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BGH 1 StR 243/22

KORE623162023 ECLI:DE:BGH:2023:220323U1STR243.22.0 BGH 1. Strafsenat 20230322 1 StR 243/22 Urteil § 57 S 1 StPO, § 57 S 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 274 StPO, § 272 Nr 5 StPO, § 338 Nr 6 StPO, §

§ 338Nr. 6 Ausschluss 6 Rn. 6; jeweils mw

N). Die Belehrung der Zeugen stand jedoch ersichtlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vernehmung der Nebenklägerin. 10 bb) Dieser Verfahrensverstoß führt jedoch ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Urteils. 11 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Verstoß gegen die Regeln der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil „denkgesetzlich“ ausgeschlossen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 1995 – 1 StR 342/95 Rn. 8 f.,

§ 338Nr. 6 Ausschluss 3; vom 21. März 2012 – 1 St

R 34/12,

§ 54Abs. 1 Aussagegenehmigung 1; vom 19. Juli 2007 – 3 St

R 163/07 Rn. 5,

§ 338Beruhen 2 und vom 2. Februar 1999 – 1 St

R 636/98; Urteil vom 4. Dezember 2007 – 5 StR 404/07 Rn. 12,

§ 338Nr.

6 Ausschluss 5). 12 So liegt der Fall hier: Das Gericht hat seiner Entscheidung allein die Angaben der Zeugen zugrunde gelegt, die sie in öffentlicher Hauptverhandlung getätigt haben. Dass das Urteil auf der unter Verstoß gegen die Vorschriften der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung erfolgten Zeugenbelehrung beruht, ist unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, da die Zeugen tatsächlich belehrt wurden, sodass der Aussageinhalt davon nicht beeinflusst worden sein kann. Zudem handelt es sich bei § 57 StPO lediglich um eine Ordnungsvorschrift, die dem Schutz des Zeugen dient und den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt, sodass auf das Unterbleiben der Belehrung eine Revision nicht gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom

  1. Dezember 2021 – 5 StR 329/21 Rn. 15 und vom
  2. Dezember 2001 – 3 StR 427/01 Rn. 4; Urteile vom
  3. November 1968 – 3 StR 282/68 Rn. 4 und vom
  4. Juli 1997 – 5 StR 17/97 Rn. 18; je mwN). Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, muss dies erst recht gelten, wenn Zeugen lediglich unter Verstoß gegen § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG belehrt worden sind. Jäger Bellay Fischer Wimmer Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE623162023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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