KORE623072020 ECLI:DE:BGH:2020:020420B1STR28.20.0 BGH 1. Strafsenat 20200402 1 StR 28/20 Beschluss § 1 JGG, §§ 1ff JGG, § 261 StPO, § 267 StPO, § 349 Abs 4 StPO vorgehend LG Konstanz, 16. August 2019, Az: 62 Js 10407/18 - 2 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung der Jugendkammer: Notwendige Urteilsfeststellungen zum Heranwachsendenstatus eines Angeklagten; Anwendung des Zweifelssatzes 1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. August 2019, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten I. und die Revision des Angeklagten A. werden als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten I. , an eine andere als Jugendkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht - Jugendkammer - hat den Angeklagten I. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt. Zudem hat es bezüglich beider Angeklagter Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten I. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); sein weitergehendes Rechtsmittel ist ebenso wie dasjenige des Angeklagten A. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Der Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Verurteilung des Angeklagten I. hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass dieser Angeklagte im Tatzeitraum von Februar 2018 bis August 2018 bereits Erwachsener und nicht mehr Heranwachsender war. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.