KORE622912023 ECLI:DE:BGH:2023:230323U3STR277.22.0 BGH 3. Strafsenat 20230323 3 StR 277/22 Urteil § 13 Abs 1 StGB, § 212 StGB, § 221 Abs 1 Nr 2 StGB, § 221 Abs 3 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 227 Abs 1 St
§ 221Abs. 3 Konkurrenzen 1 Rn. 26; Urteil vom 27. März 1953 - 1 St
R 689/52, BGHSt 4, 113, 115 ff.; BeckOK StGB/Eschelbach, 56. Ed., § 221 Rn. 43; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 221 Rn. 18; MükoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 221 Rn. 50; SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 221 Rn. 17). 16 2. Entgegen dem Rügevorbringen der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer frei von einem durchgreifenden Rechtsfehler keinen Tötungsvorsatz der Angeklagten festgestellt und sie daher rechtlich tragfähig nicht wegen (versuchten) Totschlags durch Unterlassen verurteilt. Die diesbezügliche Beweiswürdigung lässt, anders als die Revision geltend macht, keinen beachtlichen Rechtsmangel erkennen. 17
- a)Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine aufgrund der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei oder verneint es - wie hier - die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes, weil es vorhandene Zweifel nicht hat überwinden können, ist dies vom Revisionsgericht deshalb in aller Regel hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteile vom 11. März 2021 - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 11; vom 14. Januar 2021 - 3 StR 124/20, NStZ-RR 2021, 113, 114). 18 Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler hin überprüfen. Solche liegen in sachlichrechtlicher Hinsicht vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt, naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert oder einzelne Beweisanzeichen nur isoliert bewertet worden sind und die gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse unterblieben ist. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen ferner vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen ein Denkgesetz oder gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17 f.; Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteile vom 11. März 2021 - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 12; vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 30. Juli 2020 - 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116 Rn. 6). 19
- b)Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe hat sich die Strafkammer in sachlichrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem - hier allein in Betracht kommenden - bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Vormittag des 15. April 2019, an dem das Tatopfer noch lebte und durch die gebotene Versorgung hätte gerettet werden können, als auch bezogen auf die von der Staatsanwaltschaft für relevant erachtete und vom Landgericht ebenfalls in den Blick genommene spätere Zeit, namentlich den Vormittag des Folgetages, als das Kind bereits verstorben war beziehungsweise dies nicht ausgeschlossen ist und daher - wie angeklagt - eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen (untauglichen) versuchten Totschlags durch Unterlassen von Maßnahmen zur adäquaten Versorgung ihres Sohnes in Frage stand. 20
- aa)Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Ob ein Täter bedingt vorsätzlich handelte, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind. Diese Grundsätze gelten sowohl für Begehungsdelikte als auch für Unterlassungstaten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19, NStZ 2020, 217 Rn. 8; vom 9. Februar 2017 - 3 StR 415/16, NStZ 2017, 342, 343 f.; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38). 21
- bb)Die Strafkammer hat ihrer Beurteilung die vorgenannten rechtlichen Merkmale des bedingten Tötungsvorsatzes zu Grunde gelegt. Sie hat ausdrücklich eine Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände vorgenommen. Ihre Gesamtschau der relevanten Faktoren hat sie, wenngleich außerordentlich knapp, in den Urteilsgründen noch hinreichend dargelegt. Sie ist zu dem daher revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, es verblieben durchgreifende Zweifel daran, dass die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz untätig blieb. Im Einzelnen: 22
(1)Das Landgericht hat ausgeführt, die Angeklagte habe sich zum äußeren Tatgeschehen geständig eingelassen. In Bezug auf ihr Vorstellungsbild habe sie ausgeführt, sich nicht wirklich zu erinnern; sie vermute aber, dass sie „einfach darauf vertraut habe, dass schon alles gut und es nicht schlimm sei, wenn sie sich später um L. kümmere“. Dass ihr Kind möglicherweise versterben könne, habe sie „sicherlich nicht in ihrer Vorstellung gehabt“. 23 Bis zum frühesten möglichen Todeszeitpunkt habe, so die Strafkammer, keine offensichtliche Lebensgefahr vorgelegen; die Strafkammer hat insofern darauf abgehoben, dass schon in der Nacht vom
- auf den
- Oktober 2019 der Heizlüfter mit voller Leistung in Betrieb war, L. aber am
- Oktober 2019 hiervon gesundheitlich unbeeinträchtigt und körperlich aktiv war. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte - wie sie letztlich geltend gemacht hat - darauf vertraute, ihr Sohn befinde sich nicht in Lebensgefahr. Das gelte auch für den späteren Zeitraum, namentlich für die Zeit nach dem Versterben des Kindes und insbesondere den Vormittag des
- April
- Denn das fortdauernde Unterlassen der Versorgung ihres Sohnes sei kein Verhalten, das für sich genommen zur Annahme eines Tötungsvorsatzes dränge. Selbst wenn die Angeklagte nunmehr die Risikodimension ihres Verhaltens vollständig erkannt haben sollte, könne sie doch auf einen nichttödlichen Ausgang vertraut haben. 24 Für ein solches Vertrauen und damit gegen einen Tötungsvorsatz, so die Strafkammer, spreche das Nachtatverhalten der Angeklagten. Denn nachdem sie ihren Sohn aufgefunden hatte, setzte sie sogleich einen Notruf ab und ergriff Reanimationsmaßnahmen. Bei Eintreffen der Rettungskräfte weinte sie und machte nach Zeugenangaben einen „emotional aufgelösten“ und verzweifelten Eindruck. Das ergebe sich, so das Landgericht, auch aus der in Augenschein genommenen Aufzeichnung des Notrufs und spreche dagegen, dass die Angeklagte einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf genommen habe. 25
