KORE622662019 ECLI:DE:BGH:2019:270319BIIIZR156.18.0 BGH 3. Zivilsenat 20190327 III ZR 156/18 Beschluss § 199 Abs 1 BGB, § 257 BGB, § 398 BGB, § 488 BGB, § 171 HGB, § 172 HGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 21. Juni 2018, Az: 3 U 35/17, Urteilvorgehend LG Bremen, 26. Oktober 2017, Az: 6 O 689/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Umwandlung des Befreiungsanspruchs eines Treuhandkommanditisten in Zahlungsanspruch Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Juni 2018 - 3 U 35/17 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.103,55 € 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Einen Einwand aus § 129 Abs. 1 HGB kann der Beklagte - unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift zugunsten des Treugeber-Kommanditisten - der Klage nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der Klärung der von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Fragen bedarf es nicht. Entweder ist die Beschränkung des Erlasses (bzw. eines "ewigen" pactum de non petendo) in Nr. G 6 der Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung vom 29. November/14. Dezember 2012 auf die Fondsgesellschaft - unter Herausnahme der (mittelbaren und unmittelbaren) Gesellschafter - gegenüber dem Beklagten wirksam (weil dies seiner persönlichen Zustimmung nicht bedurfte); dann hätte dies die Folge, dass er sich auf den Erlass (bzw. das "ewige" pactum de non petendo) nicht berufen könnte. Oder die Beschränkung des Erlasses (bzw. eines "ewigen" pactum de non petendo) auf die Fondsgesellschaft ist mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam; dann hätte dies zur Folge, dass der Erlass (bzw. das "ewige" pactum de non petendo) insgesamt unwirksam wäre (§ 139 BGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65, NJW 1967, 2155, 2157), mit der weiteren Folge, dass sich der Beklagte ebenfalls nicht hierauf berufen könnte. Denn einen vorbehaltlosen - die Fondsgesellschaft und ihre Gesellschafter gleichermaßen umfassenden - Erlass haben die Parteien der Vereinbarung offenkundig nicht gewollt, und anderes lässt sich auch aus Nr. G 12 der Vereinbarung nicht herleiten. 3 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Verjährung der Klageforderung verneint. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.