BGH, Beschluss vom 04.04.2023 – 3 StR 69/23 – Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern durch Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften: Beteiligter als "Anderer"…
KORE622592023 ECLI:DE:BGH:2023:040423B3STR69.23.0 BGH 3. Strafsenat 20230404 3 StR 69/23 Beschluss § 176a Abs 3 StGB vom 21.01.2015, § 176c Abs 2 StGB vom 16.06.2021, § 184b Abs 1 S 1 Nr 2 StGB vom 16.06.2021, § 184b Abs 2 StGB vom 16.06.2021 vorgehend LG Osnabrück, 9. November 2022, Az: 18 KLs 8/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern durch Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften: Beteiligter als "Anderer"
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Inhalte, wegen Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Inhalte und wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, führt zudem zu einer Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet.
2 1. Der II. 2. c) aa) 1. Tat der Urteilsgründe betreffende Schuldspruch wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Inhalte ist insoweit zu ändern, als sich der Angeklagte neben den weiteren Delikten nicht wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sondern als Täter wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht strafbar gemacht hat.
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5 Die Qualifikation entfällt nicht dadurch, dass die Mitangeklagte Täterin des sexuellen Missbrauchs war und sie nach dem Plan des sie anstiftenden Angeklagten die zu erstellende Videodatei nur diesem selbst verschaffen sollte. Andere Person im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB aF kann auch ein Beteiligter am sexuellen Missbrauch sein, der den Gegenstand der kinderpornographischen Schrift bildet (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2021 - 2 StR 47/20, BGHSt 66, 105 Rn. 19). Einer Strafbarkeit wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 3 StGB aF steht daher nicht entgegen, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, die von dem sexuellen Missbrauch gefertigte Aufzeichnung solle nur einer weiteren am Missbrauch beteiligten Person zur Speicherung - hier ihm selbst - übermittelt werden.
6 In Tateinheit treten die Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 1. Juli 2021 geltenden Fassung, § 26 StGB) und die Anstiftung zum Herstellen kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 12. März 2020 geltenden Fassung, § 26 StGB) hinzu.
7 Zur Klarstellung ist im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, dass die Qualifikation des § 176a Abs. 3 StGB aF verwirklicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2022 - 5 StR 287/22, NStZ-RR 2023, 47 mwN) und § 184b StGB in der angewendeten Fassung nach der gesetzlichen Bezeichnung (s. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) kinderpornographische Schriften (nunmehr kinderpornographische Inhalte) betrifft.
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9 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern unter II. 2. c) cc) 3. Tat der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nicht in den Blick genommen hat und ein solcher nach den Urteilsgründen nicht ohne Weiteres auszuschließen ist.
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12 Dass die Mitangeklagte bereits zu der Tat entschlossen war oder die Gefahr der Tatbegehung bestand, ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Da sich aus ihnen - ebenso wie aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - überdies nichts zum Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt seines Nichtweiterhandelns ergibt (vgl. st. Rspr. zum maßgeblichen Rücktrittshorizont, etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 3 StR 451/17, StV 2018, 717 Rn. 10 mwN; vom 7. Juli 2022 - 4 StR 469/21, VRS 143, 153, 154), lässt sich aufgrund der bisherigen Urteilsgründe ein strafbefreiender Rücktritt nicht ausschließen. Der entsprechende Vorwurf bedarf daher erneuter tatgerichtlicher Verhandlung.
13 Die insoweit erforderliche Aufhebung des Urteils lässt die zugehörige Einzelstrafe entfallen und entzieht damit auch der Gesamtstrafe die Grundlage.
14 3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt, keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE622592023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public