KORE622532019 ECLI:DE:BGH:2019:150219UVZR71.18.0 BGH 5. Zivilsenat 20190215 V ZR 71/18 Urteil § 20 Abs 1 WoEigG, § 27 Abs 1 Nr 1 WoEigG, § 91 ZPO, § 91a Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Düsseldorf, 28. Februar 2018, Az: 25 S 60/17vorgehend AG Düsseldorf, 24. April 2017, Az: 290a C 122/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentum: Klagbarer Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Beschlussdurchführung gegen den Wohnungseigentumsverwalter; Hauptsacheerledigung bei unzulässiger oder unbegründeter Klage Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, deren Verwalter der Beklagte ist. In der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2015 wurde beschlossen, dass der Beklagte im Auftrag der Eigentümergemeinschaft Klage gegen die frühere Verwalterin mit dem Ziel erheben soll, die fehlerhaften Abrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2009 bis 2012 neu zu erstellen. Der Beklagte setzte diesen Beschluss trotz einer Aufforderung der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Mai 2016 nicht um. 2 Die Kläger haben mit der am 19. Juli 2016 bei Gericht eingegangenen und am 22. Juli 2016 zugestellten Klageschrift die Verurteilung des Beklagten verlangt, von durch ihn auszuwählende Anwälte im Namen der Eigentümergemeinschaft Klage gegen die frühere Verwalterin mit dem Ziel der Erstellung der Einzel- und Jahresabrechnungen 2009 bis 2012 zu erheben. 3 Einen Tag zuvor, am 21. Juli 2016, wurde in der Eigentümerversammlung beschlossen, dass der Beklagte die frühere Verwalterin unter Fristsetzung auffordert, die Abrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2009 bis 2012 neu zu erstellen, und gleichzeitig ankündigt, dass andernfalls eine kostenpflichtige Ersatzvornahme erfolgen werde. Zugleich wurde der Beschluss vom 14. Dezember 2015 aufgehoben. Auf die Anfechtungsklage der Kläger wurde der Beschluss vom 21. Juli 2016 mit Urteil vom 9. Januar 2017 für ungültig erklärt. 4 Das Amtsgericht hat der gegen den Beklagten gerichteten Klage stattgegeben. Nachdem auf Veranlassung des Beklagten mit Schriftsatz vom 20. April 2017 Klage gegen die frühere Verwalterin mit dem Ziel der Neuerstellung der Abrechnungen erhoben worden ist, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Das Landgericht hat daraufhin unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. I. 5 Das Berufungsgericht meint, die Klage sei zulässig und begründet gewesen. Die Kläger seien berechtigt, durch eine Klage gegen den Verwalter die Durchführung einer von den Eigentümern beschlossenen Maßnahme zu erzwingen. Dies gelte jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden. Der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung sei ein Individualanspruch, den jeder Eigentümer selbständig gegenüber dem Verwalter gerichtlich geltend machen könne. Ziehe die Eigentümergemeinschaft diesen Anspruch an sich, wirke der Individualanspruch des Eigentümers auf Abrechnungserstellung in der Weise fort, dass nunmehr ein individueller Anspruch gegen den Verwalter auf Umsetzung des Beschlusses bestehe. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei erst entfallen, nachdem der Beklagte durch die Klageerhebung gegen die frühere Verwalterin seiner Verpflichtung zur Umsetzung des Beschlusses nachgekommen sei. Daher sei festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. II. 6 Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 7 1. Wenn ein Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, der Beklagte dem aber widerspricht und Klageabweisung beantragt, hat das Gericht, wie hier geschehen, durch Urteil darüber zu entscheiden, ob die Erledigung eingetreten ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 13 mwN). 8 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ausgesprochen, weil die Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und weil sie durch dieses Ereignis unbegründet geworden ist. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.