KORE622752020 ECLI:DE:BGH:2020:080520BLWZB1.19.0 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20200508 LwZB 1/19 Beschluss § 2 Abs 1 S 3 LwVfG, § 20 Abs 1 Nr 4 LwVfG, § 48 Abs 1 S 1 LwVfG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 2 ZPO, § 234 ZPO, § 511 ZPO, § 517 ZPO vorgehend OLG München, 28. März 2019, Az: U 976/19 Lwvorgehend AG München, 2. November 2018, Az: 492 XV 1/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache: Vertrauensschutz für den Berufungsanwalt und gerichtliche Fürsorgepflicht bei Falschangabe des Berufungsgerichts in der Rechtsmittelbelehrung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 28. März 2019 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.222 €. I. 1 Das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - ist den Klägern am 6. November 2018 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung wird das Landgericht München I als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Mit einem am 20. November 2018 bei dem Landgericht München I eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger Berufung eingelegt. Am 21. November 2018 hat die Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht die Akten angefordert. Dem Vorsitzenden der Berufungskammer ist die Sache erstmalig am 8. Januar 2019 zur Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden, dem er stattgab. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 - die Berufungsbegründung war am 6. Februar 2019 eingegangen - hat der Vorsitzende auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München hingewiesen. Dort sind die Akten am 28. Februar 2019 eingegangen. Nach einem Hinweis darauf, dass die Berufung verspätet eingegangen sei, haben die Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 6. Dezember 2018 abgelaufenen Berufungsfrist bei dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG zuständigen Oberlandesgericht München eingegangen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger, das ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, werde durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausgeschlossen. Diese habe nämlich nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht, da sich das zuständige Gericht auf der gesetzlichen Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 LwVG zweifelsfrei ermitteln lasse. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und der Versäumung der Berufungsfrist werde nicht durch einen Fehler des Landgerichts unterbrochen. Die übliche Praxis der Landgerichte, Berufungen zunächst lediglich durch die Geschäftsstelle erfassen zu lassen und erst nach Eingang der Berufungsbegründung oder der Akten einer richterlichen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen, sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der an das Landgericht gerichtete Berufungsschriftsatz habe keinen Hinweis enthalten, dass es sich um eine Landwirtschaftssache handele. Dies habe sich lediglich aus dem anliegenden Urteil ergeben. Für die Geschäftsstelle habe deshalb zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung kein Anlass bestanden, die Berufung unverzüglich dem Richter zur Prüfung der Zuständigkeit vorzulegen. Die Prüfung der Zuständigkeit durch den Vorsitzenden der Berufungskammer sei erst nach Eingang der Berufungsbegründung erfolgt. Selbst wenn er diese Prüfung bereits bei Eingang des Fristverlängerungsantrags vorgenommen und die Akten noch am gleichen Tag dem zuständigen Oberlandesgericht vorgelegt hätte, hätte dies nicht zum Erfolg geführt, da die Berufungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem Monat abgelaufen gewesen sei. III. 3 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. 4 1. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht den Klägern den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und deren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) nicht verletzt. Die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist. 5 2. Dass die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts fehlerhaft war, weil sie entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG das Landgericht und nicht das Oberlandesgericht als zuständiges Berufungsgericht aufgeführt hat, steht einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht entgegen. Die Vermutung des § 233 Satz 2 ZPO kommt nämlich nach der Rechtsprechung des Senats, auf die auch das Berufungsgericht verweist, nicht zum Tragen, wenn die Rechtsmittelbelehrung - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. So liegt es bei einer Rechtsmittelbelehrung, die - wie hier - die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG nicht berücksichtigt (vgl. näher Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 7 f.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Rechtsbeschwerde fest. 6 3. Die Zulassung ist nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht die Kausalität zwischen dem Verschulden und der Fristversäumung bejaht. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger habe sich wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Gericht nicht mehr ausgewirkt, ist unzutreffend. 7
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