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BGH 4 StR 579/17

KORE622942018 ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR579.17.0 BGH

  1. Strafsenat 20180509 4 StR 579/17 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO, § 356a StPO vorgehend BGH,
  2. März 2018, Az: 4 StR 579/17, Beschlussvorgehend LG Hamburg,
  3. Mai 2017, Az: 619 KLs 16/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Verspätete Ablehnung von Revisionsrichtern im Strafverfahren: Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit der Anhörungsrüge
  4. Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten vom
  5. April 2018 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender und Dr. Feilcke wird als unzulässig verworfen.
  6. Die Anhörungsrüge der Beschuldigten vom
  7. April 2018 gegen den Senatsbeschluss vom
  8. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom
  9. März 2018 die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  10. Mai 2017, durch das ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet wurde, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom
  11. April 2018 hat die Beschuldigte die am Senatsbeschluss vom
  12. März 2018 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom
  13. April 2018 eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
  14. März 2018 erhoben. 2
  15. Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  16. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom
  17. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom
  18. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). 3
  19. Die Anhörungsrüge der Beschuldigten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom
  20. März 2018 weder zum Nachteil der Beschuldigten Verfahrensstoff verwertet, zu dem sie nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4
  21. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
  22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE622942018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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