Absprache". 3 Die technische Grundlage der Lichtinstallation "PHaradise" bildeten in den Oberlichtern des Billing-Baus installierte Leuchtmittel (Langfeld-Leuchtstoffröhren). Diese wurden so gesteuert, dass sich zunächst die Kuppel mit einem hellen Licht füllte, welches sich anschließend in die beiden Seitenflügel ausbreitete. Aufgrund des Lichtverlaufs konnte der Eindruck einer "atmenden" oder "pulsierenden" Bewegung entstehen. Die Leuchtstoffröhren waren zudem mit unterschiedlichen Folien beschichtet, so dass das Licht an manchen Stellen einen wärmeren und an anderen Stellen einen kälteren Farbton aufwies. 4 Ab dem Jahr 2010 sanierte die Beklagte das Dach des Billing-Baus und versah es mit moderner Klima- und Lichtschutztechnik. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden spätestens 2013 die körperlichen Bestandteile der Lichtinstallation "PHaradise" vollständig demontiert und nicht wieder eingebaut. 5 Die Klägerin sieht in der Entfernung ihres Werks eine Verletzung ihres Urheberrechts. Sie ist der Ansicht, ihr stehe sowohl ein vertraglicher als auch ein gesetzlicher Anspruch auf Erhaltung des Werks zu. Es sei auch ohne unzumutbaren Aufwand möglich, das Werk wieder in den renovierten Räumlichkeiten zu installieren. Die derzeitige Beleuchtungssituation sei eine unzulässige Bearbeitung ihres Werks. Hilfsweise verlangt sie Schadensersatz. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt: Den Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung und zur Beweisaufnahme gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO zurückzuverweisen. Hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom
der Vorgabe der Klägerin eine gegenläufige Intensivierung und Abschwächung dieser unterschiedlichen Lichter in den unterschiedlichen Gebäudeteilen (aus dem Inneren des Kuppelteils einerseits und dem Inneren der beglasten Dächer der Seitenflügel andererseits) möglich ist, damit eine als atmende Bewegung erscheinende Wirkung eintritt, sowie - dass
zeitlicher Vorgabe der Klägerin ab der Dämmerung bis zu einem Zeitpunkt am Morgen (Sonnenaufgang) eine sich zunehmend beruhigende Lichtbewegung durch das Verändern der Lichtintensität von der Kuppel zu den Außenenden der beglasten Dächer der Seitenflügel des Billing-Baus "fließend" erfolgen kann und wieder zurück von den Außenenden der beglasten Dächer der Seitenflügel zur Kuppel und 2. das Werk
der Wiedererrichtung in seiner Funktion als Lichtinstallation zur Beleuchtung des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim entsprechend der Beschreibung Abbildung 3 sowie der vorstehenden Ziffer 1 zu nutzen. II. Hilfsweise zu Ziffer I Schadensersatz Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen, vom Gericht der Höhe
zu bestimmenden, den Betrag in Höhe von 90.000 € nicht unterschreitenden Schadensersatz für die Vernichtung des Werks "PHaradise" nebst Zinsen zu zahlen. 7 Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, ZUM-RD 2017, 600). Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. 8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Erhaltung oder Wiederherstellung des Werks "PHaradise" stehe der Klägerin weder auf gesetzlicher noch auf vertraglicher Grundlage zu. 9 Die Bestimmung des § 14 UrhG stehe der Vernichtung des Werks nicht entgegen, weil
Abwägung das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz seines mit einem Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks in aller Regel hinter dem Interesse des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung seines Grundstücks zurücktreten müsse. Dies gelte auch für Kunstmuseen, die zwar in besonderem Maße dazu dienten, Kunstwerke für die
welt zu erhalten, jedoch ebenfalls ein berechtigtes Interesse daran hätten, die Gebäude und Ausstellungsflächen bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen oder von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nutzen. Aufgrund der erforderlichen Sanierungsarbeiten habe die Beklagte Anlass gehabt, eine Neukonzeption ihres Gebäudes und insbesondere der Lichttechnik zu erwägen. Hierbei sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Neugestaltung an den Interessen der Klägerin auszurichten. Aus den Ethischen Richtlinien für Museen des International Council of Museums (ICOM) ergebe sich nichts Abweichendes. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Reputation der Klägerin durch die Vernichtung Schaden erleide, weil die Demontage im Zusammenhang mit erforderlichen Sanierungsarbeiten erfolgt sei. 10 Die Beklagte habe sich im Streitfall mit der Aufnahme des Werks der Klägerin nicht jeder späteren Neufestlegung dieses Grundstücksteils begeben. Ob ein Abwehranspruch im Falle der Entfernung eines Kunstwerks von außerordentlich hohem künstlerischen Rang bestehe, könne dahinstehen. Die Entfernung des Werks könne im Streitfall nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es lägen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Erhaltung mit Blick auf den Rang des Kunstwerks rechtfertigten. 11 Ein Anspruch folge auch nicht aus einer vertraglichen Abrede. Es habe sich zwar
