teil des Klägers erkannt worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth -
der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und
dem Produktsicherheitsgesetz verstoßen und wettbewerbswidrig gehandelt. 3 Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung (Berufungsantrag zu 1) - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, wie beim "G. " oder dem "K. " geschehen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder, sofern dies nicht möglich ist, auf der Verpackung gekennzeichnet sind. 4 Das Landgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit ohne Erfolg geblieben. 5 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kläger hat beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. 6 I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag (Berufungsantrag zu 1) weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der Beklagten gegen das Produktsicherheitsgesetz noch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: 7 Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG bestimmte Verpflichtung, bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder - bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Personen - des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, treffe
dem Wortlaut dieser Bestimmung allein den Hersteller und nicht den Händler. Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, beziehe sich allein auf sicherheitsrelevante Umstände, zu denen die Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers nicht gehöre. Die Vorschriften der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung wiesen die gleiche Haftungsverteilung auf. 8 II. Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN). 9 III. Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Verurteilung der Beklagten
dem mit der Revision weiterverfolgten Unterlassungsantrag. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsanspruch nicht
den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts begründet ist, die die Pflichten der Hersteller von Produkten regeln (dazu III 2). Nicht zutreffend ist aber seine Beurteilung, dieser Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts, die insoweit für die Händler gelten (dazu III 3). 10
SG haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Die Regelung dient der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (im Weiteren: Produktsicherheitsrichtlinie) geregelten Verpflichtungen des Herstellers eines Produkts und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 2 Buchst. e Ziffer ii der Produktsicherheitsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck "Hersteller" den Vertreter des Herstellers, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in der Union hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Union vorhanden ist, den Importeur des Produkts. 13 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten sowie den Einführer und damit nicht die Beklagte als Händlerin trifft. 14
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e der Produktsicherheitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen als Hersteller des Produkts und nur unter den in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen und können dem Hersteller und dem Händler nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie jeweils für sie vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom
SG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen
SG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforderungen entspricht, sind
SG insbesondere seine Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen. 17
SG vorgesehenen Anforderungen erfülle und zudem die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder bestimmter in der Verordnung aufgeführter Rechtsgüter nicht gefährde. Der Gesetzgeber habe ein Vertriebsverbot für den Nur-Händler mithin lediglich bei der Verletzung von Prüfpflichten vorgesehen, welche die genannten Rechtsgüter bei der Verwendung der Geräte direkt beträfen. Dem entspreche auch der vom Kläger angeführte Art. 2 Buchst. b Ziffer iii der Produktsicherheitsrichtlinie, wonach unsicher nur ein Produkt sei, das hinsichtlich seiner Aufmachung, seiner Etikettierung sowie sonstiger Angaben bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Personen berge. Es sei nicht zu erkennen, inwieweit eine solche Gefährdung der Produktsicherheit durch das Fehlen der Kontaktdaten des Herstellers eintreten könne. Dass die Prüf- und Überwachungspflichten nicht im Umfang der den Hersteller treffenden Pflichten ausgeweitet werden dürften, ergebe sich weiter aus § 6 Abs. 5 Satz 3 ProdSG, wonach für den Händler zwar § 6 Abs. 4 ProdSG entsprechend gelte, nicht aber auch § 6 Abs. 2 ProdSG. 21 bb) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG und die sie ergänzenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 ProdSG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Buchst. b Ziffer iii der Produktsicherheitsrichtlinie und sind dementsprechend richtlinienkonform auszulegen.
2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Händler mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Als "sicher" gilt
b der Produktsicherheitsrichtlinie ein Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt, und zwar
Ziffer iii dieser Bestimmung insbesondere im Hinblick auf seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. 22 cc) Das Berufungsgericht hat bei den Erwägungen, mit denen es die Abweisung der Klage mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Klageantrag begründet, die Systematik des Produktsicherheitsgesetzes und der Produktsicherheitsrichtlinie nicht zutreffend erfasst. 23
1 Unterabs. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie die von diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren erkennen können (Buchst. a) und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher (Buchst. b). Diese Maßnahmen umfassen
1 Unterabs. 4 Buchst. a der Produktsicherheitsrichtlinie beispielsweise die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt. 25 Demnach gehört die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung die Händler
2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie - und entsprechend
SG - mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Diese Angaben sollen es dem Hersteller ermöglichen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher (BGH, GRUR 2017, 409 Rn. 32 - Motivkontaktlinsen). 26
teil des Klägers ergangen ist; es ist daher in diesem Umfang aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist der Klage insoweit stattzugeben (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat dadurch, dass sie die Kopfhörer ohne Angabe der Kontaktdaten des Herstellers, Bevollmächtigten oder Einführers in Verkehr gebracht hat, gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG verstoßen. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.