von einem Cousin zur Polizei und anschließend in ein Krankenhaus gebracht, wo die Knochensplitter operativ entfernt werden konnten. 5 2. Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden. Hinsichtlich beider Angeklagter hat es die Variante der gemeinschaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) angenommen, für den Angeklagten Ma. zudem die Variante der Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Eine Zurechnung der lebensgefährdenden Gewalthandlungen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) anderer Angreifer aus ihrer Gruppe nach § 25 Abs. 2 StGB hat es mangels gemeinsamen Tatentschlusses abgelehnt. Aus dem gleichen Grund hat das Landgericht dem Angeklagten M. auch nicht die Verwendung der Metallstange (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch den Mitangeklagten Ma. zugerechnet. II. 6 Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Die Ablehnung einer mittäterschaftlichen Tatbegehung im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 1. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40 mwN). Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich gefasst werden, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft im Sinne einer irgendwie hergestellten Willensübereinstimmung, die auch durch schlüssige Handlungen in Form arbeitsteiliger Tatausführung geschaffen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19, BGHSt 65, 42, 47; vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 292; Beschluss vom 2. Oktober 1984 – 4 StR 551/84, NStZ 1985, 70, 71; LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 195; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 25 Rn. 33; SSW-StGB/Murmann, 5. Aufl., § 25 Rn. 38). 8 2. Gemessen daran stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht einen gemeinsamen Tatentschluss aller Tatbeteiligten aus der Gruppe um die Angeklagten dahingehend, den Nebenkläger mit Gewalthandlungen zu verletzen, verneint hat. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.