KORE622482019 ECLI:DE:BGH:2019:200319BVIIZB182.18.0 BGH 7. Zivilsenat 20190320 VII ZR 182/18 Beschluss § 139 ZPO, § 296 Abs 1 ZPO, § 296 Abs 2 ZPO, § 340 Abs 3 S 3 ZPO, § 531 Abs 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend KG Berlin, 14. August 2018, Az: 27 U 154/16vorgehend LG Berlin, 9. November 2016, Az: 86 O 16/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtliches Gehör: Zurückweisung eines Angriffsmittels durch das Rechtsmittelgericht als verspätet; Anforderungen an die richterliche Hinweispflicht Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2018 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 3.211.020,54 € I. 1 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit angeblich zweckwidriger Verwendung von Baugeld geltend. 2 Unter dem 20. April 2011 schlossen die H. S. AG als Auftragnehmerin und die G. F. F. GmbH (im Folgenden: G. GmbH), deren Geschäftsführer der Beklagte war, als Auftraggeberin einen Bauvertrag über die schlüsselfertige und vollständige Erbringung der Bauleistungen für die komplette Sanierung und den Ausbau dreier denkmalgeschützter Baukörper zu 129 Wohnungen einschließlich Erstellung der Außenanlagen in Bezug auf das Bauvorhaben "U. " in G. . Die Auftragssumme betrug 4.881.513 €, wobei es sich um einen Pauschalfestpreis handelte. 3 Unter dem 12. April 2012 stellte die H. S. AG ihre neunte Abschlagsrechnung, unter dem 7. Mai 2012 ihre zehnte Abschlagsrechnung, unter dem 21. Juni 2012 ihre elfte Abschlagsrechnung und unter dem 23. Juli 2012 ihre zwölfte Abschlagsrechnung. Bereits im Juni 2012 kam es zu Gesprächen der Vertragsparteien über die Höhe der Vergütungsforderungen und über der H. S. AG durch die GM GmbH etwa zu stellende Sicherheiten. Am 13. Juli 2012 stellte die H. S. AG ihre Arbeit ein, am 20. Juli 2012 kündigte die G. GmbH das Vertragsverhältnis fristlos. Das Bauvorhaben ist mittlerweile durch Dritte fertiggestellt worden. 4 Vor dem Landgericht Berlin führte die H. S. AG wegen des Bauvorhabens "U. " mehrere gerichtliche Verfahren gegen die G. GmbH, unter anderem erhob sie eine Restwerklohnklage in Höhe von 3.211.020,54 € (Az. 104 O 2/14). 5 Im Jahr 2014 stellte die G. GmbH Insolvenzantrag und das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wurde eröffnet. 6 Die Klägerin hat geltend gemacht, die H. S. AG habe im Wege der Ausgliederung gemäß § 123 UmwG ihren Betriebsteil "Building" auf die H. B. GmbH übertragen, dieses Unternehmen sei inzwischen auf sie übergegangen. 7 Die auf Zahlung von 3.211.020,54 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihren Zahlungsantrag weiterverfolgen möchte. II. 8 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Das Berufungsgericht führt, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes aus: 10 Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG scheitere daran, dass die Klägerin trotz umfangreichen Bestreitens durch den Beklagten eine Werklohnrestforderung nicht substantiiert vorgetragen habe. In erster Instanz habe sie "zur Vermeidung einer überlangen Klageschrift auf die Begründung der Werklohnforderung in der Klageschrift vom 13.1.2014", im vorliegenden Verfahren eingereicht als Anlage K 17, verwiesen und auf die Anlagen in diesem Verfahren 104 O 2/14 und dem Verfahren 104 O 3/14 Bezug genommen. Dahinstehen könne, ob diese Verfahrensweise den üblichen zivilprozessualen Gepflogenheiten entspreche, denn in jedem Fall hätten dann auch die die Schlussrechnungszusammenfassung erläuternden Unterlagen vorliegen müssen. Das Landgericht habe die Akten der beiden Verfahren beigezogen und dann mit Schreiben vom 7. September 2016 - zwei Monate vor dem Gerichtstermin - darauf hingewiesen: "... Bei Durchsicht der Akten hat sich herausgestellt, dass von der dortigen Klägerin eingereichte Anlagen (vermerkt sind in den Akten jeweils mehrere Leitzordner mit Anlagen) sich nicht mehr bei den Akten befinden. ..." 11 Entgegen der Ansicht der Klägerin habe diese Mitteilung den an einen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO zu stellenden Anforderungen entsprochen. Es sei klar gewesen, dass den beigezogenen Akten die Anlagen fehlten, auf die die Klage ausdrücklich gestützt gewesen sei. Diese seien aber für das Gericht notwendig gewesen, um die Schlussrechnung überhaupt nachzuvollziehen. 12 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verhandlungstermin erster Instanz sein Verhalten damit erklärt habe, dass er angenommen habe, die Sache sei nach dem Hinweis des Gerichts mittlerweile geklärt, erschließe sich diese Annahme nicht. Aber auch, wenn der Hinweis des Gerichts falsch verstanden worden sei, habe es im Hinblick auf die Eindeutigkeit entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht eines zweiten Hinweises auf fehlende Anlagen oder gar eines Hinweises darauf, dass das Landgericht die Klage wegen der fehlenden Anlagen abweisen könnte, nicht bedurft. 13 Demzufolge sei das Einreichen der in Bezug genommen umfangreichen Anlagen in zweiter Instanz mit der Berufungsbegründung verspätet (§ 531 Abs. 1 ZPO) und daher zurückzuweisen. 14 2. Die Zurückweisung der Berufung ist, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfolgt. 15
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