dem Parteiwillen um eine permanente Installation gehandelt. Hieraus ergebe sich aber keine Pflicht der Beklagten, das Werk unter weitgehender Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheberrechtsschutzes zu erhalten. 12 Die infolge der Sanierung entstandene bauliche Situation stelle auch keine Bearbeitung des Werks dar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Wiederherstellung bestehe. 13 Ein Anspruch auf Reinstallation ergebe sich auch nicht aus den Eigentumsrechten der Klägerin. Diese gewährten ihr keine Rechtsposition, die die Dispositionsbefugnis der Beklagten über die künftige Gebäudenutzung in Frage stelle. Da die Beklagte zur baulichen Veränderung zur dauerhaften Beseitigung des Werks der Klägerin berechtigt sei, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Wiederaufbau oder zur erneuten Installation
Fertigstellung der Bauarbeiten. Gleiches gelte für den Schadensersatzanspruch. 14 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat (dazu I). Die Klage ist zulässig (dazu II). Der hilfsweise geltend gemachte, auf Reinstallation gerichtete Klageantrag ist nicht
G (dazu III), § 97 Abs. 1, § 23 UrhG (dazu IV) oder etwaigen Eigentumsrechten der Klägerin (dazu V) begründet. Ein solcher Anspruch hat auch keine vertragliche Grundlage (dazu VI). Mangels Pflichtverletzung liegen daher auch die Voraussetzungen für einen mit dem weiteren Hilfsantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht vor. 15 I. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat. 16 1. Die Revision ist
1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist.
3 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. 17 2. Die Revision stützt sich auf eine Verletzung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Die Revision hat keine Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht die Sache
dieser Bestimmung an das Landgericht zurückverweisen musste. Insbesondere gibt sie nicht an, unter welchem wesentlichen Mangel das Verfahren im ersten Rechtszug leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. 18 II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagegrund im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angegeben. 19 Die Klägerin stützt ihre Klage auf gesetzliche Ansprüche gemäß § 97 Abs. 1, § 14 UrhG sowie auf eine vertragliche Grundlage. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom
G auf Beseitigung der Beeinträchtigung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten
G zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
G hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Im Falle einer Verletzung dieses Rechts durch Bearbeitung oder Vernichtung eines Werks kommen Ansprüche auf Wiedererrichtung des Werks unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung der Beeinträchtigung (im Falle der Bearbeitung) oder des Schadensersatzes in Form der Naturalrestitution (im Falle der Vernichtung) in Betracht. 23
G hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen Bandes zwischen Urheber und Werk zum Gegenstand hat (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, S. 45; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 14 UrhG Rn. 5). 26
anderer Ansicht ist die Vernichtung eines Werkoriginals als schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen. Sie verletze das Interesse des Urhebers, durch sein Werk auf den kulturellen oder gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzuleben (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht,
seinem Wortlaut und seiner Systematik erfasst § 14 UrhG die Vernichtung des Werks. Zwar mag die in § 14 UrhG zunächst genannte Entstellung den Fortbestand des Werks voraussetzen. Bei der Entstellung handelt es sich aber nur um einen besonderen Fall der in § 14 UrhG weiter genannten Beeinträchtigung des Werks. Das allgemeine Sprachverständnis steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich bei der Vernichtung um einen weiteren Fall der Beeinträchtigung des Werks handelt. Soweit gegen die Anwendung des § 14 UrhG auf die Werkvernichtung eingewandt wird, schon dem Wortsinn
stelle eine Vernichtung keine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil die Beeinträchtigung ein Weniger gegenüber der Vernichtung sei (Schmelz, GRUR 2007, 565, 568), liegt dem ein zu enges Wortverständnis zugrunde. Ist die in § 14 UrhG genannte andere Beeinträchtigung der tatbestandliche Oberbegriff und die gleichfalls genannte Entstellung lediglich ein Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das Sprachverständnis der Einbeziehung der Vernichtung in den Begriff der sonstigen Beeinträchtigung nicht entgegen. 31
