BGH, Beschluss vom 29.08.2017 – 4 StR 116/17 – Strafverfahren u.a. wegen Nötigung und Beihilfe zur Falschaussage: Rücktritt vom Versuch der mittäterschaftlichen Nötigung…
KORE623032017 ECLI:DE:BGH:2017:290817B4STR116.17.0 BGH 4. Strafsenat 20170829 4 StR 116/17 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 2 S 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 158 Abs 1 StGB, § 240 Abs 1 StGB vorgehend LG Aachen, 18. November 2016, Az: 67 KLs 26/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren u.a. wegen Nötigung und Beihilfe zur Falschaussage: Rücktritt vom Versuch der mittäterschaftlichen Nötigung; Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes der rechtzeitigen Berichtigung falscher Angaben auf Teilnehmer 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1 Der Angeklagte wurde durch das Landgericht im ersten Rechtsgang am 12. März 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurden Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 bestätigte der Senat die Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die dafür verhängten Einzelstrafen und den Maßregelausspruch.
Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie die Gesamtstrafe hob der Senat auf und beschränkte im Fall der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung die Strafverfolgung unter Aufhebung der Einzelstrafe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der räuberischen Erpressung. Mit Urteil vom 18. November 2016 hat das Landgericht den Angeklagten nach Hinzuverbindung eines weiteren Verfahrens nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und räuberischer Erpressung (insoweit bereits rechtskräftig), sowie wegen Nötigung, versuchter Nötigung und Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage in zwei Fällen (insoweit im ersten Rechtsgang) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Fall III. 4 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB von diesem Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist.
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Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist, ist ein unbeendeter Versuch anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 4 StR 244/16, NStZ-RR 2017, 207, 208; Beschluss vom 7. Mai 2014 - 5 StR 141/14, Rn. 4; Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das für die revisionsrechtliche Prüfung erforderliche Vorstellungsbild der Täter nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2015 - 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470;
Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 82/14, Rn. 5; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274, jeweils mwN).
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7 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen III. 5 und 6 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage verurteilt hat, kann der Einzelstrafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer jeweils nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 158 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB vorliegen.
8 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im ersten Rechtsgang „im weiteren Verlauf des Hauptverfahrens“ seine Beteiligung an der räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen Ö. (Fall III. 2 der Urteilsgründe) eingeräumt, obgleich die von ihm entsprechend instruierten M. Z. und G. zuvor in der Hauptverhandlung als Zeugen seine Beteiligung an dieser Tat in Abrede gestellt und damit falsch ausgesagt hatten. Da § 158 Abs. 1 StGB über den Wortlaut der Vorschrift (Täter) hinaus auch zugunsten von Teilnehmern wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1953 - 1 StR 40/53, BGHSt 4, 172, 179 [Gehilfe]; Urteil vom 19. April 1951 - 4 StR 54/50, NJW 1951, 727 [Anstifter]; OGH(BritZ), Urteil vom 20.
September 1949 - StS 22/49; OGHSt 2, 161, 165 [Anstifter]; Sinn in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 158 Rn. 3; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 158 Rn. 2; Müller in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 158 Rn. 6), hätte sich das Landgericht unter diesen Umständen mit der Frage befassen müssen, ob in diesem Geständnis eine noch rechtzeitige Richtigstellung der Angaben der genannten Zeugen im Sinne von § 158 Abs. 3 StGB (vgl. zu den Anforderungen an eine Richtigstellung BGH, Urteil vom 23. August 1966 - 5 StR 354/66, BGHSt 21, 115; Urteil vom 2. Februar 1956 - 3 StR 412/55, BGHSt 9, 99, 100; Urteil vom 19. April 1951 - 4 StR 54/50, NJW 1951, 727 a.E.) gesehen werden kann und dazu gegebenenfalls weitere Feststellungen treffen müssen.
Dass im Zeitpunkt des Geständnisses gegen den Angeklagten bereits eine Untersuchung eingeleitet worden war (vgl. dazu RG, Urteil vom 16. Oktober 1928 - I 563/28, RGSt 62, 303, 305) und eine mögliche Richtigstellung deshalb in jedem Fall verspätet gewesen wäre (§ 158 Abs. 2 StGB), lässt sich den Urteilsgründen nicht eindeutig entnehmen.
9 3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall III. 4 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen III. 5 und III. 6 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
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