KORE623002020 ECLI:DE:BGH:2020:210420B1STR486.19.0 BGH 1. Strafsenat 20200421 1 StR 486/19 Beschluss § 27 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 53 Abs 1 StGB, § 266a StGB, § 370 AO vorgehend LG Frankfurt, 14. Februar 2019, Az: 5/24 KLs 25/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Beihilfe: Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2019, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen und die Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten A. , an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. und die Revisionen der Angeklagten L. und N. werden als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten L. mit der Maßgabe, dass im Fall 35 der Urteilsgründe (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt für den Monat November 2012) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten festgesetzt wird. 3. Die Angeklagten L. und N. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten L. wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 13 Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten N. hat es wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht von den verhängten Freiheitsstrafen jeweils vier Monate als bereits vollstreckt erkannt. Schließlich hat es gegen die drei Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, und zwar in Höhe des Entgelts für ihre Beteiligung an den Taten. 2 Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten A. , mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel ebenso wie das der Angeklagten L. und N. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der nichtrevidierende Mitangeklagte B. die W. GmbH, die hauptsächlich Hochbauarbeiten ausführte. Um Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern zu sparen, entschied sich B. , den Arbeitnehmern der GmbH einen erheblichen Teil der Löhne "schwarz" auszuzahlen. Um diese Zahlungsabflüsse in der Buchhaltung zu verschleiern, ließ er sich von angeblichen Subunternehmern Abdeckrechnungen ausstellen. Den Angeklagten L. setzte er als "Schein-Geschäftsführer" im Zeitraum von März 2012 bis einschließlich März 2013 ein, den Angeklagten N. von April 2013 bis einschließlich September 2013. Der Angeklagte A. war auf Weisung des gesondert verfolgten G. für das Erstellen der Scheinrechnungen verantwortlich (UA S. 32), und zwar ab April 2013 für das Serviceunternehmen V. GmbH (UA S. 28) und später für vier weitere Scheinfirmen (UA S. 30). Um zu wissen, wie hoch die Rechnungsbeträge sein sollten, erhielt der Angeklagte A. von der W. GmbH Ablichtungen ihrer Ausgangsrechnungen. Anhand dieser Rechnungsabschriften ließen der Angeklagte A. und der anderweitige Verfolgte G. oder andere Personen dem B. Scheinrechnungen zukommen; zudem organisierten sie den Geldfluss (UA S. 29). Spätestens ab Dezember 2013 setzte der Angeklagte A. die von ihm gegründete K. GmbH gemeinsam mit G. als weiteres Serviceunternehmen ein (UA S. 31). Insbesondere durch das Überlassen der Scheinrechnungen unterstützte der Angeklagte A. den B. als faktischen Geschäftsführer der W. GmbH, zugunsten dieser Gesellschaft jeden Monat Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und durch Abgabe unvollständiger Lohnsteueranmeldungen Lohnsteuern zu verkürzen. G. entlohnte den Angeklagten A. für seine Tätigkeiten in den Serviceunternehmen im Tatzeitraum von April 2013 bis April 2014 mit monatlich 3.000 €. 4 2. Das Landgericht hat bezüglich des Zeitraums von April 2013 bis Dezember 2013 eine einheitliche Beihilfehandlung des Angeklagten A. angenommen und hierfür die Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Für den Zeitraum von Januar bis April 2014 ist es hingegen von einer monatlichen Begehungsweise ausgegangen und mithin zu vier Beihilfetaten gelangt, ohne den Grund für diese unterschiedliche Beurteilung aufzuzeigen (insbesondere UA S. 76). II. Revisionen 5 1. Die Revision des Angeklagten A. ist teilweise begründet. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.