KORE623152020 ECLI:DE:BGH:2020:220420B4STR562.19.0 BGH 4. Strafsenat 20200422 4 StR 562/19 Beschluss § 223 StGB, § 225 Abs 1 Nr 1 Alt 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Frankenthal, 2. August
§ 225Abs. 1 Misshandlung 1; Urteile vom 26. Januar 2017 - 3 St
R 479/16, NStZ 2017, 410, 412 und vom 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07,
§ 225Misshandlung 2, Rn.
25). Ob sich mehrere Körperverletzungshandlungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung in diesem Sinne zusammenfügen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Dabei sind räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung mögliche Indikatoren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 61/18, NStZ-RR 2019, 144, 145; vom 24. Februar 2015 - 4 StR 11/15,
§ 225Abs.
1 Misshandlung 1). 15 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter bei jeder Tat den Vorsatz hat, dem Opfer sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Auswirkungen hinausgehen, die mit der aktuellen Körperverletzungshandlung verbunden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Oktober 2018 - 4 StR 414/18 und vom
- März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; Urteil vom
- Januar 2017 - 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 412). Eine besondere subjektive Einstellung des Täters ist ‒ anders als bei der rohen Misshandlung oder der böswilligen Vernachlässigung ‒ insoweit nicht erforderlich (BGH, Urteil vom
- August 2015 - 1 StR 624/14,
§ 225Abs.
1 Misshandlung 2). 16 2. Gemessen hieran ist weder die objektive noch die subjektive Tatseite tragfähig belegt. Die in den Urteilsgründen niedergelegten Erwägungen sind lückenhaft. 17
- a)Das Landgericht hat sich bei Prüfung der Frage, ob sich die einzelnen Tathandlungen zu einer als Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen, nicht mit der Anzahl und der Häufigkeit der Übergriffe auf die Tochter A. und den Sohn C. auseinandergesetzt. Die Ausführungen des Landgerichts, es habe sich um eine „Vielzahl“ von Bestrafungsakten gehandelt (UA 28), lässt besorgen, dass es die konkrete Anzahl der Bestrafungen, die sich über einen Zeitraum von rund drei Jahren und drei Monaten erstreckten, nicht hinreichend in den Blick genommen hat. Die Feststellungen legen nahe, dass zwischen den einzelnen Tathandlungen mehrere Wochen oder gar Monate gelegen haben. Dies hätte der Erörterung bedurft, weil die fehlende zeitliche Dichte der Annahme einer einzigen Tathandlung des Quälens entgegenstehen kann. 18
- b)Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Vorsatz des Angeklagten maßgeblich auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte beide Kinder im Rahmen eines ritualisierten Bestrafungssystems zur Durchsetzung seiner Erziehungsziele züchtigte. Dabei hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte dieses ritualisierte Bestrafungssystem „im Laufe der Zeit“ entwickelt hat. Diese Feststellung lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte erst im Verlaufe des verfahrensgegenständlichen Zeitraums und nicht bereits - wie gemäß § 16 Abs. 1 StGB erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 91) - von der ersten Körperverletzungshandlung an mit bedingtem Vorsatz handelte, seine Kinder zu quälen. 19 3. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zieht auch die Aufhebung der Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nach sich. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sich Urteilsformel (zwei tatmehrheitliche Fälle der Misshandlung von Schutzbefohlenen und Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe) und Urteilsgründe (Misshandlung von Schutzbefohlenen „in zwei tateinheitlichen Fällen“ und Verhängung einer Freiheitsstrafe, vgl. UA 24, 29) hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten widersprechen. 20 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Rommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE623152020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public