KORE622762019 ECLI:DE:BGH:2019:280319UIXZR7.18.0 BGH 9. Zivilsenat 20190328 IX ZR 7/18 Urteil § 133 Abs 1 S 1 InsO, § 133 Abs 1 S 2 InsO, § 286 ZPO vorgehend OLG Zweibrücken, 5. Dezember 2017, Az: 8 U 49/15vorgehend LG Frankenthal, 31. August 2015, Az: 7 O 259/14nachgehend BGH, 16. Mai 2024, Az: IX ZR 143/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vorsatzanfechtung bei vorliegendem Sanierungskonzept Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 19. Januar 2012 am 16. März 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Er verlangt Rückgewähr von insgesamt 64.948 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig. Sie beauftragte die A. GmbH (fortan: A. ) mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts. Am 28. Juni 2011 legte die A. eine so bezeichnete "Sanierungsskizze" vor. Mit der Beklagten stand die Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung. Im Juli 2011 betrugen ihre Zahlungsrückstände 876.800 € brutto. Unter dem 26. Juli / 11. August 2011 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte mehrere Vereinbarungen: • eine "Teilzahlungsvereinbarung", in welcher die Schuldnerin anerkannte, der Beklagten noch 584.533 € zu schulden; dieser Betrag sollte in 36 Monatsraten à 16.237 € zurückgezahlt werden, beginnend mit dem 30. September 2011; • einen "Zusatz zur Teilzahlungsvereinbarung", der eine Bezugspflicht der Schuldnerin enthielt und ihre Belieferung gegen Vorkasse vorsah; • einen "Verzichtsvertrag", in welchem die Schuldnerin anerkannte, insgesamt 876.800 € brutto zu schulden; die Beklagte verzichtete sodann auf einen Teilbetrag von 292.267 € unter den Voraussetzungen des Abschlusses eines Sozialplans mit Interessenausgleich, der Einzahlung von "mindestens 600.000 € mit eigenkapitalähnlichem Charakter" sowie der Gründung einer Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH, die das bewegliche Anlagevermögen halten sollte, welches dem Lieferantenpool als Sicherheit diente. 2 Die Schuldnerin zahlte von September 2011 bis Dezember 2011 vier der in der Teilzahlungsvereinbarung vereinbarten Monatsraten von je 16.237 €. Der Kläger verlangt nunmehr deren Rückgewähr. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 3 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundlage des Anspruchs des Klägers sei § 133 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO aF. Die vier Zahlungen hätten das Vermögen der Schuldnerin gemindert. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz folge daraus, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin deren Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Soweit der Geschäftsführer im Schreiben vom 6. September 2011 erklärt habe, das Restrukturierungskonzept sei erfolgreich durchgeführt worden, die Sanierung sei abgeschlossen und die Zahlungsunfähigkeit sei abgewendet worden, sei dies wider besseres Wissen geschehen; denn anderenfalls sei nicht zu erklären, warum das von der Beklagten im letzten Quartal 2011 gelieferte Papier nicht bezahlt und im Januar 2012 Insolvenzantrag gestellt worden sei. Die Beklagte habe den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch gekannt. Unstreitig sei sie im ersten Halbjahr über die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin informiert worden. Auf das Sanierungskonzept der A. habe die Beklagte nicht vertrauen dürfen, weil es keine Ursachenanalyse enthalten habe. Tatsächlich habe die Beklagte nicht auf dieses Konzept vertraut, denn sonst hätte sie nicht Vorkasse für künftige Lieferungen vereinbart. Zudem habe die Schuldnerin nachverhandeln müssen, weil ein Bezug von Papier gegen Vorkasse nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. Dies gelte auch dann, wenn Gegenstand der Nachverhandlungen nicht eine Aufhebung, sondern nur eine Aussetzung der Vorkassenvereinbarung gewesen sein sollte. II. 5 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6 1. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8 mwN). Die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung beschränkt sich darauf, ob dieser sich entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12; vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 15; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. 7 2. Erste Voraussetzung einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994 (fortan nur: § 133 InsO) ist eine Rechtshandlung, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Befriedigt ein Schuldner einen Gläubiger, obwohl er zahlungsunfähig ist und seine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er in der Regel mit dem Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen; denn er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZR 313/16, WM 2018, 2097 Rn. 3). Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann aber ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. In einem solchen Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet. Das Wissen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 14 mwN; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9). 8
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