KORE623032018 ECLI:DE:BGH:2018:210318BIVZR248.17.0 BGH 4. Zivilsenat 20180321 IV ZR 248/17 Beschluss Art 103 GG, § 28 Abs 2 VVG, § 28 Abs 3 VVG, § 141 ZPO, § 544 Abs 7 ZPO vorgehend KG Berlin, 22. August 2017, Az: 6 U 78/15vorgehend LG Berlin, 13. Mai 2015, Az: 44 O 211/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 22. August 2017 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 125.000 € 1 I. Der Kläger macht Ansprüche aus einem mit der Beklagten geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag geltend. 2 Der Versicherungsvertrag umfasste unter anderem eine Vollkaskoversicherung für das vom Kläger am 31. Januar 2014 für brutto 103.900 € gekaufte Gebrauchtfahrzeug, Mercedes Benz Coupé AMG C 63, Erstzulassung 2012 mit einer Selbstbeteiligung von 500 € je Schadenfall. Dem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AKB) zugrunde. Der Kläger übernahm das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 8.211 km am 6. März 2014. Der Kaufpreis sollte finanziert werden. 3 Am 14. April 2014 brannte das Fahrzeug vollständig aus, nachdem der Kläger mit dem PKW bei nächtlicher Fahrt von B. nach Br. in einem Waldstück gegen 3.30 Uhr morgens von der Straße abgekommen war. 4 Die Parteien streiten um die Leistungspflicht der Beklagten und - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - insbesondere darüber, ob die Beklagte leistungsfrei ist, weil der Kläger arglistig seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt hat. 5 Nach der Verkehrsunfallanzeige, die ein Polizeibeamter vor Ort aufgenommen hatte, schilderte der Kläger den Unfallhergang dahingehend, dass die Temperaturanzeige seines PKWs plötzlich eine Überhitzung angezeigt habe und es in der Folge zum Brandausbruch im Bereich des Motorraumes gekommen sei. Dadurch sei er von der Straße abgekommen und erst ca. 30 m im Wald an einer Baumgruppe zum Stehen gekommen. Der die Unfallanzeige aufnehmende Polizeibeamte hat als Zeuge vor dem Landgericht bestätigt, dass ihm diese Erklärung von dem vor Ort anwesenden Feuerwehrmann, der dort auch als Dolmetscher fungiert habe, aus dem Englischen so übersetzt worden sei. In seiner Schadenanzeige vom 20. April 2014 hat der Kläger den Unfallhergang abweichend davon auszugsweise wie folgt geschildert: Ich fuhr am 14.04.2014 mit meinem Fahrzeug [...] mit hoher Geschwindigkeit, als [...] ein Reh von rechts auf die Fahrbahn lief. Ich habe versucht dem Reh nach links auszuweichen und geriet dabei ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und stieß frontal mit einem Baum zusammen. 6 II. Das Landgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 111.092,44 € zuzüglich Zug um Zug gegen Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer in mindestens diesem Umfang bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs zu zahlender weiterer 15.629,50 € gerichtete Klage nach informatorischer Anhörung des Klägers sowie Vernehmung von drei Zeugen abgewiesen, weil der Kläger arglistig seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe (§ 28 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VVG i.V.m. E.1.3, E.6.1 AKB). Der Kläger habe zur vollen Überzeugung des Gerichts gegenüber der Beklagten mit Schadenanzeige vom 20. April 2014 das Schadenereignis vorsätzlich falsch geschildert. Er habe diese Unfallversion zwar auch bei seiner Anhörung gegenüber dem Gericht geschildert. Der Kläger sei aber nicht glaubwürdig. Das Gericht gehe davon aus, von dem Kläger belogen worden zu sein. Der Kläger habe seine Schadenanzeige arglistig falsch abgefasst, um den tatsächlichen Unfallhergang zu verschleiern und die Entschädigungsregelung in seinem Sinn zu vereinfachen. 7 Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil geändert und die Beklagte zur Zahlung von 110.592,44 € sowie Erstattung von Sachverständigenkosten zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Vorlage der Zahlungsnachweise verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Beklagten sei der ihr obliegende Nachweis nicht gelungen, dass die Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses in A.2.16 Nr. 1 AKB vorliegen, der Kläger die Schäden vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Beklagte sei auch nicht wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei. Soweit es um das Auftauchen eines Rehs auf der Straße gehe, dem der Kläger nach seinem Vortrag ausgewichen sei, sei der Beklagten schon nicht der Nachweis gelungen, dass diese Einlassung des Klägers im Schadenformular falsch sei. Auch wenn das Landgericht den Kläger nach dem persönlichen Eindruck nicht für glaubwürdig gehalten habe, rechtfertige dies nicht zwingend die Feststellung, dass seine Angaben unwahr seien. Die Feststellung von Arglist sei nach Aktenlage auch deswegen nicht möglich, weil nicht ersichtlich sei, dass der Kläger bei der Angabe einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt habe. 8 III. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Dieses hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es den vom Landgericht zum Unfallhergang angehörten Kläger nicht erneut zum Unfallgeschehen angehört hat, obwohl es seine Aussage anders als das Landgericht gewürdigt, sie insbesondere nicht "zwingend" für unwahr gehalten hat. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.