KORE623042023 ECLI:DE:BGH:2023:260423U5STR457.22.0 BGH 5. Strafsenat 20230426 5 StR 457/22 Urteil § 55 StPO, § 261 StPO, § 29 Abs 1 Nr 2 BtMG vorgehend LG Leipzig, 3. Februar 2022, Az: 5 KLs 107 Js 63433/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einem Freispruch vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. Februar 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen mit Verfahrens- und der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. 2 Dem Angeklagten liegt gemäß der von der Strafkammer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Leipzig zur Last, zwischen dem 26. März 2020 und dem 4. Juni 2020 unter Verwendung eines EncroChat-Handys unter dem Nutzernamen „u. “ gewerbsmäßig im Stadtgebiet L. an verschiedenen Tagen mit 1 kg Methamphetamin, 4 kg Marihuana „Haze“, 5 kg Marihuana „Haze“, 3,5 kg Metamphetamin, 1 kg Methamphetamin, 2 kg Methamphetamin, 35 kg Marihuana und 12 kg Methamphetamin Handel getrieben zu haben; zudem habe er den gesondert Verfolgten G. am 14. April 2020 beim Ankauf zum gewinnbringenden Verkauf bestimmter 4,8 kg Marihuana durch Vermittlungstätigkeiten unterstützt. Das Marihuana habe mindestens einen Wirkstoffgehalt von 10 % THC gehabt, das Methamphetamin einen solchen von mindestens 70 % Base. 3 Das Landgericht hat durch Auswertung von Chat-Nachrichten festgestellt, dass die Drogengeschäfte mit Ausnahme von Fall 6 wie angeklagt vom EncroChat-Nutzer „u. “ begangen worden sind. Es hat sich aber nicht die Überzeugung davon verschaffen können, dass es sich bei dem Angeklagten um diesen EncroChat-Nutzer handelte. 4 Der Angeklagte hat zu den Tatvorwürfen geschwiegen. Der bereits wegen Beteiligung an drei der angeklagten Taten rechtskräftig verurteilte EncroChat-Nutzer „n. “, der Zeuge A. , erklärte in der Hauptverhandlung, den Angeklagten zum ersten Mal zu sehen, und berief sich hinsichtlich der Frage zur Identität des Nutzers „u. “ auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Er hatte den Nutzer „u. “ unter dem Namen „L. “ abgespeichert. Der mit „u. “ kommunizierende EncroChat-Nutzer „f. “, der Zeuge Ke. , sagte in der Hauptverhandlung aus, bei „u. “ handele es sich jedenfalls nicht um den Angeklagten; im Übrigen berief sich dieser Zeuge ebenfalls auf ein Auskunftsverweigerungsrecht. Diese Angaben hat das Landgericht als den Angeklagten glaubhaft entlastend angesehen. 5 Weitere gegen den Angeklagten sprechende Indizien aus den ausgewerteten Chat-Nachrichten (Hinweis auf Immobiliengeschäfte; Abspeicherung von „u. “ unter dem Namen „P. “ als Hinweis auf eine bestimmte Haarfarbe; Verwendung des Vornamens des Angeklagten in zwei Chats; Eintausch eines PKW Mercedes AMG C 63 im Rahmen eines Drogengeschäfts, der nur „minimale Abweichungen“ zu einem vom Angeklagten im Tatzeitraum erworbenen Fahrzeug aufweist) hat das Landgericht als nicht hinreichend aussagekräftig angesehen und insbesondere auch eingestellt, dass eine Durchsuchung beim Angeklagten sowie Nachforschungen zu etwaigen eigenen Immobilen keine Hinweise auf einen finanziell aufwändigen Lebensstil oder vorhandenes Vermögen ergeben hätten. II. 6 Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft, so dass der Freispruch keinen Bestand haben kann. 7 1. Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 – 5 StR 19/17 mwN). 8 Rechtsfehlerhaft ist es auch, Indizien lediglich einzeln zu betrachten und isoliert den Zweifelssatz auf sie anzuwenden. Sie sind vielmehr mit vollem Gewicht in die erforderliche Gesamtwürdigung einzustellen und in diesem Rahmen in ihrem Beweiswert zu würdigen. Erst anschließend ist Platz für die Anwendung des Zweifelssatzes, der keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2022 – 5 StR 309/22 mwN). 9 Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen eines Angeklagten sind auch im Falle eines Freispruchs erforderlich, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind. Das ist der Fall, wenn vom Tatgericht getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 2023 – 5 StR 269/22 mwN). 10 2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. 11
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