KORE622602017 ECLI:DE:BGH:2017:230817U2STR560.15.0 BGH 2. Strafsenat 20170823 2 StR 560/15 Urteil § 46 StGB, § 249 StGB, § 253 StGB, § 267 StPO vorgehend LG Gießen, 29. Juni 2015, Az: 501 Js 15343/14 - 1 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil wegen Raubes: Vermögensschutz für nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel; Voraussetzungen straferschwerender Berücksichtigung einer Vorbelastung 1. Auf die Revisionen der Angeklagten L. und N. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. Juni 2015, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen sowie die Revisionen der Angeklagten H. , G. und K. werden verworfen. 4. Die Beschwerdeführer H. , G. und K. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Verschaffen von Betäubungsmitteln, die Angeklagten L. und G. ferner jeweils tateinheitlich wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie den Angeklagten G. darüber hinaus tatmehrheitlich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es hat gegen die Angeklagte K. drei Jahre Freiheitsstrafe, gegen den Angeklagten H. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, gegen den Angeklagten L. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, gegen den Angeklagten G. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten N. unter Einbeziehung weiterer Urteile eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verhängt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. I. 2 1. Die Angeklagten G. , H. und K. planten, den Zeugen Kr. „abzurippen“, um an Drogen zu kommen. Aus diesem Grund wandten sich die Angeklagten H. und K. an Kr. und spiegelten ihm vor, einen Interessenten für einen Haschischdeal von 1.500 € zu haben. Dieser ließ sich auf das Geschäft ein, wenngleich er seinem neuen Kunden statt der vereinbarten 150 Gramm Marihuana lediglich 120 Gramm mitbringen wollte. G. kümmerte sich um Verstärkung und nahm Kontakt zum Angeklagten N. auf, mit dem er schon zuvor über eine solche Aktion gesprochen hatte. Dieser kam am Tattag mit L. überein, sich zu beteiligen. 3 Am Tattag, dem 28. April 2014, fuhren alle Angeklagten in einem PKW zum Tatort, dem Parkplatz eines Lebensmitteldiscounters, und warteten dort auf das Eintreffen des Zeugen Kr. . Dieser erschien gegen 20.30 Uhr mit zwei Begleitern und mit einer Plastiktüte in der Hand und wurde von den Angeklagten H. und K. mit Handschlag begrüßt, währenddessen L. und N. aus Verstecken hinzutraten. Als sich Kr. erkundigte, wer das Geld habe, antwortete N. mit einer Armbewegung „in Richtung Bauch“, es gebe kein Geld, Kr. solle das „dope“ hergeben. Da er befürchtete, Kr. könne sich verteidigen wollen, griff er nach dessen Arm und zog ihn zu Boden. In diesem Augenblick zogen G. und L. ihre mitgebrachten Schreckschusspistolen hervor. G. richtete sie mit einem Abstand von einem Meter auf den Kopf von Kr. , L. hielt die Begleiter von Kr. in Schach. Dieser wollte die Drogen in Sicherheit bringen und warf die Plastiktüte in Richtung seiner Begleiter. Der Angeklagte G. ging dazwischen und nahm die Tüte an sich. Daraufhin rannten alle Angeklagten zurück zum Auto, N. blieb kurz zurück und rief dem Zeugen Kr. zu, er solle aufhören, in seinem Bereich zu dealen. Schließlich fuhren alle Angeklagten mit dem Auto davon und teilten das Marihuana auf. 4 2. Knapp zwei Wochen später hielt sich der Angeklagte G. in einer Gartenhütte in O. auf und trug in seiner Bauchtasche 24,3 Gramm Marihuana bei sich. II. 5 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt auch, soweit das Landgericht die Angeklagten wegen schweren Raubes von Betäubungsmitteln verurteilt hat. Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fremde, bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes sein (vgl. zuletzt mit vielen Nachweisen BGH, NJW 2015, 2898, 2900; zur Begründung näher: BGH, NJW 2006, 72). 6 Der Senat hatte mit Blick auf die im Anfragebeschluss vom 1. Juni 2016 im Verfahren 2 StR 335/15 geäußerte Rechtsansicht, wonach (illegale) Drogen nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen zählen (vgl. NStZ 2016, 596) im vorliegenden Verfahren aufgrund der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2017 zwar beschlossen, auch hinsichtlich der Reichweite des Eigentumsschutzes bei Betäubungsmitteln ein Anfrageverfahren einzuleiten (vgl. zu den Bedenken gegen den Eigentumsschutz auch von Betäubungsmitteln Bechtel, JR 2017, 197 ff.). An dieser Anfrage aber hält der Senat nicht mehr fest, nachdem er mit Urteilen vom 16. August 2017 in den Verfahren 2 StR 335/15 und 2 StR 344/15 entschieden hat, nach Eingang der durchweg der Ansicht des Senats entgegentretenden Antworten der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs das Verfahren nach § 132 Abs. 2 GVG hinsichtlich der Frage des Vermögensschutzes von Drogen nicht weiterzuverfolgen. 7 2. Auch der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. , G. und K. hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen begegnet er, soweit die Angeklagten L. und N. betroffen sind, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 8
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