G: Sehr geehrter Herr S. -K. , die richterliche Unabhängigkeit verbietet
ganz herrschender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb
dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82 - (NJW 1983, 62 - juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahre 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht. U-Verfahren Erledigungen OffeneVerfahren ÜberjährigeVerfahren 2008 ROLG S. - K. 43 76 23 OLG gesamt 74,7 61,9 9,5 2009 ROLG S. - K. 58 98 23 OLG gesamt 71,2 66,0 15,7 2010 ROLG S. - K. 48 127 60 OLG gesamt 71,4 64,4 17,7 2011 ROLG S. - K. 37 88 22 OLG gesamt 74,6 61,6 14,3 Quelle: Eingänge, Offene und überjährige Verfahren 2008 - 2010: Erledigungsstatistik des OLG Eingänge 2011 und Erledigungen 2008 - 2011: Hades Zivil
G halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Die von Ihrem Bevollmächtigten
Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlängerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen eine auf Ihr Gesuch verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht gestattet hat. Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden.
G umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und sie Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 -, DRiZ 1999, 141 <144> m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG,
gegangen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. 7 Der Dienstgerichtshof hat
Einholung weiterer Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen Zahlen die Berufung des Antragstellers erneut zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ergänzend ausgeführt: Der vom Antragsteller gestellte Hauptantrag, der einen bestimmten Inhalt des Bescheids als unzulässig festgestellt haben wolle, sei nicht zulässig. Der Hilfsantrag festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig seien, sei zulässig, aber unbegründet. Die für den Vorhalt ermittelten Durchschnittszahlen seien zutreffend und jedenfalls nicht für den Antragsteller
teilig ermittelt worden und zeigten, dass ihm im Vorhalt kein Arbeitspensum abverlangt werde, welches auch von anderen Richtern vergleichbarer Position mit einem Arbeitsaufwand, der im Wesentlichen der Dienstzeit entspreche, die den Angehörigen des Öffentlichen Dienstes abverlangt werde, nicht mehr sachgerecht erbracht werden könne. Die in dem Vorhalt enthaltenen Vergleichszahlen beträfen Richter vergleichbarer Position, nämlich nur beisitzende Richter der Zivilsenate am Oberlandesgericht Karlsruhe. Von den Arbeitsanforderungen her entspreche deren Tätigkeit der des Antragstellers. Der Einwand des Antragstellers, die ermittelten Durchschnittszahlen seien nicht aussagekräftig, da in den Senaten unterschiedliche Zählweisen angewendet worden seien, die auch zu unterschiedlichen Erledigungszahlen führten, greife
den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners zu den ermittelten Zahlen unter Berücksichtigung der
der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorgesehenen Gewichtung einzelner Berufungsverfahren nicht durch. Auch die so gewichteten Erledigungen des Antragstellers lägen mit ca. 1/3 bis 40 % unter dem Durchschnitt der Zivilrichter am Oberlandesgericht insgesamt. Auch durch eine in den Senaten unterschiedlich gehandhabte Zuteilung, auf die der Antragsteller weiter abhebe, sei eine wesentliche Beeinflussung der vorgehaltenen Durchschnittszahlen nicht ersichtlich. Innerhalb der Senate, denen der Antragsteller von 2008 bis 2011 angehört habe, sei aus den vorgelegten Senatsgeschäftsverteilungen ersichtlich, dass die Zuteilung jeweils entsprechend der Arbeitskraftanteile der Richter erfolgt sei. Eine Benachteiligung oder Besserstellung des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Senatsmitgliedern sei nicht zu erkennen. Allerdings ergebe sich aus den vorliegenden Senatsbeschlüssen, dass der Antragsteller mehrfach senatsintern um insgesamt 38 Verfahren in den Jahren 2008 bis 2010 entlastet worden sei. Insgesamt sei senatsintern keine höhere Belastung des Antragstellers mit besonders vielen oder besonders umfangreichen bzw. höher bewerteten Verfahren ersichtlich; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Belastung des Antragstellers mit Eingängen und der Qualität bzw. dem Umfang der Verfahren durchschnittlich gewesen sei. 8 Der in dem Vorhalt an den Antragsteller enthaltene Verweis auf die "großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche" sei gerade ein Hinweis dafür, dass ihm keine bestimmte, schon gar nicht eine genau im Durchschnitt liegende Arbeitsleistung abverlangt werde. Der Vorhalt verlange vielmehr bei zutreffender Auslegung nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung. 9 Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liege auch nicht darin, dass dem Antragsteller im Vorhalt und der Ermahnung keine konkreten Hinweise zu einer Änderung seiner Arbeitsweise gegeben worden seien. Der Vorhalt sei so zu verstehen, dass der Antragsteller selbst seine Arbeitsweise reflektieren könne auf etwaige Vorgehensweisen, die ihn unnötig viel Zeit kosteten, ohne dass sich dies auf die Prüfung der einzelnen Fälle oder allgemein die Qualität der Rechtsprechung auswirken könnte. Auch sei nicht ersichtlich, dass insoweit auf den Antragsteller unzulässiger psychologischer Druck habe ausgeübt werden sollen. Ihm seien gerade keine konkreten Vorgaben gemacht worden, wie er seine Arbeitsweise ändern oder welches Pensum er zukünftig an Erledigungen erbringen solle. 10 Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers. 11 Er beantragt, 1. das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. Mai 2019 und das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 4. Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe - enthalten im Bescheid vom 26. Januar 2012 nebst Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 - unzulässig sei: Vorhalt und Ermahnung mit dem Inhalt, ihn zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung, entgegen seiner richterlichen Überzeugung, in seiner richterlichen Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Vielzahl von Fällen zu veranlassen, 2. hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig seien. 12 Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. 13 Die Revision hat keinen Erfolg. 14 I. Der Prüfungsantrag
StAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG ist nur zulässig, soweit der Antragsteller hilfsweise begehrt festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom
StAG stellt das Gericht im Prüfungsverfahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 2/15, NJW 2018, 158 Rn. 8). 15 II. Der Dienstgerichtshof hat den Prüfungsantrag nunmehr ohne Rechtsfehler für unbegründet erachtet. 16 1.
G untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Rechtsweg zu den Dienstgerichten findet statt, wenn ein Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte ist aus diesem Grund sowohl hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes (auf Maßnahmen der Dienstaufsicht) als auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes (auf Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit) beschränkt. Die weitergehende Rechtmäßigkeitskontrolle von Maßnahmen der Dienstaufsicht obliegt den Verwaltungsgerichten. Die beschränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom
der Auslegung des Dienstgerichtshofs vorgehalten, dass seine Erledigungszahlen deutlich hinter denjenigen anderer am Oberlandesgericht Karlsruhe tätiger Richter zurückbleiben, und die Zahl seiner überjährigen Verfahren den Durchschnittswert der beim Oberlandesgericht Karlsruhe tätigen Richter deutlich übersteigt. Dabei sei der in dem Vorhalt an den Antragsteller enthaltene Verweis auf die "großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche" ein Hinweis dafür, dass dem Antragsteller keine bestimmte, schon gar nicht eine genau im Durchschnitt liegende Arbeitsleistung abverlangt werde; bei zutreffender Auslegung verlange der Vorhalt nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung. An diese Auslegung des Tatrichters ist das Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 13 m.w.N.). Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht der Fall. 20 Mit diesem Vorhalt wird dem Antragsteller eine quantitativ unbefriedigende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenvergleich gemacht. Der Bescheid weist der Statistik allerdings einen besonderen Stellenwert zu. Er bezieht sich nicht nur für den geschuldeten Einsatz auf ein durchschnittliches Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter, sondern listet daran anschließend Erledigungszahlen, offene Verfahren und überjährige Verfahren auf. Seinem Sinn
geht er aber darüber hinaus. Er hält dem Antragsteller eine ungenügende Erledigung und damit eine ungenügende quantitative Arbeitsleistung vor. Im Bescheid kommt das trotz des Hinweises auf ein Durchschnittspensum und der Aufnahme der Tabelle mit Erledigungszahlen auch dadurch zum Ausdruck, dass von einem unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen wird und davon, dass der Antragsteller weniger erledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters entsprochen habe (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 14). 21 Zusammen mit der Tabelle, in der die Zahl der offenen und der "überjährigen" Verfahren festgehalten ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller eine quantitativ unzureichende Arbeitsleistung erbringt, so dass im Verhältnis zu anderen Richterinnen und Richtern deutlich mehr offene Verfahren und damit Arbeitsreste und Rückstände entstanden sind (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 15). Damit wird dem Antragsteller, wie der Dienstgerichtshof ausgeführt hat, nicht eine bestimmte oder gar eine genau im Durchschnitt liegende, sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung abverlangt. 22
der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 18 m.w.N.). 25 bb) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen
ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Darin liegt weder eine irgendwie geartete Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch, den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Ebenso wenig bedeutet die Aufforderung, geringere Rückstände auflaufen zu lassen, für sich allein den Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen. Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, aber nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (Senatsurteil vom
den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (Senatsurteil vom
gegangen, die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben darüber, was sich von anderen Richtern des Oberlandesgerichts sachgerecht bewältigen lässt, seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermittlung leide unter methodischen Mängeln (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 32 ff.). 33 aa) Aufgrund eingehender Prüfung der vom Antragsgegner vorgelegten Statistiken hat er festgestellt, dass die Angaben in dem angefochtenen Bescheid darüber, was von anderen Richtern am Oberlandesgericht Karlsruhe erledigt wird, stimmen. Er hat sich
Einholung ergänzender Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen, dem Vorhalt zugrunde gelegten Durchschnittszahlen die Überzeugung gebildet, dass diese zutreffend und nicht für den Antragsteller
teilig ermittelt worden seien und zeigten, dass ihm kein Arbeitspensum abverlangt werde, welches auch von anderen Richtern vergleichbarer Position nicht mehr sachgerecht erbracht werden könne. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 34 Die in dem Vorhalt enthaltenen Vergleichszahlen betreffen
den Feststellungen des Dienstgerichtshofs Richter vergleichbarer Position, nämlich nur beisitzende Richter der Zivilsenate am Oberlandesgericht Karlsruhe (einschließlich der Senate in Freiburg), deren Tätigkeit von den Arbeitsanforderungen her der des Antragstellers entspricht. Dabei ist der Dienstgerichtshof den Einwendungen des Antragstellers gegen die Ermittlung der Zahlen
gegangen und hat - auch - bezogen auf die Senate, denen der Antragsteller im fraglichen Zeitraum zugewiesen war, weiterhin die Zuteilungspraxis und die damit verbundene Zählweise sowie die Art der zu bearbeitenden Verfahren sowie deren Gewichtung
der im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Karlsruhe enthaltenen Turnusregelung berücksichtigt. Auch daraus hat der Dienstgerichtshof, wie er ergänzend ausgeführt hat, eine quantitativ unterdurchschnittliche Arbeitsleistung des - senatsintern sogar mehrfach entlasteten - Antragstellers entnommen. 35
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (Senatsurteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.