BGH, Beschluss vom 28.02.2023 – 2 StR 377/22 – Bandendiebstahl und Bandenhehlerei: Vorrang einer Verurteilung aufgrund Postpendenzfeststellung 1. Auf die Revision des…
KORE622502023 ECLI:DE:BGH:2023:280223B2STR377.22.0 BGH 2. Strafsenat 20230228 2 StR 377/22 Beschluss § 242 StGB, § 244 StGB, § 259 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Aachen, 1. Juni 2022, Az: 69 KLs 2/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Bandendiebstahl und Bandenhehlerei: Vorrang einer Verurteilung aufgrund Postpendenzfeststellung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juni 2022 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in drei Fällen schuldig ist.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „gewerbsmäßiger Bandenhehlerei oder schweren Bandendiebstahls“ in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie eines sichergestellten Mobiltelefons angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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5 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: „Nach den Ausführungen der Strafkammer konnte eine Beteiligung des Angeklagten an den Diebstählen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dabei ergibt sich jedoch aus der Gesamtheit der Feststellungen, dass der Angeklagte, sollte er an den vorangegangenen Diebstählen beteiligt gewesen sein, jedenfalls nicht als Alleintäter in Betracht kommt, sondern lediglich, dass er neben unbekannten weiteren Tatbeteiligten als Mittäter oder Gehilfe beteiligt gewesen sein könnte. Damit steht die mögliche Beteiligung des Angeklagten an den Vortaten einer – eindeutigen – Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei aber nicht entgegen. Denn der Angeklagte hat in jedem Fall für die (Mit-)Täter des Diebstahls Absatzhilfe geleistet und damit faktisch alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt. Es steht daher ein Sachverhalt fest, der die Verurteilung wegen einer auf den Diebstahl folgenden „Nachtat“ rechtfertigt. Ungewiss ist lediglich, ob der Angeklagte (auch) an den jeweiligen Vortaten beteiligt war. In derartigen Fällen geht eine Verurteilung auf eindeutiger Grundlage im Wege der Postpendenz unter Anwendung des Zweifelssatzes einer gesetzesalternativen Wahlfeststellung vor (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2017 – 2 StR 320/17, NStZ-RR 2018, 49 […]).“ 6 Dem schließt sich der Senat an.
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