KORE622982019 ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR286.18.0 BGH 3. Strafsenat 20190306 3 StR 286/18 Beschluss § 263 Abs 1 StGB vorgehend LG Göttingen, 28. Februar 2018, Az: 5 KLs 8/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Betrugsverurteilung bei Lieferung von Fälschungen an Unternehmen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Februar 2018 - auch soweit es die Nebenbeteiligten betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten der Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - Iran-Embargo - dient, in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung einer Vorstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt. Gegen die beiden Nebenbeteiligten hat das Landgericht jeweils die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 8.159.020 € bzw. 1.276.721,66 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat, in analoger Anwendung des § 357 StPO auch zugunsten der Nebenbeteiligten, den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in den Jahren 2013 und 2014 als "Head of Commercial Department" für die O. GmbH mit damaligem Sitz in G. tätig, deren zwei Gesellschafter die gesondert Verfolgten J. - der Vater des Angeklagten - und L. waren. Ende September/Anfang Oktober 2013 sowie Anfang Februar 2014 kamen der Angeklagte, dessen Vater und L. jeweils "über" den gesondert Verfolgten A. mit der in Dubai ansässigen C. LLC überein, dass die O. an diese - unter bewusstem Verstoß aller Beteiligten gegen das Iran-Embargo (VO [EU] Nr. 267/2012) - Katalysatoren mit dem Endbestimmungsort Iran liefert. Die erste Vereinbarung wurde über 50.000 kg des Katalysators "ATIS 2L" auf Platinbasis der Firma Al. zu einem Preis von 7.310.000 € getroffen, die zweite über 5.000 kg des Katalysators "LD 273" auf Palladiumbasis des Herstellers Ax. zu einem Preis von 850.000 €. Bis zum 16. April 2014 bewirkten die Verantwortlichen der C. , "womöglich" A. , Zahlungen in der jeweils vereinbarten Höhe (bis auf einen Restbetrag von 20 €) - unter Einschaltung von Drittunternehmen - an die O. im Vertrauen auf deren Erfüllungsbereitschaft. Der Angeklagte und dessen Vater beabsichtigten allerdings von Anfang an, wesentlich billigere, gleichwohl funktionsfähige "Imitate" aus China zu liefern und der C. gegenüber als die verkauften Markenkatalysatoren auszugeben. Demgemäß bestellten sie bei einem chinesischen Unternehmen letztlich 55.000 kg eines Palladiumkatalysators, wofür die O. umgerechnet insgesamt 1.332.042,89 € zahlte. Die bestellten Güter, die mit schlecht gefälschten Etiketten der beiden vermeintlichen Hersteller versehen waren, wurden über Tadschikistan in den Iran befördert. Indes handelte es sich bei diesen Gütern - worüber das chinesische Unternehmen den Angeklagten und dessen Vater nicht in Kenntnis setzte - um "untaugliche Stoffe". 3 2. Das Landgericht hat die Beteiligung des Angeklagten an den Übereinkünften als zwei Zuwiderhandlungen gegen ein dem Iran-Embargo dienendes Verkaufsverbot nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG i.V.m. Art. 8 Abs. 1, 2 VO (EU) Nr. 267/2012 und deren Anhang VI Punkt 2.C Ziff. 4 Buchst. a (Platinkatalysator) bzw. Art. 8 Abs. 1, 3 VO (EU) Nr. 267/2012 und deren Anhang VI Punkt 3.C Ziff. 2 (Palladiumkatalysator) angesehen. Es hat das Verhalten jeweils zugleich als - hiermit idealkonkurrierenden - Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) gewertet, wobei es davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte nur insoweit vorsätzlich handelte, als er und sein Vater über die beabsichtigte Lieferung der wesentlich billigeren, dennoch funktionsfähigen "Imitate" (nicht die tatsächliche Lieferung der "untauglichen Stoffe") täuschten. 4 Auf dieser Grundlage hat das Landgericht angenommen, der Wert der Taterträge, welche die Nebenbeteiligten - die O. sowie die Ehefrau des Vaters des Angeklagten - zum Nachteil der C. erlangt hätten (§ 73b Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a StGB), unterfalle der Einziehung. II. 5 1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen wird von den Feststellungen und der diesen zugrundeliegenden Beweiswürdigung nicht getragen. 6 Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine andere Person über Tatsachen täuscht und sie durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst. Wer in den beiden hier zu beurteilenden Fällen über das Vermögen der C. irrtumsbedingt verfügte, ist nicht konkret festgestellt (nachfolgend a)). Dass sämtliche als Verfügende in Betracht kommende Personen jeweils über die Erfüllungsbereitschaft auf Seiten der O. geirrt hätten, ist nicht belegt (unten b)). 7
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