(2)Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Revisionsbegründung - im Ausgangspunkt zutreffend - geltend, ein bedingter Tötungsvorsatz könne bereits vorliegen, wenn dem Täter der Tod des Opfers gleichgültig sei (vgl. insofern BGH, Urteile vom
- April 2019 - 2 StR 377/18, NStZ 2019, 468 Rn. 11; vom
- Oktober 2016 - 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25 f.; vom
- April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 f.; MüKoStGB/Schneider,
- Aufl., § 212 Rn. 89 mwN). Mit der Frage, ob der Angeklagten der Tod von L. gleichgültig gewesen sei, habe sich die Strafkammer nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Hierfür habe jedoch Anlass bestanden. Die Staatsanwaltschaft weist insofern darauf hin, dass die Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe bei einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am
- April 2019 angab, sie habe am Vortag „nur Lu. haben wollen, um stressfrei durch den Tag zu kommen, auch weil sie krank gewesen sei“. Sie sei „einfach genervt gewesen“ und habe „keine Lust“ gehabt. Sie habe „alles heute machen wollen“. Da die Beweiswürdigung sich, so die Revisionsführerin, mit der in diesen Äußerungen zum Ausdruck gekommenen Gleichgültigkeit der Angeklagten dem Schicksal ihres Sohnes gegenüber nicht auseinandergesetzt habe, sei sie lückenhaft. Ein durchgreifender Rechtsfehler wird damit nicht aufgezeigt. 26 Das angefochtene Urteil legt dar, dass der psychiatrische Sachverständige, dessen Bewertung die Strafkammer rechtsfehlerfrei gefolgt ist, der Angeklagten zwar eine „gewisse Gleichgültigkeit und Resignation“ attestiert hat. Der Sachverständige hat ausweislich der Urteilsgründe aber eine generelle Gleichgültigkeit und Resignation in Bezug auf die Gesamtheit der privaten Lebensverhältnisse festgestellt und insofern auf die massive Vermüllung der Wohnung, die unkontrollierte Vermehrung der Ratten und die signifikante Vernachlässigung der eigenen Körperpflege der Angeklagten hingewiesen. Er hat diese Gleichgültigkeit der Angeklagten als Manifestation des diagnostizierten Fatigue-Syndroms und ihrer schweren depressiven Episode zur Tatzeit gewertet und betont, die Leistungsfähigkeit der Angeklagten sei krankheitsbedingt reduziert gewesen; sie habe unter Antriebslosigkeit, rascher Erschöpfbarkeit, vermehrtem Schlafbedürfnis, Freudlosigkeit und mangelndem Durchhaltevermögen gelitten. Sie sei mit ihrer Lebenssituation überfordert gewesen. Mithin hat der Sachverständige keine spezifische Gleichgültigkeit der Angeklagten gegenüber dem Schicksal ihres Sohnes und keine egozentrische Grundhaltung festgestellt. 27 Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht naheliegend, dass die vorgenannten Äußerungen der Angeklagten bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Ausdruck einer besonderen Gefühllosigkeit und eines egoistischen Desinteresses gerade gegenüber den Belangen und Bedürfnissen ihres Sohnes waren (vgl. zur Indizwirkung einer egoistischen Motivation bei einer massiven Vernachlässigung des eigenen Kindes für einen Tötungsvorsatz MüKoStGB/Schneider,
- Aufl., § 212 Rn. 50; s. demgegenüber zur vorsatzkritischen Relevanz einer persönlichen Krisensituation der Mutter BGH, Beschluss vom
- Dezember 1997 - 3 StR 569/97,
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 50). Die Strafkammer ist deshalb von Rechts wegen nicht gehalten gewesen, die Äußerungen der Angeklagten bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ausdrücklich als mögliches Beweisanzeichen für einen Tötungsvorsatz in ihre Gesamtbetrachtung einzustellen und in den Urteilsgründen zu erörtern. 28 Soweit die Staatsanwaltschaft auf weitere Äußerungen der Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung abhebt, denen Indizwirkung für einen Tötungsvorsatz zukomme und die daher von der Strafkammer ausdrücklich in die Gesamtwürdigung hätten einbezogen werden müssen, trägt sie urteilsfremd vor, so dass sie hiermit im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge nicht gehört werden kann. 29
(3)Die Staatsanwaltschaft bemängelt weiter, die Strafkammer hätte die festgestellte emotionale Erschütterung der Angeklagten beim Absetzen des Notrufes und nach Eintreffen der Rettungskräfte nicht ohne Weiteres als Beweisanzeichen gegen einen Tötungsvorsatz werten dürfen, sondern ausdrücklich erörtern müssen, ob sich hierin lediglich die Sorge vor strafrechtlichen Konsequenzen und dem weiteren eigenen Schicksal manifestierte. Auch damit zeigt die Revisionsführerin keine relevante Lücke in der Beweiswürdigung auf (vgl. insofern BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 f.; vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08,
§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 62 Rn. 5; Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 St
R 489/06, NStZ-RR 2007, 141, 142; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 15 f. mwN). Denn für eine solche selbstbezogene Reaktion geben die Feststellungen keinen Anhalt. Im Gegenteil erscheint ein derartiger egoistischer Anlass für die emotionale Zerrüttung der Angeklagten angesichts ihrer desolaten psychischen Verfassung im Tatzeitraum, der mit einer erheblichen Vernachlässigung auch eigener Belange, etwa ihrer Körperhygiene, und einer Gleichgültigkeit gegenüber der eigenen Lebenssituation einherging, eher fernliegend. Die Strafkammer brauchte sich daher mit der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Alternativhypothese nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE622912023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public