KORE623022020 ECLI:DE:BGH:2020:200520B2ARS307.19.0 BGH 2. Strafsenat 20200520 2 ARs 307/19 Beschluss § 33a StPO, § 304 Abs 4 S 1 StPO, § 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung einer Gehörsrüge in Strafsachen durch das Oberlandesgericht: Rechtsmittel gegen die Entscheidung Die Beschwerden der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. I. 1 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg ordnete das Amtsgericht Augsburg durch Beschlüsse vom 14. September 2017 zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen den Vermögensarrest (§ 111e StPO) in Höhe von 472.115 € in die Vermögen der Beschuldigten an. Den Sicherungsmaßnahmen liegt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der strafbaren Werbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG zugrunde. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beschuldigten vom 18. Dezember 2017 verwarf das Landgericht Augsburg am 2. März 2018. Die weiteren Beschwerden (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg verwarf das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12. April 2019. 2 Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 erhoben die Beschuldigten jeweils die Anhörungsrüge nach § 33a StPO gegen den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts. Die Anhörungsrügen verwarf das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 16. Juli 2019 als unzulässig. Gegen diese Verwerfungsentscheidung wenden sich die Beschuldigten nunmehr mit ihren Beschwerden vom 24. Juli 2019. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführer haben - nach Hinweis des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit der Beschwerden − mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2020 ergänzend, insbesondere zur Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel, vorgetragen. II. 3 1. Die Beschwerden der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2019, mit dem das Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) abgelehnt hat, sind als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsmittel gegen die angefochtene Verwerfungsentscheidung des Oberlandesgerichts sind unstatthaft. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.