BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – 3 StR 270/18 – Falschaussage bei falschen Angaben des Sachverständigen zu beruflicher Stellung 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das…
KORE623122019 ECLI:DE:BGH:2018:181218B3STR270.18.0 BGH 3. Strafsenat 20181218 3 StR 270/18 Beschluss § 153 StGB, § 654 BGB, § 8 Abs 1 Nr 1 JVEG, § 163 Abs 1 S 1 FamFG 2010 vorgehend LG Bad Kreuznach, 22. Februar 2018, Az: 1043 Js 3589/14 - 2 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Falschaussage bei falschen Angaben des Sachverständigen zu beruflicher Stellung 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. Februar 2018 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 175 Fällen, davon in 17 Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen und in drei Fällen in drei tateinheitlichen Fällen, sowie wegen uneidlicher Falschaussage in sieben Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei anderweitigen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 280.127,24 € angeordnet. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 Nach den Urteilsfeststellungen durfte der Angeklagte als nichtärztlicher Psychotherapeut Heilkunde berufsmäßig ausüben, und zwar nach einer Zusatzausbildung unter der Bezeichnung "psychologischer Berater". Spätestens Ende 2004 entschloss er sich, den akademischen Grad "Diplom-Psychologe" etwa in Anschreiben, Rechnungen oder an der Eingangstür zu seiner Praxis zu führen, obwohl er - wie er wusste - mangels universitärer Ausbildung hierzu nicht berechtigt war. Um sich eine weitere Einnahmequelle zu erschließen, trat der Angeklagte an das Familiengericht Idar-Oberstein heran und bot an, Aufträge als Sachverständiger in Kindschaftssachen zu übernehmen. Dabei legte er nicht offen, dass er nicht über einen universitären Abschluss verfügte. In der Folgezeit ließ er sich von Familiengerichten mit Gutachten in Kindschaftssachen beauftragen und verwendete in seinen Schriftstücken sowie Gutachten den akademischen Grad "Diplom-Psychologe".
3 1. Gegenüber den jeweiligen Anweisungsbeamten der Familiengerichte ließ der Angeklagte nach der Würdigung des Landgerichts im Zeitraum vom 11. März 2010 bis zum 18. März 2014 in 175 Fällen nach Erstatten der Gutachten, die verwertet wurden, seine Sachverständigenvergütung über das R. Institut der Zeugin K. abrechnen, und zwar zum Stundensatz von 85 €. Dabei ging die Zeugin davon aus, dass der Angeklagte den Grad eines Diplom-Psychologen erworben habe. Das Institut stellte in 20 Fällen zwei und in drei Fällen drei Rechnungen jeweils am selben Tag aus. Im Innenverhältnis zum Institut entlohnte K. den Angeklagten als freien Mitarbeiter mit 45 € pro Stunde. Insgesamt ließ sich das R. -Institut von den verschiedenen Amtsgerichten rund 760.000 € überweisen; hiervon leitete es 280.127,24 € auf das Konto des Angeklagten weiter. Die Kassenbeamten überwiesen die Sachverständigenvergütungsbeträge im Glauben, dass der Angeklagte über die berufliche Qualifikation eines Diplom-Psychologen verfügte. Hätten sie gewusst, dass dies nicht der Fall war, hätten sie entweder selbst oder nach Rücksprache mit den zuständigen Richtern die Auszahlung verweigert.
4 2. Am 10. Mai 2010 (Fall 176), am 2. Mai 2011 (Fall 177), am 31. Juli 2012 (in zwei verschiedenen Verfahren), am 4. März 2013 und am 24. März 2013 erklärte der Angeklagte, nachdem seine bisherige Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren jeweils bereits abgerechnet worden war, in familiengerichtlichen Verhandlungen in seiner Vernehmung als Sachverständiger auf die Frage nach seinem Beruf wahrheitswidrig, er sei Diplom-Psychologe. Ihm war bewusst, dass er die Wahrheit zu sagen hatte und seine Angaben insoweit unzutreffend waren (Fälle 176 bis 181). Ebenso bekundete der Angeklagte am 8. Dezember 2011, als Zeuge über die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage belehrt, in einer wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen geführten strafgerichtlichen Hauptverhandlung, er sei von Beruf Diplom-Psychologe (Fall 182).
II.
5 Die Revision hat nur einen geringen Erfolg.
6 1. Bezüglich der Fälle 176, 177 und 182 der Urteilsgründe, die jeweils den Straftatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) betreffen und mit Einzelfreiheitsstrafen von acht (Fälle 176 und 177) bzw. von sechs Monaten (Fall 182) geahndet worden sind, ist nach den dem Senat vorliegenden Akten nicht zu beurteilen, ob die Verjährung vor Ablauf der Frist unterbrochen worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, § 78a Satz 1, § 78c StGB). Der in den Hauptakten befindliche Durchsuchungsbeschluss vom 14. März 2014 erfasst diese Taten seinem Wortlaut nach jedenfalls nicht. Dies hat Anlass zur Verfahrensteileinstellung (§ 154 StPO) gegeben.
