KORE623272019 ECLI:DE:BGH:2019:160419BIVZB32.18.0 BGH 4. Zivilsenat 20190416 IV ZB 32/18 Beschluss § 2 Abs 1 Nr 4 Buchst b ArbGG, § 13 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG vorgehend OLG Karlsruhe, 28. November 2018, Az: 9 W 26/18, Beschlussvorgehend LG Freiburg (Breisgau), 12. Juli 2018, Az: 14 O 97/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtswegzuständigkeit bei einer Klage auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente gegen einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg, 9. Zivilsenat - vom 28. November 2018 und der Zivilkammer 14 des Landgerichts Freiburg vom 12. Juli 2018 aufgehoben. Das Landgericht Freiburg ist für die Entscheidung zuständig. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis 3.000 € 1 I. Die Parteien streiten über den Rechtsweg. 2 Der Kläger begehrt mit seiner beim Landgericht erhobenen Klage von dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, einer branchenspezifischen Pensionskasse, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. 3 Er war vom 1. September 1972 bis zum 30. September 2007 als Bankkaufmann bei der D. (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt, die Mitgliedsunternehmen beim Beklagten ist. Über diese Arbeitgeberin und später über weitere Arbeitgeberinnen war der Kläger beim Beklagten versichert. Seit dem Ausscheiden bei seiner letzten Arbeitgeberin führt der Kläger den Versicherungsvertrag als alleiniger Versicherungsnehmer fort. 4 Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom 12. Juli 2018 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Feststellung, dass für seine Klage der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist. 5 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in juris (und in BeckRS 2018, 35911) veröffentlicht ist, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.
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