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BGH 4 StR 463/18

KORE622432019 ECLI:DE:BGH:2019:280319U4STR463.18.0 BGH 4. Strafsenat 20190328 4 StR 463/18 Urteil § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a WaffG, § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst b WaffG, § 1 Abs 4 Anl 1 A

§ 30aAbs. 2 Waffe 2; Beschluss vom 9. Oktober 1997 - 3 St

R 465/97, BGHSt 43, 266; vgl. Weber, BtMG,

  1. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.). Nähere Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des Verwendungszwecks sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber entbehrlich, wenn der Täter einen Gegenstand mit sich führt, der als Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG anzusehen ist oder zu den gekorenen Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG gehört. Denn bei diesen Waffen liegt eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so nahe, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatrichterlichen Urteil erforderlich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
  2. November 2018 - 4 StR 466/18 Rn. 5; vom
  3. Oktober 2017 - 3 StR 78/17, StV 2018, 516, 517; Urteil vom
  4. September 2017 - 2 StR 280/17 aaO; Beschluss vom
  5. April 2016 - 1 StR 38/16,

§ 30aAbs. 2 Mitsichführen 13; vom 8. Januar 2014 - 5 St

R 542/13, NStZ 2014, 466). 7 b) Das Landgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass es sich bei dem vom Angeklagten bei sich geführten Springmesser nicht um eine verbotene Waffe nach § 2 Abs. 3 WaffG handelte. Denn nach Satz 2 der Nr. 1.4.1 in Abschnitt 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG sind von dem in Nr. 1.4.1 des Abschnitts 1 der Anlage 2 normierten grundsätzlichen Verbot von Springmessern solche Messer ausgenommen, bei denen die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist. Es hat aber übersehen, dass nicht verbotene Springmesser nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG zu den gekorenen Waffen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG gehören (vgl. Gade, WaffG,

  1. Aufl., Anlage 1 Rn. 139 ff.; Heinrich, Waffenrecht,
  2. Aufl., § 1 Rn. 25 und § 2 Rn. 19), bei denen die subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen nach der dargestellten Rechtsprechung regelmäßig auf der Hand liegt. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht das vom Angeklagten bei sich geführte Springmesser bei zutreffender waffenrechtlicher Einordnung als sonstigen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG qualifiziert hätte. 8
  3. Die Beweiserwägungen des Landgerichts zur subjektiven Zweckbestimmung halten zudem unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.; Urteil vom
  5. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  6. Aufl., § 337 Rn. 26 ff. mwN) einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil sie eine Lücke aufweisen. 9 Das Landgericht hat den Umstand, dass der Angeklagte das Springmesser zusammen mit Zigaretten, einem Feuerzeug und einem weiteren Messer in der oberen Beintasche seiner Cargohose bei sich trug, nur unter dem Aspekt einer möglichen Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit in den Blick genommen. Es hätte für die Strafkammer aber Veranlassung bestanden, diesen Umstand auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, das Springmesser für seine Messersammlung gekauft zu haben, in ihre Überlegungen miteinzubeziehen und zu erwägen, ob das griffbereite Beisichtragen des Messers in der Hosentasche mit einem schon geraume Zeit zuvor erfolgten Erwerb zu Sammlerzwecken in Einklang zu bringen ist. III. 10 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich des Strafausspruchs nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten Erfolg, da die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom
  7. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom
  8. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  9. Aufl., aaO Rn. 34 mwN). 11 Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Bemessung der Freiheitsstrafe straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte mit einer „harten Droge“ Handel trieb. Diese Wertung steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Ecstasy mit dem Wirkstoff MDMA auf der Gefährlichkeitsskala der Betäubungsmittel einen mittleren Platz einnimmt und daher hinsichtlich seiner Gefährlichkeit nicht mit Heroin oder Kokain vergleichbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  10. März 2014 - 2 StR 202/13 Rn. 20; vom
  11. Februar 1999 - 5 StR 705/98, StV 1999, 436 [Ls]; Urteile vom
  12. September 1997 - 4 StR 319/97; vom
  13. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 266; vgl. zur abgestuften Gefährlichkeit der Betäubungsmittel BGH, Beschluss vom
  14. Juni 2016 - 1 StR 72/16,

§ 29Strafzumessung 43).

Trotz der sehr moderat bemessenen Freiheitsstrafe kann der Senat nicht ausschließen, dass sich die unzutreffende Wertung des Landgerichts bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Quentin Roggenbuck Bender Feilcke Paul http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE622432019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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