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BGH XI ZR 385/16

KORE623222018 ECLI:DE:BGH:2018:200218BXIZR385.16.0 BGH 11. Zivilsenat 20180220 XI ZR 385/16 Beschluss § 346 Abs 1 BGB, § 348 S 1 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB vom 27.07.2011, § 358 Abs 4 S 3 BGB vom 27.07.

§ 346Abs.

1 Halbsatz 1 BGB für eine "logische Sekunde" zugestanden, dieser Anspruch sei erst eine "logische Sekunde" später im Wege der "Verrechnung" mit dem in den Ausschüttungen liegenden Vorteil erloschen, das Bestehen eines Rückgewähranspruchs für diese "logische Sekunde" genüge, um einen Anspruch aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungen zur Entstehung zu bringen, verkennt sie die oben referierten Grundsätze. Kann der Verbraucher die aus dem Fondsvermögen an die Bank zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten gelangten Ausschüttungen nicht herausverlangen, stehen ihm auch Nutzungen, die die Bank aus den Ausschüttungen gezogen hat, nicht zu. Denn auch dann, wenn die Bank "nur" die Nutzungen herausgeben müsste, würde dem Verbraucher eine Rechtsposition eingeräumt, die ihm ohne die Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht zugekommen wäre. 7 Aus den Ausführungen des Senats mit Beschluss vom 22. September 2015 (XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7) zu § 357 Abs.

§§ 346ff.

BGB, der anders als der hier zur Entscheidung gestellte Fall nicht die Rückabwicklung der finanzierten Beteiligung an einer Fondsgesellschaft betraf, ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat dort dahin erkannt, soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklärten, habe dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre. Darum geht es hier nicht. 8 Ebenfalls nichts für die Revision Günstiges folgt aus dem Umstand, dass der Senat mit Urteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29) die Verurteilung der Bank auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf von dem dortigen Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen bestätigt hat. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich von dem dem Senat hier zur Entscheidung gestellten, weil das dort gewährte Darlehen nicht mittels Ausschüttungen der Fondsgesellschaft, sondern mittels Leistungen des dortigen Klägers aus eigenen Mitteln getilgt worden war. 9 Der Kläger könnte schließlich anderes auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass er aufgrund der Beteiligung möglicherweise einem von der Revision nicht näher spezifizierten "Haftungsrisiko" unterliegt oder aus der Beteiligung steuerliche Nachteile erleiden mag. Für die Kompensation solcher Nachteile bieten die § 357 Abs.

§§ 346ff.

BGB keine Grundlage. Soweit der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, dass der Verbraucher zum Schutz seiner Entscheidungsfreiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei einem verbundenen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte Geschäft freizustellen ist, um ihm das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu nehmen, er also so zu stellen ist, als ob ein finanzierter Beitritt zu einer Fondsgesellschaft nie wirksam geworden wäre, betrifft dies die Frage, ob der Verbraucher gegenüber dem Kreditgeber zur Rückerstattung der ihm zur (Teil-)Finanzierung überlassenen Mittel verpflichtet ist. Weitergehende Folgerungen lassen sich daraus nicht ziehen (vgl. Senatsurteil vom

  1. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 18 und 27 mwN). Gleiches gilt, soweit der Kläger der Sache nach die Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen erstrebt, weil ihm anderweitig ein Gewinn entgangen sein könnte. 10
  2. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Die Unbegründetheit des vom Kläger verfolgten Anspruchs ergibt sich ohne weiteres aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, mit der die Entscheidung des Berufungsgerichts in Einklang steht. Inwieweit sich die Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte mit der Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung befinden, spielt auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Erkenntnis des Berufungsgerichts der nicht fortentwicklungsbedürftigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, keine Rolle (Senatsbeschluss vom
  3. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 19). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Dauber Das Verfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom
  4. April 2018 erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE623222018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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