G die Vernichtung eines Werks verboten sein kann. In der Begründung zum Regierungsentwurf eines Urheberrechtsgesetzes heißt es zwar, es erscheine nicht angebracht, in das Gesetz ein Vernichtungsverbot für Werke der bildenden Künste aufzunehmen, soweit an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht; die Erhaltung kulturell wertvoller Kunstwerke sei nicht Aufgabe des privatrechtlichen Urheberrechts, sondern des zum Gebiet des öffentlichen Rechts gehörenden Denkmalschutzes (BT-Drucks. IV/270, S. 45). Dieser Begründung ist jedoch allein zu entnehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Werks der bildenden Künste
G kein Vernichtungsverbot begründen soll. Damit ist nicht gesagt, dass auch die durch § 14 UrhG geschützten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk kein Vernichtungsverbot rechtfertigen können. 32
dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten (Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674). 33
1 GG berufen, wenn er mit seinem Eigentum
Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), es etwa vernichten möchte. Die öffentliche Hand - im Streitfall: die Beklagte als Gemeinde - kann sich zwar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.). Soweit das Eigentum Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist, genießt gemeindliches Eigentum aber den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerwGE 97, 143 [juris Rn. 27]). Mit der Unterhaltung der städtischen Kunsthalle erfüllt die Beklagte die ihr
1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg als Gemeinde obliegende Pflicht, das kulturelle Leben zu fördern. 34 Für den Urheber streitet die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Kunstfreiheit, die nicht nur den Schaffensprozess ("Werkbereich"), sondern auch die für die Begegnung mit der Kunst erforderliche Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks ("Wirkbereich") schützt (vgl. BVerfGE 30, 173, 189 [juris Rn. 49] - Mephisto; BVerfGE 119, 1, 21 f. [juris Rn. 63] - Esra, mwN). 35 Diesen grundrechtlichen Wertungen kann im Falle der Vernichtung eines Werks Rechnung getragen werden, wenn die Vernichtung als Beeinträchtigung des Werks von § 14 UrhG erfasst und damit die im Tatbestandsmerkmal der "berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen" des Urhebers angelegte Interessenabwägung eröffnet ist. 36 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung. 37 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Interessen des Urhebers am Fortbestehen des Werks müssten bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbundenen Zerstörung oder Entfernung des Werks zurückstehen. Dem Interesse des Urhebers sei in solchen Fällen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit der Dokumentation des Werks vor seiner Zerstörung gegeben werde. Diese Grundsätze würden auch für Museen als Eigentümer von Werkstücken gelten, weil diese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsentation anderer Kunstwerke hätten. 38 Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Beklagten an der Umgestaltung des Gebäudeteils. Die streitgegenständliche Installation im Dachbereich beanspruche Flächen, die zum einen als Raum für Gebäudekunst in Betracht kommen und zum anderen für die lichttechnische Gebäudeausstattung relevant sein könnten. Die Klägerin habe deshalb damit rechnen müssen, dass die Beklagte bei einer lichttechnischen Neukonzeption des Gebäudeteils auch das Werk entfernt. Bei der von der Beklagten gewählten Neukonzeption sei ein Erhalt des Werks der Klägerin nicht möglich gewesen und die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Neugestaltung an den Interessen der Klägerin auszurichten. Die Klägerin habe nur vorgetragen, dass eine Reinstallation des Werks angepasst an die neuen Gegebenheiten mit moderneren Mitteln möglich gewesen sei, nicht aber die Reinstallation in der ursprünglichen Form. Die Installation der Klägerin habe keine herausragende Bedeutung. Die Reputation der Klägerin erleide durch die Vernichtung keinen Schaden. Die Beklagte habe den vor der Anbringung ungenutzten Dachbereich auch nicht dazu bestimmt, auf Dauer für das Kunstwerk zur Verfügung zu stehen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 39
BGB dem Eigentümer zustehenden Befugnis, mit der Sache
Belieben zu verfahren, gehört auch die Entscheidung über die Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 195; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen, Des Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, 2007, S. 47, 59). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation deren Entfernung dauerhaft untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder Grundstückseigentümer die Installation eines solchen Werks, willigt er typischerweise nicht in eine so umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ein. Dem Künstler steht demgegenüber die Möglichkeit offen, eine Erhaltungspflicht entweder schuldrechtlich zu vereinbaren oder auf der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB zu bestehen, durch die er sich gegen eine spätere Entfernung des Kunstwerks durch Rechtsnachfolger des Eigentümers absichern kann (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 196). 44
