KORE622602023 ECLI:DE:BGH:2023:220323BIZA1.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20230322 I ZA 1/23 Beschluss vorgehend OLG Köln, 10. Januar 2023, Az: 15 U 202/22vorgehend LG Köln, 1. September 2022, Az: 33 O 39/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 I. Die Klägerin ist eine politische Partei, der Beklagte ein politischer Verein. Die Klägerin hat den Beklagten, gestützt auf ihr Namensrecht aus § 12 BGB, auf Unterlassung der Führung seines früheren Vereinsnamens und seiner früheren Kurzbezeichnung in Anspruch genommen. Die Klägerin hat außerdem die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung von Äußerungen begehrt, die die Klägerin als wahrheitswidrig beanstandet hat und in denen sie eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts sieht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten nach vorherigem Hinweis durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Außerdem hat es den Antrag des Beklagten, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückgewiesen. Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte beantragt, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Berufungsgerichts und für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu gewähren. 2 II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten hat keinen Erfolg. 3 1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Berufungsgerichts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - I ZB 109/22, juris Rn. 3 mwN). 5 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls abzulehnen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.