KORE622992020 ECLI:DE:BGH:2020:120520BXIZB19.19.0 BGH 11. Zivilsenat 20200512 XI ZB 19/19 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO vorgehend OLG Koblenz, 30. August 2019, Az: 2 U 494/19vorgehend LG Mainz, 20. März 2019, Az: 4 O 148/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei anwaltlichem Versäumen der Berufungsbegründungsfrist: Grundlegende Anforderungen an die Fristensicherung bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. August 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 7.500 €. I. 1 Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, begehrt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung von fünf seiner Auffassung nach missbräuchlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr mit Verbrauchern und der Geltendmachung eines Entgelts aufgrund dieser Klauseln. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. März 2019 in Bezug auf zwei Klauseln stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. April 2019 zugestellt worden. Hiergegen haben sie fristgerecht Berufung eingelegt. Auf den am 3. Juni 2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag des Klägers hat der Vorsitzende des Berufungssenats die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 3. Juli 2019 verlängert, was den Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos mitgeteilt worden ist. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 4. Juli 2019 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 19. Juli 2019 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. 2 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben den Antrag auf Wiedereinsetzung damit begründet, dass ihre erfahrene und stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte B. es versäumt habe, die verlängerte Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender der Kanzlei einzutragen. Dies habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht bemerken können und müssen, weil die Akte ihm wegen Versäumung der Eintragung der Frist nicht vorgelegt worden sei. Frau B. habe weder auf die Bewilligung der vorsorglich beantragten gerichtlichen Fristverlängerung diese in den Fristenkalender eingetragen noch nachträglich die Eintragung der Frist in den Kalender überprüft. Zu diesem Versehen sei es unter anderem wegen eines gelegentlichen, bis dahin noch unbekannten Versagens des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs gekommen. Dieses habe eine Versendung des Fristverlängerungsantrags durch den bearbeitenden Rechtsanwalt am 3. Juni 2019 um 21.54 Uhr per Telefax notwendig gemacht. Aufgrund kanzleiinterner allgemein verbindlicher Anweisung würden die Telefaxsendeberichte auf einer Ablage vor den Telefaxgeräten gesammelt und mehrmals am Tag von dazu eingehend instruierten und eingewiesenen Praktikanten und Auszubildenden eingesammelt und den bearbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten zur Bearbeitung vorgelegt. Entgegen kanzleiinterner Anweisung sei Frau B. der Sendebericht jedoch nicht vorgelegt worden, weshalb sie die kanzleiinterne Anweisung, aufgrund des Sendeberichts die Frist einzutragen, nicht befolgt habe. Da die erste Fristverlängerung regelmäßig bewilligt werde, bestünde die allgemeine kanzleiinterne verbindliche Anweisung, dass diese bereits mit Stellung des Fristverlängerungsantrags in den Fristenkalender eingetragen werde. Lediglich wenn die Fristverlängerung ausnahmsweise versagt werde, werde diese wieder aus dem Fristenkalender herausgenommen. Entsprechend habe Frau B. die Eintragung der Frist in den Fristenkalender auch aufgrund des hohen Arbeitsanfalls nach Eingang der Bewilligung der Fristverlängerung durch das Gericht nicht nochmals überprüft. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 4 Die Fristversäumung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers sei schuldhaft erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt werde und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingehe. Dabei dürfe er zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er habe aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert würden. Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestünden zusätzliche Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen müsse als zusätzliche Sicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden könne; zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristendes sei hierfür auch eine Vorfrist einzutragen. 5 Die Erfüllung dieser Anforderungen sei vorliegend nach der internen Organisation in der Kanzlei der Klägervertreter nicht gewährleistet gewesen. Danach seien die Fristen nicht als vorläufig gekennzeichnet eingetragen worden. Zudem sei eine Überprüfung des Eintrags bei Eingang der Bewilligung der Fristverlängerung nicht vorgesehen, so dass eine zusätzliche Kontrolle der Eintragung der Frist gefehlt habe. Diese Versäumnisse seien kausal für die Fristversäumung. Hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Vorkehrungen dafür getroffen, dass das Ende der beantragten Fristverlängerung nach Bewilligung im Fristenkalender als endgültig einzutragen gewesen wäre, hätten sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Die unerwartete Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entlaste die Klägervertreter nicht. Vielmehr müssten sie sicherstellen, dass ihre Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllten, wenn das zur Fristenkontrolle eingerichtete System aufgrund eines Computerdefekts vorübergehend nicht zuverlässig funktioniere. Daran fehle es hier. 6 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. 8 Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insbesondere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung insbesondere auch nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts überspannt. 9 2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.