7 2. Der Schuldspruch hält in den verbliebenen Fällen mit Ausnahme einer geringfügigen Änderung der Konkurrenzverhältnisse und dem hierdurch bedingten Entfallen zweier Einzelstrafen der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
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November 2013 - XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007, 1008; KG, Beschluss vom 10. September 2015 - 1 Ws 47/15, juris Rn. 8; vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, § 818 Abs. 2 BGB) zurückzugewähren. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 1 Satz 1 InsO) durch unerlaubtes Führen eines Diplomgrads (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 130 ff.) und des Vergütungsanspruchs eines Zwangsverwalters (§ 152a ZVG iVm §§ 18, 21 ZwVwV) durch unerlaubtes Führen eines akademischen Doktorgrads (BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NJW-RR 2009, 1710) sind auch auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation anzuwenden.
Der Angeklagte erwies sich wegen der schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die gar den Straftatbestand des Missbrauchs von "Titeln" erfüllten (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB), als persönlich ungeeignet, und hätte daher nicht zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt werden dürfen (§§ 151, 30 Abs. 1 FamFG, § 404 ZPO). Im Einzelnen:
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15 (4.1) § 163 FamFG aF enthielt (noch) keine Vorgaben für die Qualifikation des Sachverständigen in Kindschaftssachen; die nunmehr seit dem 5. Oktober 2016 geltenden Anforderungen (vgl. auch BT-Drucks. 18/6985, S. 17) dürfte der Angeklagte sogar erfüllen. Die Voraussetzung für die Bestellung war jedoch gerade dadurch entfallen, dass der Angeklagte mit dem unberechtigten Führen eines akademischen Grads eine Sachkunde in Anspruch nahm, die er nicht hatte. Bei Kenntnis dieser Umstände hätten ihn die Familiengerichte nicht zum Sachverständigen bestellen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NJW-RR 2009, 1710, 1712). Denn nicht die fachliche Eignung stand in Frage, sondern die persönliche Zuverlässigkeit und Integrität. In diesem Sinne ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Familienrichter den Angeklagten auch als "psychologischen Berater" beauftragt hätten. Bei einer gerichtlichen Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 JVEG hätten sie dem Angeklagten seine Honoraransprüche in entsprechender Anwendung des § 654 BGB absprechen müssen.
16 (4.2) Die Vorschrift § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG nF, wonach die Leistungen als verwertbar gelten und damit zu vergüten sind, soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, ist auf die hier zu entscheidende Fallkonstellation nicht entsprechend anzuwenden. § 8a JVEG soll, wie ausgeführt, die Fälle der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung regeln. § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG soll den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz (etwa KG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 18 UF 145/06, 19 AR 2/09, MDR 2010, 719; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 1992 - 11 WF 13/91, MDR 1992, 912, 913) normieren, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht (erneut) über die Mangelhaftigkeit des Gutachtens gestritten werden soll; daher ist es zu vergüten, soweit das erkennende Gericht es verwertet hat (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 260). Hier geht es indes nicht um die Mangelhaftigkeit der erstatteten Gutachten, sondern um die Verwirkung mit Strafcharakter (§ 654 BGB) wegen eines schwerwiegenden Pflichtenverstoßes. Mit seiner persönlichen Ungeeignetheit entwertete der Angeklagte seine Gutachten; in diesem Sinne war er für die Parteien der familiengerichtlichen Streitigkeiten "untragbar".
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21 Die vom Angeklagten als Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren gemachten Angaben zu seiner Person - und damit auch die zu seiner beruflichen Stellung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 395 Rn. 2; BeckOK ZPO/Scheuch, § 395 Rn. 1) - unterfallen § 153 StGB. Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, der Vernehmungsgegenstand des Sachverständigen sei durch die Formulierung des Gutachtenauftrags begrenzt, weshalb Angaben zu seiner Person nicht Teil seiner Aussage i.S.d. § 153 StGB seien (NK-StGB/Vormbaum, 5. Aufl., § 153 Rn. 13 f.). Dieser Ansatz berücksichtigt allerdings nicht, dass nach § 30 Abs. 1 FamFG, §§ 402, 395 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Angaben zur Person Teil der Vernehmung des Sachverständigen sind. Damit sind sie von der Wahrheitspflicht umfasst (vgl. Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., vor § 153 Rn. 13, § 153 Rn. 4). Dem steht nicht entgegen, dass sich der Sachverständigeneid nach § 410 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf die Angaben zur Person des Sachverständigen bezieht (vgl. RG, Urteil vom 17. Februar 1890 - 143/90, RGSt 20, 235 zur damals geltenden Rechtslage; LK/Ruß, StGB, 12. Aufl., § 153 Rn. 3). Denn § 153 StGB schließt auch den Teil der Vernehmung ein, der nicht von einer etwaigen Eidesleistung umfasst ist.
22 3. Der Strafausspruch enthält mit Ausnahme des durch die Änderung des Schuldspruchs bedingten Entfallens zweier Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
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26 4. Auch die Einziehungsentscheidung (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) lässt keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erkennen. Der Marktwert seiner Gutachten ist nicht aufgrund der Rückausnahmeregelung bei Austauschverhältnissen nach § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB von den vereinnahmten Honorargeldern abzuziehen. Denn wegen der Verwirkung entsprechend § 654 BGB sind die Gutachten wirtschaftlich wertlos und die Leistungen des Angeklagten mit "Null" anzusetzen.
27 5. Der Durchsuchungsbeschluss vom 14. März 2014 hat die Verjährung der ersten Betrugstaten vor Ablauf von fünf Jahren unterbrochen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, §§ 78a, 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB; dazu BGH, Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213, 214 f.).
Schäfer Gericke Tiemann RiBGH Hoch ist erkranktund deshalb gehindertzu unterschreiben.
Leplow Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE623122019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public