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen Interessenabwägung bei Änderungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden, ob andere Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 [juris Rn. 36] - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried; von Ungern-Sternberg aaO 47, 59). 48 bb) Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - nicht um die Änderung eines Werks der Baukunst, sondern um die mit seiner Zerstörung verbundene Entfernung eines ortsgebundenen Kunstwerks aus einem Gebäude im Zuge seiner baulichen Umgestaltung geht. Anders als bei der Veränderung eines Werks der Baukunst verfälscht die Vernichtung einer mit dem Gebäude verbundenen Installation nicht die Gestalt des Werks, in der es
außen tritt. Die Veränderung des Werkstücks berührt stets das Interesse des Urhebers an der Entscheidung darüber, wie das Werk an die Öffentlichkeit treten soll (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung). Bei einer Werkzerstörung besteht hingegen keine Gefahr der Werkverfälschung, weil das Werk nicht mehr wahrnehmbar ist. 49 cc) Die von der Revision als übergangen gerügte Behauptung der Klägerin, eine Installation des Werks
Abschluss der Sanierungsarbeiten sei ohne Änderung des Werks möglich, wirkt sich im Rahmen der Interessenabwägung nicht entscheidungserheblich aus. Die Möglichkeit der Wiedererrichtung des Werks lässt das in die Abwägung einzustellende Interesse der Klägerin nicht in einem Maße erstarken, dass der Beklagten eine Änderung ihres Nutzungskonzepts zu untersagen wäre. 50 f) Ästhetische Interessen allein berechtigen den Eigentümer in der Regel nicht zur Umgestaltung eines Kunstwerks (vgl. BGH, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung; von Ungern-Sternberg aaO 47, 60). Es kann offen bleiben, ob dies auch für die mit ihrer Zerstörung einhergehende Entfernung einer solchen Installation im Rahmen eines Gebäudeumbaus gilt.
den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Entfernung im Streitfall nicht allein aus ästhetischen Gründen, sondern weil das Dach völlig umgestaltet und die lichttechnische Ausstattung neu konzipiert werden sollte. 51
dem im Museumsbereich üblichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die Ausstellung oder Installation im Unterschied zur Sonderausstellung nicht auf bestimmte Zeit angelegt sei. Daraus ergebe sich mit Blick auf die Interessenlage der Parteien nicht, dass die Beklagte auf alle Zeit an einer endgültigen Demontage gehindert sei. Dass beide Parteien eine Demontage für möglich gehalten hätten, ergebe sich auch aus der im Leihschein enthaltenen Angabe "03.03.07 -
Absprache". Die Darlegung der Klägerin, die Parteien hätten das Werk als festen und dauerhaften Bestandteil der Kunsthalle bestimmt, sei unsubstantiiert, weil die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass zu keinem Zeitpunkt die Frage im Raum gestanden habe, ob, wann oder unter welchen Umständen das Werk dauerhaft deinstalliert und der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich sein solle. Mangels ausdrücklicher Absprache habe die Klägerin aufgrund der Interessenlage der Parteien nicht davon ausgehen dürfen, dass das Werk
einer erforderlichen Sanierungsmaßnahme wieder errichtet werde. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 62
beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN). 63
beiden Seiten interessengerechten Auslegung verstoßen, indem es einseitig den Interessen der Beklagten zum Durchbruch verholfen und verkannt habe, dass die Klägerin nicht mit einer Zerstörung des Kunstwerks rechnen musste. 67 Das Gebot der
beiden Seiten interessengerechten Auslegung erfordert, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen und die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - I ZR 150/10, TranspR 2012, 148 Rn. 37 mwN). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung genügt diesen Anforderungen, indem sie die zum Zeitpunkt der Vereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien darstellt und hierbei auch auf die Interessen der Klägerin eingeht. Das Berufungsgericht kommt zu dem vertretbaren Ergebnis, dass ein unentgeltlicher Leihvertrag nur eine Berechtigung und keine Verpflichtung des Entleihers zur Nutzung der Sache begründet und ein etwaiger anderweitiger Wille der Klägerin für die Beklagte beim Vertragsschluss nicht erkennbar war. Hierbei hat das Berufungsgericht auch den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen, ein moderner Künstler rechne bei einer permanenten Installation nicht mit deren baldiger Entfernung und gehe erst recht nicht davon aus, dass eine
Beendigung von Baumaßnahmen mögliche Neuinstallation unterbleibe. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht nur im Urteilstatbestand erwähnt, sondern es hat sich hiermit auch in den Entscheidungsgründen befasst. 68
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.